An die Arbeitgeber in der Stadt Wuppertal!

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; An die Arbeitgeber in der Stadt Wuppertal! [] WUPPERTAL, den 17. Mai 1945 [] Immermannstraße 15 [] Dr. S/F [] Mit Erlaubnis der amerikanischen Militärverwaltung und nach Fühlungnahme mit einer Reihe von Arbeitgebern der Stadt Wuppertal wird...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: [Dr. Sabin], F.W. Köhler, Wuppertal-Elberfeld
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 05.1945
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/D13D60F0-A58B-43B6-B913-CD6A0C6FF8BE
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; An die Arbeitgeber in der Stadt Wuppertal! [] WUPPERTAL, den 17. Mai 1945 [] Immermannstraße 15 [] Dr. S/F [] Mit Erlaubnis der amerikanischen Militärverwaltung und nach Fühlungnahme mit einer Reihe von Arbeitgebern der Stadt Wuppertal wird über nachstehende sozialpolitische und arbeitsrechtliche Fragen die angegebene Auskunft erteilt. [] 1. Tarife [] Vor 1933 haben Tarifverträge bestanden. Seit 1934 sind Tarifordnungen von den Reichstreuhändern der Arbeit erlassen worden. Nach deren Weisung sind auch frühere Tarifverträge als Tarifordnungen in Kraft geblieben. Das Amt der Reichstreuhänder der Arbeit wurde beseitigt. Die Tarifordnungen gelten weiter. Die darin enthaltenen Bestimmungen, insbesondere auch Löhne und Gehälter, sind weiterhin bindend. Sie dürfen insbesondere nicht unterschritten werden, soweit dies nicht ausdrücklich zugelassen ist. [] 2. Lohnausfallregelung - Wegfall der "Ausfallvergütung" - Schaffung der "Nothilfe" [] Auf Anweisung der amerikanischen Militärverwaltung finden die Vorschriften über die Ausfallvergütung und sonstige Lohnerstattungen keine Anwendungen mehr. Statt dessen ist auf Anweisung der amerikanischen Militärverwaltung die Einrichtung der "Nothilfe" erfolgt. Über die "Nothilfe" werden Merkblätter herausgegeben, die bei dem Arbeitsamt sowie der Industrie- und Handelskammer erhältlich sind. Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben: [] a) Bedeutung Die Nothilfe wird bei Arbeitsausfällen - Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit - an Stelle der bisherigen Ausfallvergütung und Lohnerstattungen gezahlt. [] Die Nothilfe soll ferner dazu dienen, den Unternehmen die Unkosten für die Verpflegung und die Unterbringung der Ausländer zu erstatten, soweit sie nicht aus städtischen Mitteln bezahlt oder ersetzt werden. (Verpflegung 1.- RM., Lagerunterbringung 0.50 RM pro Tag). [] b) Empfangsberechtigte Nothilfe erhalten alle arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitskräfte, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder standen und nicht oder nicht voll beschäftigt werden können. [] Die Nothilfe wird auch für ausländische Arbeitskräfte gewährt, selbst wenn sie nicht arbeiten (s.o. unter a Abs. 2). [] c) Art und Beträge der Nothilfe Die Nothilfe wird einheitlich an Arbeiter und Angestellte, ohne Rücksicht auf den bisherigen Arbeitsverdienst und die vorausgegangene Arbeitszeit, gewährt. [] Die Nothilfe beträgt monatlich je 36.- RM. für den Unterstützungsempfänger, sowie für seine Ehefrau und seine Familienangehörigen über 16 Jahre; und je 18.- RM. für die Kinder unter 16 Jahren. Außerdem wird zusätzlich eine Mietbeihilfe bis zu 40.- RM. monatlich gezahlt. Auf die Nothilfebeträge werden angerechnet 2/3 des Arbeitsverdienstes des Antragstellers und der zu seiner Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen sowie in vollem Umfange deren sonstiges Einkommen auf den Monat abgestellt. [] Anmerkung: Die Gewährung der Nothilfe an Unterstützungsempfänger wegen Angehöriger aus der Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft setzt voraus, daß die Angehörigen arbeitsunfähig oder andernfalls arbeitswillig sind, aber keinerlei Beschäftigung finden können; Ehefrauen ist dabei zuzumuten, u. a. auch Putzstellen, sei es auch nur stundenweise, zuübernehmen, es sei denn, daß die Versorgung des Haushaltes und die Erziehung der Kinder dies nicht zuläßt. Jugendliche unter 14 Jahren und Personen über 60 Jahre gelten, wenn ohne Arbeitseinkommen, ohne weiteres als unterstützungsberechtigt; ihr sonstiges Einkommen ist allerdings auf die Nothilfe anzurechnen. [] Beispiel: Ein Kurzarbeiter hat Ehefrau, eine Tochter über 16 Jahre und einen Sohn unter 16 Jahren; er zahlt eine Miete von 25.- RM. [] Die Nothilfebeträge beziffern sich danach monatlich auf 36.- RM. für den Unterstützungsempfänger, 36.- " für die Ehefrau, 36.- " für die Tochter, 18.- " für den Sohn, 25.- " für die Miete. 151.- RM. insgesamt monatlich das sind wöchentlich (vergl. unter f) 151.- RM. x 3 = 453.- RM. : 13 = 34.80 RM. [] Der Unterstützungsempfänger verdient wöchentlich 18.- RM., 2/3 davon sind 12.- RM. der Sohn verdient 12.- RM., 2/3 davon sind 8.- " die Ehefrau hat ein Sparkassenbuch von 600.- RM.; sie bekommt jährlich 3%, das sind 18.- RM. Zinsen oder wöchentlich 18.- RM. : 52 = 0.35 " [] ________ [] 20.35 RM. [] Die Nothilfe (als Kurzarbeiterunterstützung) beträgt in diesem Falle 34.80 RM. - 20.35 RM. = 14.45 RM. wöchentlich. [] d) Sozialversicherung Kurzarbeiter bleiben in den Sozialversicherungen unter Berücksichtigung des entsprechenden Entgeltes. Auch bei völliger Arbeitslosigkeit sind die Nothilfeempfänger gegen Krankheit versichert. Die Aufwendungen hierfür trägt in diesem Falle pauschal das Arbeitsamt. Die sonstigen Versicherungen, insbesondere Invaliden- und Angestelltenversicherungen, ruhen unter Aufrechterhaltung der Anwartschaften. [] e) Antragstellung Die Antragstellung hat im Regelfall auf Formblättern zu erfolgen, die beim Arbeitsamt erhältlich sind. Wegen Gewährung der Nothilfe wenden sich die unbeschäftigten Arbeitskräfte, die in keinem Arbeitsvertragsverhältnis mehr stehen, an das Arbeitsamt und die Arbeitskräfte., die noch einen Arbeitsvertrag haben, an ihre Firmen; letzteres gilt sowohl im Falle der Kurzarbeit sowie im Falle der vollständigen Freistellung von der Arbeit (durch Werksbeurlaubung). [] Zur Antragstellung berechtigt ist der Betroffene, bei einer Familien- und Haushaltsgemeinschaft allein der Haushaltungsvorstand, wenn er selbst betroffen ist, auch soweit andere Angehörige betroffen sind. [] Bei der Antragstellung sind eidesstattliche Versicherungen abzugeben, welche vornehmlich das sonstige Einkommen des Antragstellers und der Angehörigen der Familien- und Haushaltsgemeinschaft betreffen. [] Soweit Nothilfe für ausländische Arbeitskräfte angefordert werden kann (s. o. unter a und b Abs. 2), sind die Unternehmer zur Antragstellung berechtigt. [] f) Auszahlung Die Auszahlung der Nothilfe erfolgt wöchentlich. Die monatlichen Unterstützungsbeiträge werden durch 4/3 geteilt oder mit 3 multipliziert und durch 13 geteilt. [] Die Auszahlung erfolgt für die arbeitslosen Gefolgschaftsmitglieder bei dem Arbeitsamt, für die Betriebsangehörigen in den Betrieben. An ausländische Arbeitskräfte erfolgt gegebenenfalls die Auszahlung nach Abzug der Unkosten für Verpflegung und Lagerunterbringung oder eines derselben. Die Nothilfe ist eine Unterstützung und kein Lohn; sie unterliegt nicht der Lohnsteuer und ist sozialversicherungsbeitragsfrei. [] g) Überwachung Soweit Betriebe die Anträge entgegennehmen, sollen sie etwaige ihnen auffallende Unrichtigkeiten bemängeln und richtig stellen lassen oder bei Weitergabe der Anträge an das Arbeitsamt darauf aufmerksam machen. Die wöchentliche Auszahlung der Unterstützungsbeträge soll eine Übersicht über die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit der Empfänger sowie ihre Arbeitslosigkeit geben. Die Nothilfeempfänger haben deshalb auch einzeln über die empfangenen Beträge Quittung zu erteilen. [] Im übrigen liegt die Überprüfung der Anträge in den Händen des Arbeitsamtes. Das Arbeitsamt übernimmt auch die Überwachung, daß Nothilfempfänger nicht beschäftigt werden und nicht anderweitig arbeiten. [] h) Mittelaufbringung Die Mittel für die Nothilfe bringt die Stadt auf. Die Krankenkassen sollen die eingehenden Beträge aus der Arbeitslosenversicherung an die Stadt Wuppertal abführen. [] Die Stadt Wuppertal stellt dem Arbeitsamt die erforderlichen Mittel zur Verfügung, das sie in den gegebenden [!] [gegebenen] Fällen an die Firmen auf Grund der Anforderungen weiterleitet. Die Firmen können für die wöchentlich auszuzahlenden Beträge Vorauszahlungen verlangen und haben monatlich abzurechnen. Stilliegende Betriebe können erforderlichenfalls für die Mitarbeit bei der Nothilfe ihre Aufwendungen vom Arbeitsamt ersetzt verlangen. [] i) Dauer Die Neuregelung gilt ab 16. April 1945 bis auf weiteres. [] Anmerkung; Sollten für die Zeit ab 16. April 1945 Ausfallvergütungen oder dergl. seitens der Unternehmer an Arbeitnehmer gezahlt worden sein, haben die Unternehmer die Möglichkeit, vom Arbeitsamt einen Ersatz in Höhe der Nothilfebeträge anzufordern. [] 3. Lohnaufwand - Kriegsschäden Auf Anordnung der amerikanischen Militärverwaltung unterbleiben die Auszahlungen auf Kriegsschäden. [] Das gilt insbesondere auch für den Lohnaufwand, der beim gewerblichen Nutzungsschaden und beim Kriegssachschaden im Hinblick auf Instandsetzungen und Reparaturen an Gebäuden oder Maschinen geltend gemacht werden kann. Ausgenommen ist allein die Erstattung des Lohnaufwandes bei den Instandsetzungen von Wohnungen an Hilfsbedürftige. [] 4. Arbeitsvertragliche Vergütungen Künftig wird nur die Arbeitszeit bezahlt, während welcher gearbeitet wurde - nach den Bestimmungen der Arbeitsverträge oder der Tarifordnungen. In den einschlägigen Fällen des Arbeitsausfalles ist auf die Erwirkung der Nothilfe zu verweisen. Nach Ansicht der amerikanischen Militärverwaltung sollen Unterstützungen irgendwelcher Art über die Nothilfebeträge hinaus nicht gewährt werden. [] 5. Kurzarbeit Bei Einführung von Kurzarbeit sind für Lohn- und Gehaltskürzungen die einschlägigen Bestimmungen der Tarifordnung, der Betriebsordnung, oder, soweit vorhanden, des Arbeitsvertrages (regelmäßig durch Ankündigung unter Wahrung von vorgesehenen Fristen) zu berücksichtigen. Soweit z. Z. bei den gegebenen Verhältnissen die Arbeit nur in beschränktem Umfange wieder aufgenommen werden kann, ist von vorneherein die verkürzte Arbeitszeit festzulegen. In diesem Falle bedarf es für Lohn- und Gehaltskürzungen keiner Innehaltung von Ankündigungs- oder Kündigungsfristen. [] 6. Entlassungen - Beendigung der Arbeitsverträge [] a) Aufhebung Die Aufhebung der Arbeitsverträge durch Vereinbarung unter den Arbeitsvertragsparteien ist jederzeit zulässig. Die Innehaltung von Fristen ist dabei nicht vorgeschrieben. [] b) Kündigung Nach einer Bestimmung der amerikanischen Militärverwaltung bedarf es zur Kündigung von Arbeitsverträgen einer Zustimmung des Arbeitsamtes nicht mehr. [] Die Kündigungserklärung kann beiderseits jederzeit erfolgen. [] Für die Beendigung der Arbeitsverträge gelten dabei die Kündigungsbestimmungen (-fristen) der Arbeitsverträge, der Betriebsordnungen, der Tarifordnungen und der einschlägigen Gesetze. In Frage kommen insbesondere die Gewerbeordnung (für die gewerblichen Arbeiter und die technischen Angestellten, das HGB. (für die kaufmännischen Angestellten), sowie das Angestelltenkündigungsschutzgesetz. Letzteres gilt für die Angestellten, die angestelltenversicherungspflichtig sind oder sein würden, wenn ihr Jahresverdienst die Versicherungsgrenze nicht überstiege; die Vorschriften des Angestelltenkündigungschutzgesetzes finden keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 2 Arbeitnehmer beschäftigt (Lehrlinge zählen nicht mit); seine Kündigungsfristen betragen [] bei mindestens 5jähriger Beschäftigungsdauer 3 Monate [] '' '' 8 '' '' 4 '' [] '' '' 10 '' '' 5 '' [] '' '' 12 '' '' 6 '' [] nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Angestellten. [] Bei Schwerbeschädigten sind die Vorschriften des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter zu beachten und ist die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung regelmäßig einzuholen. [] Unter Hinweis auf die Darlegungen unter Ziffer 2 über die "Nothilfe" wird darauf aufmerksam gemacht, daß statt der Entlassung die Werksbeurlaubung gewählt werden kann. Gebeten wird, davon vorläufig weitgehendst Gebrauch zu machen. [] 7. Wiedereinstellung von Wehrmachtsangehörigen Durch die Einberufung der Arbeitnehmer zur Wehrmacht, Technischen Nothilfe, zum SHD. und dergl. wurden die bestehenden Arbeitsverhältnisse nicht beendet. Das Arbeitsverhältnis kam lediglich zum Ruhen und lebt nach der Entlassung wieder auf. Die Entlassenen haben Anspruch auf Wiedereinstellung (d. h. auf Entlohnung). Soweit eine Beschäftigungsmöglichkeit mit Rücksicht auf die augenblicklichen Verhältnisse nicht besteht, kommt statt Lohn und Gehalt nur die Erwirkung der Nothilfe in Frage. Die Arbeitsverträge mit diesen Arbeitnehmern können im Wege der Vereinbarung oder beiderseits durch Kündigung gelöst werden. [] 8. Unterstützung von einberufenen Betriebsangehörigen Zahlreiche Betriebe haben ihren einberufenen Betriebsangehörigen die arbeitsvertragliche Vergütung weitergezahlt oder eine Zahlung geleistet, die im Hinblick auf den Familienunterhalt anrechnungsfrei war. Diese Zuwendungen können fortab nur in Höhe der Nothilfebeträge erfolgen. Sie kommen praktisch kaum noch in Frage, weil der Familienunterhalt schon in dieser Höhe gewährt wird. [] 9. Betriebsvertretungen Das Amt des Betriebsobmannes, der Funktionär der DAF. war, ist erloschen. Das Amt des Vertrauensrates auf Grund des Arbeitsordnungsgesetzes ist als beendet anzusehen. Bis zur Schaffung neuer Betriebsvertretungen auf Grund zu erwartender Anordnungen oder gesetzlicher Vorschriften wird empfohlen, Sprecher der Arbeitnehmerschaft zu bestellen, mit denen betriebliche Angelegenheiten, welche die Arbeitnehmerschaft angehen, erörtert werden können. Bei der Zahl der zu bestellenden Sprecher ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nach den vorliegenden Anordnungen der amerikanischen Militärverwaltung nicht mehr als 5 Personen zur Erörterung von Fragen zusammentreten dürfen. Über den Kreis der Fragen, die zwischen dem Arbeitgeber und den Sprechern der Belegschaft zu behandeln sind, geben die Vorschriften des früheren Betriebsrätegesetzes über Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates sowie des Arbeiter- und Angestelltenrates einen Anhaltspunkt. Die Abhaltung von Betriebsversammlungen ist im Hinblick auf das vorstehend erwähnte Verbot, zu mehr als 5 Personen zwecks Erörterung von Fragen zusammenzutreten, untersagt. [] Dr. Sabin. [] Hinweis! Die Verbreitung des Rundschreibens an alle Arbeitgeber in Wuppertal ist erwünscht. Die Rundschreiben sind erhältlich: [] a) Industrie- und Handelskammer Wuppertal, Wuppertal-Elberfeld, Immermannstraße 15, Zimmer 23, und Wuppertal-Elberfeld, Straße der SA (Königstraße) 146, II. Stock; [] b) Arbeitsamt Wuppertal-Barmen, Gronaustraße, Wuppertal-Vohwinkel, Rathaus, Zi. 14, W.-Oberbarmen, Schule Hügelstraße, Wuppertal-Ronsdorf, Erbschloerstr. 9, Wuppertal-Elberfeld, Plateniusstr. 24, Wuppertal-Cronenberg, Solingerstr. 28, (Firma Carl Bauer); [] c) Büro Dr. Sabin, Wuppertal-Barmen, Adolf-Hitler-Straße (Allee) 273; [] d) Verbandsbüro, Wuppertal-Barmen, Adolf-Hitler-Straße (Allee) 253. [] Druck: F. W. Köhler, Wuppertal-Elberfeld.
Published:05.1945