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Bericht [] der in Folge Landtagsbeschlusses vom 8. Juni 1848 erwählten Commission zur Ermittelung der ablösbaren Grundlasten und allgemeinen Prinzipien zur Ablösung der patentmäßigen Naturalrobot. [] In diese Commission sind nachstehende Landtagsglieder gewählt worden: [] Aus der 1. Sektion. [] Hr. Graf Wladimir Mitrowsky. [] Hr. Sindikus Johann Dworzak. [] Hr. Simon Pospischill. [] Hr. Isidor Schubert. [] Aus der 2. Sektion. [] Hr. Doktor Alois Praschak. [] Hr. Thiry. [] Hr. Johann Dworzak. [] Hr. Johann Münzer. [] Aus der 3. Sektion. [] Hr. Graf Rudolph Wrbna. [] Hr. Sindikus Philipp Harbich. [] Hr. Johann Meirner. [] Hr. Engelbert Schulmeister. [] Aus der 4. Sektion. [] Hr. Baron Anton Widmann. [] Hr. Osolsobie. [] Hr. Joseph Kwasnitzka. [] Hr. Joseph Hubik. [] Aus der 5. Sektion. [] Hr. Johann Herring. [] Hr. Franz Franzi. [] Hr. Ferdinand Heidler. [] Hr. Peter Kletschka. [] Aus der 6. Sektion. [] Hr. Graf Vinzenz Vetter. [] Hr. Doktor Anton Wilsdorf. [] Hr. Franz Müller. [] Hr. Wenzel Adametz. [] Aus der 7. Sektion. [] Hr. Baron Karl Dalberg. [] Hr. Balthasar Szabel. [] Hr. Johann Hlozek. [] Hr. Franz Hönig. [] Aus der 8. Sektion. [] Hr. Baron Adalbert von Widmann. [] Hr. Johann Feifalik. [] Hr. Franz Floder. [] Hr. Franz Poige. [] Aus der 9. Sektion. [] Hr. Tobias von Pauspartl. [] Hr. Jakob Friedl. [] Hr. Joseph Czazek. [] Hr. Ignaz Müller. [] Aus der 10. Sektion. [] Hr. Ritter Ignaz von Wogkowsky. [] Hr. Franz Steinbrecher. [] Hr. Herzmansky. [] Hr. Georg Frebost. [] Die Commission wählte aus sich zum Vorstande den Hrn. Baron Adalbert Widmann und zum Referenten den Hrn. I. U. Doktor Alois Praschak, welcher nachstehenden Vortrag hält: [] In der Ueberzeugung, daß Grund und Boden von den darauf haftenden Lasten gegen eine billige Entschädigung befreit werden müssen, wird angetragen, die hohe Landtagsversammlung möge beschließen, daß die Vorschläge wegen gänzlicher Entlastung des Grundes und Bodens von allen wechselseitigen Geld- und Naturalleistungen aus emphiteutischen Verträgen, von allen Weiderechten auf fremdem Grund und Boden und allen Geldzinsungen, die Regelung der Jagd- und Fischereiverhältnisse, dann die Ausmittelung der Entschädigung hiefür sogleich von derselben oder doch aus eben denselben Bestandtheilen gebildeten Commission in Bearbeitung genommen werden, um hierüber dem Landtage baldig Anträge zu stellen. [] Um jedoch schon dermal den Grund und Boden von denjenigen Lasten, welche die drückendsten sind, gegen eine billige Entschädigung zu befreien, stellt die Commission nachstehende Anträge: [] 1. Für alle Besitzveränderungen, welche vom heutigen Tage an vorfallen, sind alle zwischen Obrigkeiten und Unterthanen bestandenen Einstands- und Vorkaufsrechte, dann alle Laudemien ohne Unterschied des Rechtstitels gegen eine billige nachträglich zu ermittelnde Entschädigung aufgehoben. [] 2. Vom 1. Juli 1848 sind in natura nicht mehr zu leisten und bat an deren Stelle diejenige billige Entschädigung zu treten, welche nachträglich auszumitteln sein wird: [] 1) die patentmäßige Naturalrobot, [] 2) der Naturalfeldzehent, Sackzehent, Weinzehent, Natural-Bergrecht, Iehentfrohnen und sonstige wie immer benannte Naturalzehente ohne Unterschied des Bezugsberechtigten, [] 3) alle anderen wie immer Namen habenden Naturalabgaben, welche aus dem Unterthans- oder schutzobrigkeitlichen Verhältnisse herrühren, [] 4) alle Natural-Leistungen und Naturalabgaben aus Robotabolitions- und Zebentreluitions-Verträgen, sie mögen Roboten, Lohntage oder wie immer heißen. [] 3. Was die Entschädigung für die Robot betrifft, so glaubte die Commission durch Mehrheit der Stimmen den Grundsatz aufstellen zu müssen, daß es bei der Verschiedenheit des Bodens nothwendig sei, einen gerechten Maßstab anzunehmen, nach welchem der Werth der Robot in den Gemeinden von verschiedener Güte des Bodens auch verschieden bestimmt werde. [] Die Commission glaubte in dem in der gestrigen Landtagssitzung von einem Hrn. Landtagsmitgliede angetragenen Grundsatze, den Werth der Roboth nach den zum Behufe des stabilen Katasters für das Jahr 1834 einbekannten Arbeitspreisen festzusetzen, keinen für alle Fälle gerechten und befriedigenden Maßstab zu finden. [] Nach diesen Preisen des Jahres 1824 ist oft in den ärmeren Gebirgsgegenden der Werth eines Arbeitszugtages höher angesetzt, als in Gemeinden, welche einen für den Ackerbau günstigeren und ergiebigeren Boden haben und dennoch sind die Gemeinden im Gebirge nicht im Stande, einen solchen Preis für die Zugrobot zu leisten, als die Gemeinden, welche sich auf ebenen und fruchtbaren Boden befinden. [] Die Commission glaubte in der Besteuerung den gerechtesten Maßstab für die Zahlungsfähigkeit der einzelnen robotpflichtigen Gemeinden gefunden zu haben und der hohen Landtagsversammlung beantragen zu müssen. [] Nach der Ansicht der Commission sollten die sämmtlichen mährischen Gemeinden nach der Höhe der Besteuerung in vier Klassen gebracht werden. Diese vier Klassen werden in der Art zu ermitteln sein, daß die Summe der ganzen nach dem dermaligen provisorischen Kataster entfallenden Steuer, welche in jeder Gemeinde von den im Besitze der Unterthanen befindlichen robotpflichtigen Grundstücken entfällt, durch die Anzahl der Joche getheilt wird. Der Quotient gibt die Größe der Steuer, welche in jeder Gemeinde auf das Joch im Durchschnitte entfällt und es werden daher jene Gemeinden, in welchen per ein Joch die höchsten und nächsthöher; Steuersätze entfallen, in die ersten Klassen und diejenigen, auf welche die niedrigen; Steuersätze per ein Joch entfallen, in die letzten Klassen gehören, wodurch alle mährischen Gemeinden in vier Klassen getheilt werden. Nach diesen vier Klassen sind auch vier verschiedene Abstufungen der Preise der Robot zu ermitteln, um jedem Robotpflichtigen die Ablösung der Robot nach seiner Zahlungsfähigkeit möglich zu machen. Ueber diese Grundsätze hat sich die Commission durch Stimmenmehrheit geeinigt. Außerdem machte aber der Herr Deputate Johann Dworzak aus Daubrawitz einen besonderen Antrag, welchen sich derselbe vorbehalten hat, dem Landtage vorzulegen. [] 4. Weiter bittet die Commission die hohe Landtagsversammlung, dieselbe wolle durch einen großherzigen Beschluß thatsächlich an den Tag legen, daß derselben das Wohl so vieler Robotpflichtigen am Herzen liege, welche nur mit großen Opfern auch nur eine mäßige Entschädigung für die Robot zu leisten im Stande wären. Es wird nämlich angetragen, die hohe Landtagsvcrsammlung wolle beschließen, es sei allen Innleuten und allen Häußlern ohne Unterschied, welche nicht mehr als drei Metzen an Grundstücken zu ihren Häuseln gestiftet haben, die Robot vom 1. Juli 1848 ohne alle Entschädigung nachzusehen und somit zu schenken. [] 5. Ueber die vier verschiedenen Abstufungen der Preise für die patentmäßige Robot konnte in der Commissionsberathung keine Einigung erzielt werden. [] Einige der in der Commission anwesenden Vertreter des großen Grundbesitzes brachten nachstehende Preise in Antrag in C.M.: [] Für einen zweispännigen Pferdezugtag: [] In der 1. Klasse: 8; 2. Klasse: 7; 3. Klasse: 6; 4. Klasse: 5. [] Für einen dreispännigen Pferdezugtag: [] 1. Klasse: 9"/"; 2. Klasse: 8'/"; 3. Klasse: 7; 4. Klasse: 5''/"; [] Für einen vierspännigen Pferdezugtag: [] 1. Klasse: 10^; 2. Klasse: 9'V"; 3. Klasse: 8; 4. Klasse: 6^/,.. [] Für einen zweispännigen Ochsenzugtag: [] 1. Klasse: 4; 2. Klasse: 3^; 3. Klasse: 3; 4. Klasse: 2"/". [] Für einen dreispännigen Ochsenzugtag: [] 1. Klasse: 4V,; 2. Klasse: 4Vi"; 3. Klasse: 3'/"; 4. Klasse: 2"/,". [] Für einen vierspännigen Ochsenzugtag: [] 1. Klasse: 5''/"; 2. Klasse: 47,; 3. Klasse 4; 4. Klasse 3"-/,. [] Für einen Handtag: [] 1. Klasse: 4; 2. Klasse: 3; 3. Klasse: 2; 4. Klasse: 1. [] Nachdem diese Preise mehreren Mitgliedern der Commission zu hoch, mehreren aber wieder als die äußerst billigsten schienen und da sich die Commission zu einer definitive:: Beantragung einer bestimmten Ziffer nicht einigen konnte, so wird der Antrag gestellt, daß der heutige Commissionsbericht, sowie der abgesonderte Antrag des Herrn Dworzak, sogleich in Druck gelegt, den einzelnen Deputirten und Gemeinden mitgetheilt und die Berathung und Abstimmung über die definitive Festsetzung des Robotablösungspreises, so wie der Art der Ablösung einstweilen bis nach, Ablauf der Pfingst-woche verschoben werde, daß jedoch schon dermal sogleich die in den Punkten 1. und 2. beantragte Aufhebung der daselbst angeführten Schuldigkeiten gegen nachträglich auszumittelnde Entschädigung, dann die in Punkt 4. beantragte Befreiung der Innleute und Häusler von den Robot und zwar auch vom 1. Juli 1848 ohne alle Entschädigung beschlossen werde. [] Endlich soll eine neuerliche oder dieselbe Commission angewiesen werden, unverzüglich die Ausmittelung der billigsten Geldentschädigung für alle übrigen ablösbar erklärten Grundlasten in Bearbeitung zu nehmen und das Resultat der Berathungen noch vor der Berichterstattung im Landtage durch Druck der Oeffentlichkeit zu übergeben. Die Commission würde dabei von dem Grundsatze auszugehen haben, daß die Verpflichteten und Berechtigten gegen ihren Willen in keine unmittelbare Berührung bei der Entschädigung kommen, sondern, daß die Entschädigung in angemessenen Raten mit der kaiserl. königl. Steuer eingehoben und im Wege einer Landeskreditsanstalt denjenigen, welchen der Ersatz gebührt, zugewendet werde. [] Endlich wird der Antrag gestellt, daß diejenigen Geistlichen, welche bei dem Aufhören des Zehent durch ihre übrigen Bezüge nicht wenigstens die vollständige gesetzliche Congrua erhalten, einstweilen aus dem Religionsfonde vorschußweise entschädiget werden, insolange bis die dießfällige Entschädigung ausgemittelt worden ist, worauf sodann dem Religionsfonde oder dem Bezugsberechtigten der gebührende Rückersatz geleistet werden wird. Die sämmtlichen Landtagsbeschlüsse bedürfen der a. h. Bestätigung Er. k. k. Majestät. [] Brünn, am 9. Juni 1848. [] Adalbert Freiherr Widmann. Doktor Praschak, Referent. [] Die hierüber in der Landtagssitzung vom 9. Juni d. I. gefaßten Beschlüsse sind: [] 1) Die Drucklegung des gegenwärtigen Commissionsantrags, jenes des Hrn. Deputirten Johann Dworzak aus Daubrawitz und des am 8. Juni 1848 gestellten Antrages des Herrn Doktor Mayer ist sogleich zu veranlassen und hievon sämmtlichcn Landtagsgliedern und Gemeinden Eremplare mitzutheilen. [] 2) Die patentmäßige Naturalrobot hat vom 1. Juli 1848 gegen nachträglich auszumittelnde billige Entschädigung aufzuhören, [] 3) eben so wie die in: Absatze 2. sub 2 angeführten Zehentrechte ohne Unterschied, gleichfalls gegen nachträgliche Entschädigung. [] 4) Die Entschädigung für die patentmäßige Naturalrobot hat die im Eingange erwähnte Commission sogleich in Berathung zu nehmen und mit möglichster Beschleunigung hierüber Vorträge zu erstatten. [] 5) Diese Commission hat auch die geeigneten Vorschläge hinsichtlich der vollständigen Grundentlastung nach der Ordnung des Commissionsantrags zu erstatten. [] 6) Eine besondere Commission hat die Entschädigungsfrage hinsichtlich des Zehent in Berathung zu nehmen und hierüber Vortrag zu erstatten. [] 7) Die Fortsetzung der Berathung ist bis zur nächsten Sitzung zu vertagen, um vor der Debatte die Hrn. Landtagsglieder durch Mittheilung der gedruckten Exemplare in die volle Kenntniß der Anträge zu setzen. Die Beschlüsse 2 und 3 werden der a. h. Bestättigung Sr. k. k. Majestät vorgelegt. [] Brünn, am 9. Juli 1848. [] Fürst zu Salm, prov. Landtags - Direktor. [] Antrag [] der Grundsätze, nach welchen die patentmäßige Robot abzulösen wäre. [] Preis. [] Da die Verhältnisse in unserer Provinz sehr verschieden sind und die patentmäßige Robot auch nicht bei gleichen Bestiftungskategorien gleich, sondern höchst verschieden ist, indem mancher Viertellähner wöchentlich 3 zweispännige Roßtage, ein anderer aber nur 1 bis 2 Fußtage wöchentlich zu leisten hat, so kann zur Ausmittlung des Robot-Aboli-tionspreises weder die Höhe der Steuer, die jeder Besitzer von seiner Realität zahlt, angenommen, noch ein allgemeiner Preis für einen Lsftännigen Zug- und für einen Handtag in der ganzen Provinz festgesetzt werden. [] Gegen die willkührliche Festsetzung von mehreren Klassen und Abstufungen der Abolitionspreise sowohl für die Zug- als die Handrobot streitet das Bedenken, daß dann die Einreihung und Bestimmung: welche Gemeinde in die höchste, welche in die mittlere, welche in die geringste Klasse zu setzen sei - mit Schwierigkeiten verbunden seie und zu weiteren Uneinigkeiten führen würde, und doch würde kein Vertreter der Landgemeinden jetzt gleich wissen, welches der auf seine Gemeinde entfallende Abolitionspreis sei. [] Um nun dem so laut ausgesprochenen Wunsche der Herrn Vertreter der Landgemeinden: daß ihnen jetzt schon der Preis, welcher für die Robot gefordert wird - bekannt gegeben werde, zu entsprechen, gibt es nur einen auf Recht und Billigkeit gegründeten Ausweg, welcher hiemit nachstehend beantragt wird: [] Nachdem Se. Majestät mit a. h. Patent vom 23. Dezember 1817 die Einführung eines neuen Grundsteuer-Katasters anzuordnen geruhet haben, ist, als mit diesem wichtigen Elaborate in unserer Heimathprovinz begonnen wurde, im Jahre 1825 eine Belehrung erlassen worden, wie die Preise des Kulturs-Aufwandes und insbesondere die Arbeitspreise ermittelt werden sollen. Zur Grundlage für die anzunehmenden Preise wurde das Jahr 1824 vorgeschrieben, weil es seit mehr als 50 Jahren dasjenige war und ist, in welchem alle Bodenprodukte, mithin auch der Preis eines Zugtages und eines Handtages am niedrigsten standen. [] Diese für das neue Kataster berechneten 1824er Preise der Zug- und Handarbeit sind von den Gemeinden selbst einbekannt worden, sie sind sohin als eigene Ginbekenntnisse wahr, sie sind den Verhältnissen jeder Gegend, ja jeder Gemeide [!] Gemeinde angemessen, sie sind, wo sich zwischen nachbarlichen Gemeinden bedeutende Unterschiede herausstellten, von den kaiserlichen Behörden richtig gestellt worden, sie sind endlich in den öffentlichen Acten für den neuen stabilen Kataster niedergeschrieben und können sohin nicht einseitig und willkürlich abgeändert werden, so wie sie weder einseitig und willkürlich gemacht sind; sie tragen das Gepräge der öffentlichen Glaubwürdigkeit an sich und sind mit ein Pfeiler unseres neuen Grundsteuersystems. [] Diese Preise wären daher eine rechtliche, von den robotpflichtigen Gemeinden ausgegangene Basis, die einer billigen Entschädigung für die vom 1. Juli an aufhörende Patental-Robot zu Grunde gelegt werden könnte; sie sind aber im gegenwärtigen Augenblicke auch die einzige Basis, auf welcher sogleich über eine alle verschiedenen Verhältnisse der Provinz berücksichtigende Robotabolition verhandelt werden könnte, denn die Ausmittelung jeder anderen Grundlage würde schwieriger und vor vielen Monaten gar nicht zu erzielen sein. [] Um der hohen Versammlung schon jetzt, wo die gemeindeweisen Verzeichnisse dieser 1824er Katastralpreise der Zug- und Handarbeiten, welche bei den Katastral - Inspektoren erliegen, leider hier in Brunn nicht zu haben sind, einen Anhaltspunkt für die ziffermäßige Beurtheilung der Billigkeit der von mir vorgeschlagenen Grundlage zur Ermittelung des Robotabolitionspreises zu liefern, kann ich nur anführen, daß im Umfange des m. sch. Gubernialgebietes im großen Haupt-Durchschnitte sich die 1824er Katastralpreise nachstehend herausstellen: [] 2zweispänniger Pferdezugtag zu ..... 36 fr. [] zu ..... 30 " [] zu ..... 25.,, [] 4spänniger Pferdezugtag zu ..... 55 " [] zu ..... 50 " [] zu ..... 45 " [] 2spänniger Ochsenzugtag zu ..... 25 " [] zu ..... 20 " [] zu ..... 15 " [] Ein Handtag zu ..... 12 " [] zu ..... 10 " [] zu ..... 8 " [] Die Vergleichung dieser Katastralpreise mit den gegenwärtigen Preisen lehrt, daß die gegenwärtigen Lohnpreise beiläufig dreimal so hoch als die 1824er Katastralpreise sind, woraus folgt, daß die 1824er Katastralpreise gewiß eine billige Grundlage für die Berechnung der Robotabolition sind. [] Sollte diese Grundlage von der hohen Versammlung beliebt werden, dann ginge mein weiterer Antrag dahin: daß die Grundherrn im Interesse des Vaterlandes und zur Hebung des Wohlstandes der ackerbauenden Klasse als des wichtig/ sten Standes in unserem konstitutionellen Staatsleben sich mit einem aliquoten Theile der 1824er Katastralpreise der Zug- und Handarbeiten als einer billigen Reluition für ihre zu fordern habende Robot begnügen: [] Nach diesem meinem Antrage würden sich im großen Hauptdurchschnitte nachstehende Robotabolitionspreise herausstellen, und wovon ich hier 2 Beispiele anführe, und zwar für den Fall, als die Hälfte oder 50 "/" angenommen werde: [] Für einen 2spännigen Pferdezugtag ... 18 fr. [] " " " " .. 15" []" " " " .. 12½" [] " " 4spännigen Pferdezugtag ... 27½" " " " " 25" [] " " 2spännigen Ochsenzugtag ... 12½" [] " " " " 10" [] " " " " 7½" [] " " Handtag ........ 6" [] " " " " 5" [] " " " " 4" [] und wenn 40% oder 2/5tel der Katastralpreise angenommen werden, ntfiele: [] Für einen 2spännigen Pferdezugtag ... 14 2/5 fr. [] " " " " 12" [] " " " " 10" [] " " 4spännigen Pferdezugtag ... 22" [] " " " " 20" [] " " " " 22" [] " " 2spänmgen Ochsenzugtag ... 10" [] " " " " 8" [] " " " " 6" [] " " Handtag ........ 4 4/5" [] " " " " ......... 4"[] " " .
.. 3 1/5" [] wobei ich aber bemerken muß, daß, da diese Preise nur Hauptdurchschnitte sind, für ärmere Gegenden sich aus den Katastralacten auch noch niedrigere als die hier angeführten Durchschnittspreise herausstellen werden, und sohin nur zwei Grundsätze festzuhalten wären: [] 1. Der Robotsabolitionspreis sei ein Theil des Preises der für jede Gemeinde in den Katastralacten enthaltenen 1824er Zug- und Handarbeiten und zwar des niedrigsten Preises, wenn bei einer Gemeinde mehrere Preise vorkommen, und [] 2. kein Ablösungspreis dürfe höher gestellt werden, als der höchste aus den oben angeführten Hauptdurchschnittspreisen, wenn auch nach den Katastralpreisen sich die Hälfte höher ergeben sollte. [] Art und Weise der Zahlung. [] Noch billiger, als die Einheitspreise für die Abolition müssen die Zahlungsbedingungen gestellt werden. Darüber unterziehe ich folgende Anträge der Berathung und Schlußfassung der hohen Versammlung: [] 1. Der entfallende Abolitionspreis wäre zu 5% ins Kapital zu berechnen, die Grundherrn hätten sich aber mit 4% Zinsen zu begnügen, und sollten das 5te eine Prozent jährlich zurücklassen, damit sich dadurch das Ablösungskapital selbst tilge, und der Robothold nur durch eine Reihe von Jahren die 5%tigen Interessen des Abolitionskapitals mit der k. k. Grundsteuer zu zahlen hatte. [] 2. Da die Grundherrn ohnehin nur 4%, also von 100 fl. Abolitionskapital nur 4 fl. und nicht 5 fl. Interessen erhalten, so sollte festgesetzt werden, daß jedem Robothold, von jenem Betrage, welchen er bis Ende 1848 auf sein Abali-tionskapital abzahlt, 20% oder der 5. Theil nachgesehen werde, oder mit anderen Worten, daß er für jeden Gulden nur 16 Groschen zahle. [] Sollten diese Anträge von der hohen Versammlung der Erörterung würdig befunden werden, so erlaube ich mir der Dringlichkeit der Sache wegen den schon in der früheren Berichtserstattung gestellten Antrag zu wiederholen, daß [] 1. mit Ausnahme von der Geschäftsordnung sogleich eine Commission zusammengesetzt werde, wozu aus jeder der 10 Abtheilungen 2 Vertreter der Landgemeinden und 2 Landtagsmitglieder aus den übrigen Klassen gewählt werden mögen, [] 2. daß diese Commission sogleich ans Werk der Berathung und Bergutachtachtung [!] Begutachtung dieses Antrages gehe, und ihren Bericht spätestens morgen d. i. Freitags vor die hohe Versammlung bringe, wozu es [] 3. nothwendig erscheinen dürfte, daß die hohe Versammlung sogleich die öffentliche Verhandlung bis auf Freitag vertage, und den von der Eommission zu bringenden Bericht über die Robotablösung mit Hintansetzung aller anderen Gegenstände als den wichtigsten und dringendsten zuerst und allein auf die Tagesordnung für Freitag bringe. [] Brünn, am 8. Juni 1848. [] Dr. Mayer. [] Einstweiliger Antrag des Johann Dworzak. [] Seine Majestät haben mit dem Patente vom 28. März 1848 anzuordnen geruht, daß die Robot vom l. April 1849 angefangen gegen eine angemessene Entschädigung aufzuhören hat. [] Am angemessensten wäre die Bestimmung des Ablösungspreises nach dem Steuergulden, weil sich in bei Zahlung der Steuer der bessere Grundbesitz und der Maßstab für die Zahlungsfähigkeit zeigt. [] Allein der Steuergulden kann als Maßstab der Ablösung deßhalb nicht angenommen werden, weil sich bei der Berechnung große Schwierigkeiten ergeben würden. [] Um also diese Angelegenheit zu beschleunigen, und baldigst zur gewünschten Ordnung zu kommen, mache ich folgenden Antrag: [] Es möge wohl die Steuer zum Maßstabe genommen werden, jedoch nur in der Art, daß bezüglich der Zugrobot 4 Klassen gemacht werden sollen. [] In die [] 1.Klasse sind alle jene zu setzen, welche monatlich an der gegenwärtig bemessenen Grundsteuer sammt Zuschuß 5 fl. S. M entrichten. [] Dieser hätte pr Tag mit 4 Pferden 4 fr. E. M. zu entrichten. [] In die [] 2. Klasse gehören diejenigen, welche monatlich zwischen 4 - 5 fl. (Z. M. Steuer zahlen. Diese hätten pr Tag und 3 Pferden 3 fr. S. M. für die Robot zu zahlen. [] In die [] 3. Klasse gehören jene, welche monatlich von 3 - 4 fl. C. M. steuern, und diese hätten pr. Tag mit 2 Pferden 2 fr. E. M. zu entrichten. [] In die [] 4. Klasse sind jene zu setzen, welche von 2 - 3 fl. E. M. monatlich steuern, und die haben pr. 1 Pferd und Tag 1 fr. C. M. zu zahlen. [] Belangend die Fußrobot so sollen 2 Klassen gemacht werden; in der ersten Klasse mit der monatlichen Steuerzahlung von 1 bis 2 fl. C. M. hat der Pflichtige für den Tag ¾ fr. und in der 2. mit einer noch niedrigeren Steuerzahlung ½ fr. C. M. per Tag zu entrichten. [] Zum Schlusse behalte ich mir vor zur besseren Ausgleichung der Robotentschädigung zwischen den besser und schlechter bestifteten Robotholden den Antrag zu machen, damit jeder Deputate der Landgemeinden sich während der Pfingstwoche mit seinen Comittenten näher besprechen und dafür einigen möchte, ob an dm beantragten Klassen bei der ziffermäßigen Entschädigung etwas abzunehmen oder zuzulegen wäre, worüber die definitiven Anträge bei der nächst zu bestimmenden Landtagssitzung gestellt werden sollen. [] Druck von Carl Winiker.
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