Das Initiativrecht nach 92a BetrVG zur Beschäftigungssicherung - ein hilfreiches Instrument für die Mitbestimmung? Eine explorative Studie zur Mitbestimmungspraxis von Betriebsräten auf Grundlage des 92 a BetrVG
"Die Fallstudien des Forschungsprojektes zeigen, dass ein erfolgreicher Einsatz des Initiativrechts nach § 92 a BetrVG durch die Betriebsräte stark mit einer beteiligungsorientierten Miteinbeziehung der Belegschaften als Arbeitsplatzexperten einhergeht. In gemeinsamen Diskussionen und Bewertung...
Main Authors: | , , |
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Institution: | ETUI-European Trade Union Institute |
Format: | TEXT |
Language: | German |
Published: |
Düsseldorf
2015
HBS |
Subjects: | |
Online Access: | https://www.labourline.org/KENTIKA-19114918124919321909-Das-initiativrecht-nach-92a-Be.htm |
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author | Haipeter, Thomas Röhrig, Reinhard Thünken, Oliver |
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description | "Die Fallstudien des Forschungsprojektes zeigen, dass ein erfolgreicher Einsatz des Initiativrechts nach § 92 a BetrVG durch die Betriebsräte stark mit einer beteiligungsorientierten Miteinbeziehung der Belegschaften als Arbeitsplatzexperten einhergeht. In gemeinsamen Diskussionen und Bewertungen von innerbetrieblichen Themen können sich unter anderem die Kommunikation, die Solidarität und die Wahrnehmung zwischen Betriebsrat und Belegschaft verbessern. Allerdings ist dafür nicht in allen Fällen das Initiativrecht verantwortlich zu machen. Vielmehr nutzen offensive Betriebsräte auch andere Instrumente wie Tarifabweichungen oder sind so stark, dass es für die Einbringung eigener Konzepte eines formalen Bezugs auf das BetrVG nicht bedarf. Zudem lässt sich feststellen, dass die Anwendung des § 92 a BetrVG abhängig von der Unternehmensgröße und der jeweiligen Branche ist. Auch spielt das Initiativrecht bei der Beratung der Betriebsratsgremien durch gewerkschaftliche Institutionen und arbeitsorientierte Beratungsgesellschaften eine eher untergeordnete Rolle. Nicht zuletztdeshalb ist der Einsatz des Initiativrechts stark abhängig von den handelnden Personen und den organisatorischen Rahmenbedingungen des Betriebsratsgremiums." |
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