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Befehl [] des Militärkommandanten der Stadt Magdeburg [] Für die Herbeiführung einer festen öffentlichen Ordnung wird befohlen: [] 1. Ab 14 Uhr des 17. Juni 1953 wird für die Stadt Magdeburg der Ausnahmezustand verhängt. [] 2. Alle Demonstrationen, Versammlungen, Kundgebungen und Ansammlungen über drei Personen werden auf Straßen, Plätzen sowie vor öffentlichen Gebäuden verboten. [] 3. Jeglicher Verkehr von Fußgängern, Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen wird von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verboten. [] 4. Diejenigen, die gegen diesen Befehl verstoßen, werden nach dem Kriegsgesetz bestraft. [] Militärkommando für die Stadt Magdeburg
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