(1988). Strafrecht darf nicht zum Alibi für unterlassene gesellschaftliche Hilfeleistung werden . Kaum eine andere Strafrechtsregelung wird so kontrovers diskutiert wie der Paragraph 218.
Chicago Style (17th ed.) CitationStrafrecht Darf Nicht Zum Alibi Für Unterlassene Gesellschaftliche Hilfeleistung Werden . Kaum Eine Andere Strafrechtsregelung Wird so Kontrovers Diskutiert Wie Der Paragraph 218. 1988.
MLA (8th ed.) CitationStrafrecht Darf Nicht Zum Alibi Für Unterlassene Gesellschaftliche Hilfeleistung Werden . Kaum Eine Andere Strafrechtsregelung Wird so Kontrovers Diskutiert Wie Der Paragraph 218. 1988.
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