“…Kaum hatten die Arbeiter begonnen, Gewerkschaften zu bilden und sich den gewerkschaftlichen Aufgaben zu widmen, als schon die Reichsregierung - im Jahre 1873, zur gleichen Zeit als
das Kapital die blutige Goldernte der Gründerjahre in die Scheuern stopfte - mit dem Ansinnen vor den Reichstag trat, einer weiteren ausnahmerechtlichen Verhunzung des § 153 der Gewerbeordnung zuzustimmen, der ohnehin schon, wie wir noch nachweisen werden, den Charakter eines Ausnahmegesetzes gegen die Arbeiter trägt. …”
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