Wahl-Ordnung für das Markgrafenthum Mähren
Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals Wahl-Ordnung [] für das [] Markgrafthum Mähren [] zum Behufe der mit allerhöchster Entschließung vom [] als provisorisch bewilligte Rekonstituirung des Provinzial-Landtages. [] I. Wahlrecht. [] 1. Für den großen Grundbesitz. [] §. 1. Bei Herrs...
Main Author: | |
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Institution: | Archiv der sozialen Demokratie (AdsD) |
Format: | IMAGE |
Language: | German |
Published: |
02.05.1848
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Subjects: | |
Online Access: | http://hdl.handle.net/11088/99620EFA-839A-4B48-A7D1-2F27DF64774A |
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author | N.N. |
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collection | AdsD leaflets |
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description | Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals
Wahl-Ordnung [] für das [] Markgrafthum Mähren [] zum Behufe der mit allerhöchster Entschließung vom [] als provisorisch bewilligte Rekonstituirung des Provinzial-Landtages. [] I. Wahlrecht. [] 1. Für den großen Grundbesitz. [] §. 1. Bei Herrschaften und Gütern die im Besitze von Korporationen oder Gemeinden sich befinden, hat ein von denselben frei zu erwählender Abgeordneter Sitz und Stimme, welcher nachfolgende Eigenschaften haben muß: [] a) vollen Genuß der österreichischen Staatsbürgerrechte [] b) volle Rechtsfähigkeit [] c) Unbescholtenheit d. h. daß er überhaupt wegen keines wie immer gearteten Verbrechens, dann wegen keiner schweren Polizeiübertretung aus Gewinnsucht verurtheilt worden sei [] d) das vollendete 24ste Lebensjahr. [] 2. Für die Städte und Landgemeinden. [] §. 2. Jede k. Stadt sendet mindestens einen, hat sie aber mehr als 3000 Einwohner, so viele Abgeordnete, als die Einwohnerzahl durch 3000 theilbar ist, wobei sich ergebende Bruchtheile nicht berücksichtiget werden. [] §. 3. Landstädte in eigener Gerichtsbarkeit mit weniger als 3000 Einwohner haben je zwey zusammen einen Abgeordneten zu senden. Der Divisor von 3000 hat übrigens bei den mehr Einwohnern zählenden Landstädten gleichfalls zu gelten; eben so werden sich ergebende Bruchtheile nicht berücksichtiget. [] §. 4. Zur Vertretung aller nicht besonders vertretenen Volksklaffen ist auf je 15000 Bevölkerung Ein Vertreter zu senden. Diese Bevölkerung ist nach Ausscheidung der Einwohnerzahl der bereits abgesondert vertretenen Städte mit der Anzahl der darnach entfallenden Vertreter kreisweise zu ermitteln; die Wahl selbst hat dekanatsweise zu geschehen. [] A [] 2 [] 3. Für die olmützer Universität. [] §. 5. Die k. k. Universität in Olmütz soll durch nachfolgende fünf Glieder derselben vertreten werden: [] a) durch den jeweiligen Rector magnificus; [] b) durch je einen Abgeordneten aus den dort bestehenden drey Fakultäten und einem Abgeordneten der medicinisch-chyrurgischen Studien-Abtheilung. [] c) Diese vier Abgeordneten müssen Professoren oder graduirte Fakultätsglieder seyn. [] II. Art der Wahl. [] §. 6. Die zur Wahl eigener Vertreter berufenen Städte wählen für sich dieselben der Art, daß auf je 200 Einwohner ein Wahlmann durch Urwahl hervorgehe, und das so konstituirte Wahlkollegium die Deputirten wähle. [] §. 7. In den Dekanatsbezirken haben die Wahlen mittelbar nach Gemeinden zu geschehen. Jede Gemeinde, welche über 300 Einwohner hat, wählt einen Wahlmann; kleinere Gemeinden sind mit der nächsten Gemeinde behufs der Wahl zu vereinen. Größere Gemeinden haben auf je 300 Einwohner einen Wahlmann, daher so viele Wahlmänner zu wählen, als sich aus der Theilung der Gemeindebevölkerung durch 300 ergibt, wobei ebenfalls sich Ergebende Bruchtheile nicht berücksichtiget werden. Den Kreisämtern liegt außerhalb der selbstständig vertretenen Städte die Bestimmung des Wahlortes und die Leitung der Wahlen ob. [] III. Active und passive Wahlfähigkeit [] für die Vertreter der Städte und Landgemeinden. [] §. 8. Um Wähler zu sein wird erfordert, [] a) voller Genuß der österreichischen Staatsbürgerrechte, [] b) physische Großjährigkeit, [] c) volle Rechtsfähigkeit, [] d) Unbescholtenheit, das ist: daß erüberhaupt wegen keines wie immer gearteten Verbrechens, dann wegen keiner schweren Polizei-Übertretung aus Gewinnsucht verurtheilt worden sey, [] e) Ansaßigkeit durch wenigstens 1 Jahr (begütert oder im Wahlbezirke wohnhaft), [] f) Selbstständigkeit (daher Ausschluß aller Dienstbothen, Armengeld Beziehenden, Fabriksarbeiter, Gesellen und Lehrlinge). [] 3 [] Im Besonderen, [] 1. Entweder die Entrichtung einer direkten Steuer (Grund-, Haus- oder Erwerbsteuer) oder [] 2. der Nachweis eines fixen jährlichen Einkommens von 200 fl. DM, oder [] 3. die vorzugsweise Beschäftigung mit dem Gemeindwesen, daher ohne allen Census solche Personen Wähler sind: [] a) Mitglieder des Gemeinde-Ausschußes, [] b) Vorsteher und Verwalter gemeinnütziger Anstalten, [] c) Die Pfarrgeistlichkeit aller Confessionen und öffentliche Lehrer, oder endlich [] 4. Beglaubigte Intelligenz, nachgewiesen durch den Doctorsgrad der gelehrten Fakultäten ebenfalls ohne Census. [] §. 9. Um wählbar zu sein, muß man: [] 1. Selbst Wähler, jedoch nicht bloß in dem Distrikte wo die Wahl vorgenommen wird, sondern im Allgemeinen, mit den zum Wähler in der Provinz Mahren erforderlichen Eigenschaften seyn, und [] 2. Das 30ste Lebensjahr zurückgelegt haben. [] Brünn am 2. Mai 1848. |
era | Rekonstituierung des Provinzial-Landtages |
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geographic | Österreich Mähren Brünn Olmütz |
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institution | Archiv der sozialen Demokratie (AdsD) |
language | German |
publishDate | 02.05.1848 |
spellingShingle | Wahl-Ordnung für das Markgrafenthum Mähren N.N. [Deutscher Bund (1815 - 1866), Konstitutionelle Monarchie, Landtagswahl, Wahlrecht] |
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