Summary: | Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals
Beschlüsse [] des engeren Arbeiter- und Soldatenrats zu Leipzig. [] Der engere Ausschuß des Arbeiter- und Soldatenrats zu Leipzig hat in seiner Sitzung vom 10. November folgende Beschlüsse gefaßt, die für den ganzen Bezirk des XIX. Armeekorps Gültigkeit haben. [] 1. Aufrechterhallung der militärischen Formationen. [] Die Zeichnung der allgemeinen Maßnahmen und der Publikationen des Arbeiter- und Soldatenrats erfolgt durch die beiden Vorsitzenden des engeren Ausschusses, Lipinski und Geschwandtner. [] Militärisch-technische Anordnungen werden allein von Geschwandtner gezeichnet. [] Eine viergliedrige Kommission ist gebildet, um die militärisch-wirtschaftlichen Betriebe des Generalkommandos in die zivile Gewalt zu übernehmen. [] 2. Die Versammlungsfreiheit ist völlig gewährleistet. Jeder ist berechtigt, auf öffentlichen Plätzen und in Räumen Versammlungen ungehindert abzuhalten unter Gewährleistung der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs und der Ordnung. Irgendeiner Anmeldung und Überwachung bedarf es nicht. Die Preßfreiheit ist gewährleistet, Zensurvorschriften bestehen nicht. Sämtliche Publikationen des Arbeiter- und Soldatenrats sind an erster Stelle ungekürzt in den nächsten Ausgaben der Zeitungen zu veröffentlichen. [] Der Telephon- und Telegraphenverkehr ist freigegeben. [] 3. Die Soldaten der Garnisonen sind dem Arbeiter- und Soldatenrat unterstellt. Die militärischen Formationen bleiben aufrechterhalten. [] Die Soldaten wählen kompagnieweise je zwei Soldatenräte und einen Führer. [] Der Wacht- und Arbeitsdienst ist vorläufig bis auf weitere Anweisung in der allen Weise aufrechtzuerhalten. [] Die Verpflegung erfolgt wie bisher in den Kompagnien. [] 4. Die Offiziere haben sich den Befehlen des Arbeiter- und Soldatenrats zu unterwerfen. [] Offiziere, die sich nicht unterwerfen wollen, können gegen Abgabe des Ehrenwortes, daß sie nichts gegen den Arbeiter- und Soldatenrat unternehmen wollen, entlassen werden. [] Brechen sie das Ehrenwort, so sind sie zu verhaften. [] 5. Jede Plünderung und Veräußerung öffentlichen und militärischen Eigentums ist verboten. Jeder, der bei Plünderungen und Veräußerungen öffentlichen und militärischen Eigentums betroffen wird, wird streng bestraft. [] Requisitionen dürfen nur von Personen vorgenommen werden, die sich durch einen Ausweis des Vorsitzenden des Arbeiter- und Soldatenrats besonders ausweisen. [] Requisitionen bei Privatpersonen dürfen nicht stattfinden, wenn sie nicht aus Gründen des Sicherheitsdienstes oder im öffentlichen Interesse nötig sind. Auch dazu bedarf es eines besonderen Ausweises, unterzeichnet vom Vorsitzenden des Arbeiter- und Soldatenrats. [] Leipzig, 10. November 1918. [] Der Arbeiter" und Soldatenrat Leipzigs. Engerer Ausschuß. [] Lipinski. Geschwandtner. [] Leipziger Buchdruckerei A. G.
|