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Industriegewerkschaft Druck und Papier Ortsverein Düsseldorf [] Informationen für die Arbeitnehmer bei der Rheinischen Post [] [] Arbeit - ein Menschen- und Verfassungsrecht [] Aus der Sicht der Gewerkschaften stellt das Recht auf Arbeit zugleich ein Menschen- und Verfassungsrecht dar. Damit ist - rechtlich qualifiziert - Wirklichkeit gemeint, nicht unerfüllter Anspruch oder offene Forderung. Diese gewerkschaftliche Haltung ist umfassend durch die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" (Artikel 23, Ziffer 1) und die "Europäische Sozial-Charta" (Teil II, .Artikel 1) begründet. Verfassungsrechtlich ist das Recht auf Arbeit gleich mehrfach abgesichert. Es läßt sich insbesondere ableiten aus Artikel 1, Absatz 1 Grundgesetz (GG), der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt, aus Artikel 2, Absatz 1 GG, der das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet, und aus Artikel 12, Absatz 1 GG, der jedem Deutschen das Recht garantiert, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Landesverfassungen von Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saar garantieren ausdrücklich das Recht auf Arbeit. Deshalb stellt die Arbeitslosigkeit - insbesondere aber mangelnde Bereitschaft, sie konsequent zu bekämpfen - einen schwerwiegenden Verstoß gegen Geist und Buchstaben von Verfassungsforderungen und internationalen Konventionen dar. [] [] Diese Resolutionen aus der RBD, RBDV und Rheindruck wurden von 466 Kolleginnen und Kollegen unterschrieben
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