Kein echter Lastenausgleich!

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Kein echter Lastenausgleich! [] Der Lastenausgleich im Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuß und die Stellungnahme der SPD [] Nachdem das Gesetz vom Bundestag - gegen die Stimmen der SPD - verabschiedet worden war, ging es zur Beschlu...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Bundesvorstand, Westfalendruck, Dortmund
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 1952
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/2AC92BDB-202F-4F98-A3A3-F43B49AA0F3B
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Kein echter Lastenausgleich! [] Der Lastenausgleich im Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuß und die Stellungnahme der SPD [] Nachdem das Gesetz vom Bundestag - gegen die Stimmen der SPD - verabschiedet worden war, ging es zur Beschlußfassung an den Bundesrat. Der Bundesrat machte dabei eine Reihe von Abänderungsvorschlägen und rief auf Grund von Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuß an. [] Der Vermittlungsausschuß, der aus je zehn Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates besteht, kam in seiner Mehrheit zu einem Beschluß. Dieser Beschluß ging an den Bundestag zurück, der nur die Wahl hatte, ihn in der vorliegenden Form anzunehmen oder abzulehnen. [] Obgleich keine Partei mit dem Beschluß des Vermittlungsausschusses in vollem Umfange zufrieden war, wurde das Gesetz in der neuen Form angenommen. [] Die SPD sah sich jedoch auch jetzt noch nicht in der Lage, dem Gesetz die Zustimmung zu geben, um beim weiteren Kampf für die Geschädigten und Vertriebenen nicht gebunden zu sein. [] Die SPD begründete ihre Ablehnung folgendermaßen: [] "Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses sieht gewisse Verbesserungen vor. Er hat jedoch in wesentlichen Punkten den Geist des Gesetzes der für die SPD unannehmbar war, bestehenlassen. Noch immer ist eine Verteilung der Entschädigungen vorgesehen, die die Besitzer ehemals großer Vermögen auf Kosten der vielen kleinen Geschädigten bevorzugt. Die Abzugsfähigkeit der Abgaben bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist im wesentlichen aufrechterhalten geblieben. Dadurch ist die an sich schon sehr weitgehende Belastung der öffentlichen Haushalte auf einem unerträglichen Maß belassen worden. 180 Millionen werden den Abgabepflichtigen aus Steuergeldern geschenkt. Vorschläge für eine Verbesserung des Aufkommens sind nicht zum Zuge gekommen. Beschlüsse, über die sachlich bereits eine Einigung erzielt worden war, sind aus offenbar politischen Gründen wieder rückgängig gemacht worden." [] Aus dem Bundestag ging das Gesetz dann wieder an den Bundesrat, der es in der nunmehr vorliegenden Fassung annahm. [] Damit ist das Lastenausgleichsgesetz Gesetz. [] Zur Orientierung über die einzelnen Stationen, die das Gesetz nach seiner erstmaligen Verabschiedung im Bundestag noch durchlaufen mußte, und besonders über die jetzt vorliegende Form, die mit den Beschlüssen des Vermittlungsausschusses übereinstimmt, geben wir nachfolgend eine vergleichende Übersicht unter Berücksichtigung des Standpunktes der SPD. [] In folgender Übersicht bedeutet: [] 1. Der erstmalige Beschluß des Bundestages. [] 2. Die Abänderungsbeschlüsse des Bundesrates. [] 3. Die Beschlüsse des Vermittlungsausschusses, wie sie vom Bundestag und Bundesrat schließlich angenommen wurden. [] 4. Die Stellungnahme der SPD. [] Der erstmalige Beschluß [] Die Abänderungsbeschlüsse des Bundesrates [] Die Beschlüsse des Vermittlungsausschusses [] Die Stellungnahme der SPD [] Berechtigter Ostschaden? (§ 11) [] 1. Ein Ostschaden ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und am 31. 12. 1944 ihren Wohnsitz im derzeitigen Bereich des Bundesgebiets oder von Berlin (West) oder in den Ostgebieten hatte, durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden entstanden ist. [] 2. Die aus der sowjetischen Besatzungszone vertriebenen deutschen Staatsangehörigen, die am 31. 12. 1950 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet und Berlin (West) hatten, werden hinsichtlich ihrer Ostschäden den Personen gleichgestellt, die nach dem Beschluß des Bundestages Entschädigung für Ostschaden erhalten. [] 3. Ein Ostschaden ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und am 31. 12. 1944 Ihren Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. 12. 1937) hatte, durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden entstanden ist. [] 4. Der sogenannte Ostschaden ist im Zuge des Lastenausgleichs nicht zu entschädigen, weil ein solcher Schadensersatz den Betrag von etwa 100 Millionen erfordert und es sich in weitaus überwiegendem Maße um Schäden handelt, der reichen Leuten und Spekulanten entstanden ist, deren Hauptbesitz im Gebiet der derzeitigen Bundesrepublik liegt. [] Keine Abgabe auf forstwirtschaftliches Vermögen (§ 15) [] 1. Das forstwirtschaftliche Vermögen von Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegt in vollem Umfange der Vermögensabgabe. [] 2. Das forstwirtschaftliche Vermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt der Vermögensabgabe nicht. [] 3. Das forstwirtschaftliche Vermögen von Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegt der Vermögensabgabe nicht. [] 4. Das forstwirtschaftliche Vermögen von Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegt der Vermögensabgabe nicht. [] Volle Vermögensabgabe bei größerem Vermögen (§ 38) [] 1. Bei eigenem Schaden ermäßigt sich die Vermögensabgabe im Verhältnis der Schäden zu dem am 21. 6. 1948 noch vorhandenen Vermögen. Der Prozentsatz der Ermäßigung geht mit steigendem Vermögen von ¼ % bei 50000 DM erhaltenen Vermögens und weniger auf 1/15 % bei mehr als 600000 DM zurück. Eine Höchstsumme erhaltenen Vermögens, von der ab die Ermäßigung fortfällt, gibt es nicht. [] 2. Bei erhalten gebliebenem Vermögen bis zu 75000 DM steigt die Ermäßigung je nach Höhe des Schadens bis zur vollen Höhe der Abgabe. Bei erhaltenem Vermögen über 75000 DM fällt die Ermäßigung wieder, und zwar derart, daß sie bei einem erhaltenen Vermögen von mehr als 150000 DM vollständig wegfällt und alsdann die volle Vermögensabgabe zu zahlen ist. [] 3. Bei erhalten gebliebenem Vermögen bis zu 75000 DM steigt die Ermäßigung je nach Höhe des Schadens bis zur vollen Höhe der Abgabe. Bei erhaltenem Vermögen über 75000 DM fällt die Ermäßigung wieder, und zwar derart, daß sie bei einem erhaltenen Vermögen von mehr als 150000 DM vollständig wegfällt und alsdann die volle Vermögensabgabe zu zahlen ist. [] 4. Bei erhalten gebliebenem Vermögen bis zu 75000 DM steigt die Ermäßigung je nach Höhe des Schadens bis zur vollen Höhe der Abgabe. Bei erhaltenem Vermögen über 75000 DM fällt die Ermäßigung wieder, und zwar derart, daß sie bei einem erhaltenen Vermögen von mehr als 150000 DM vollständig wegfällt und alsdann die volle Vermögensabgabe zu zahlen ist. [] Anrechnung der Soforthilfe-Sonderabgabe (§ 39) [] 1. Die Soforthilfe-Sonderabgabe, die als Abgabe auf das Vorratsvermögen bei der Währungsreform erhoben worden war, ist bei der Entrichtung der Vermögensabgabe anzurechnen. [] 2. Die Soforthilfe-Sonderabgabe ist bei der Entrichtung der Vermögensabgabe nicht anzurechnen, weil es sich um eine Abgabe handelt, die aus allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Erwägungen erhoben wurde, deren Gründe auch heute noch bestehen. [] 3. Die Soforthilfe-Sonderabgabe, die als Abgabe auf das Vorratsvermögen bei der Währungsreform erhoben worden war, ist bei der Entrichtung der Vermögensabgabe anzurechnen. [] 4. Die Soforthilfe-Sonderabgabe ist bei der Entrichtung der Vermögensabgabe nicht anzurechnen, weil es sich um eine Abgabe handelt, die aus allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Erwägungen erhoben wurde, deren Gründe heute noch bestehen. [] Keine Steuern zum Lastenausgleich (§§ 3, 84 bis 123) [] 1. Die bisher von den Ländern erhobene Vermögensteuer fällt fort. An ihrer Stelle wird eine besondere Vermögensteuer zugunsten des Lastenausgleichs erhoben, die niedriger ist als die Ländervermögensteuer. [] 2. Die Entziehung der Vermögensteuer der Länder ist verfassungswidrig, da diese Steuer den Ländern so lange zusteht, bis ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf, endgültig regelt, ob die Vermögensteuer Bundessteuer oder Ländersteuer wird. Darum ist die Vermögensteuer den Ländern bis dahin zu belassen. [] 3. Die Vermögensteuer bleibt bis zu dem Erlaß des im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgesetzes den Ländern. Diese leisten an den Ausgleichsfonds Zuschüsse in Höhe der von ihnen selbst erhobenen Vermögensteuer abzüglich 4% für Verwaltungskosten. Beträgt das Aufkommen aus Vermögenabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe mehr als 1785 Millionen im Jahr, so werden die Länderzuschüsse um den überschießenden Betrag gekürzt. [] 4. Grundsätzlich ist das Lastenaufkommen aus dem am 21. 6. 1948 noch vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Gegen die Heranziehung der Vermögensteuer für Zuschüsse zum Lastenausgleich sind jedoch keine Bedenken zu erheben, wenn das Aufkommen aus der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe nicht ausreicht, um die Entschädigungen nach dem Gesetz zu bestreiten. Der Regelung durch den Vermittlungsausschuß wird grundsätzlich nicht widersprochen. [] Streichung der Steuergeschenke [] (Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichsabgabe bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 239). [] 1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe sind mit einem Drittel bei der Ein kommensteuer und bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig. [] 2. Die Vierteljahrsbeträge der Lastenausgleichsabgabe sind weder bei der Ein kommensteuer noch bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig. [] 3. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe sind bei Abgabe aus Betriebsvermögen und aus gemischtgenutzten Grundstücken zu einem Drittel, bei Abgabe aus land- und forstwirtschaftlich genutztem Vermögen und bei Vermögen aus Mietgrundstücken und Einfamilienhäusern zu einem Viertel bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer abzugsfähig. [] 4. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe sind weder bei der Einkommensteuer noch bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig. [] Neue Tabelle der Hauptentschädigung (§ 269) [] 1. Schadensbeträge bis 500 RM werden nicht berücksichtigt. Die 1. Gruppe bilden die Schäden von 501 bis 1800 RM, die letzte Gruppe die Schäden über 2000000 RM. Die Entschädigung der 1. Gruppe beträgt 75% des über 500 RM liegenden Schadensbetrages. Bei allen weiteren Gruppen setzt sich die Entschädigung zusammen aus einem Festbetrag und einem weiteren Betrag, der einen bestimmten Prozentsatz des über dem Mindestschaden der Gruppe liegenden wirklichen Schadens beträgt (also bei 2500 RM Schaden kommt die Schadensgruppe 2 mit Schäden von 1800 RM bis 2600 RM in Frage. Die Entschädigung beträgt 975 DM Festbetrag, 60% des über 1800 RM liegenden Schadens = 60% von 700 = 420 DM). Je höher der Schaden, desto höher der Festbetrag, aber desto niedriger der Prozentsatz des überschießenden Schadens. [] 2. Schadensbeträge bis 500 RM werden nicht berücksichtigt. Für die übrigen Schäden werden 23 Schadensgruppen gebildet. Die 1. Gruppe bilden die Schäden zwischen 501 und 1500 RM, die letzte Gruppe die Schäden über 475000 RM. Auf jede Gruppe entfällt ein Festbetrag und kein weiterer prozentual zu errechnender Betrag. Die Entschädigung der 1. Gruppe beträgt 800 DM fest, die Entschädigung der höchsten Gruppe 35000 DM fest. Ob und in welchem Umfange die Festbeträge erhöht werden können, wird bestimmt, wenn eine Übersichtüber das Aufkommen des Lastenausgleichs möglich ist, spätestens am 31. 3. 1957. [] 3. Schadensbeträge bis 500 RM werden nicht berücksichtigt. Für die übrigen Schäden werden 28 Schadensgruppen gebildet. Die erste Gruppe bilden die Schäden zwischen 501 und 1500 RM, die letzte Gruppe die Schäden über 1000000 RM. Die Entschädigungen werden in 27 festen Schadensbeträgen gezahlt. Bei Schadensbeträgen über 1000000 RM beträgt die Entschädigung 50000 DM zuzüglich 3 % des über 1000000 und 2 % des über 2000000 hinausgehenden Schadensbetrages. [] 4. Schadensbeträge bis 500 RM werden nicht berücksichtigt. Für die übrigen Schäden werden 15 Schadensgruppen gebildet. Die 1. Gruppe bilden die Schäden von 501 bis 1000 RM, die höchste Gruppe die Schädenüber 150000 RM. Die Entschädigungen werden in Festbeträgen gezahlt, die immer für die ganze entsprechende Schadensgruppe gelten. Die Höhe der Entschädigung jeder Gruppe wird erst festgestellt, wenn eine Übersicht über das Aufkommen des Lastenausgleichs vorhanden ist, spätestens am 31. 3. 1957. Alle vorher genannten Summen werden erst dann Wirklichkeit, wenn mit der Auszahlung begonnen werden kann. [] Günstigere Bedingungen für Arbeitsplatzdarlehen (§§ 282, 283) [] 1. Arbeitsplatzdarlehen werden nur solchen Betrieben gegeben, die selbst Kriegsschäden erlitten haben oder die im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen in das Bundesgebiet oder nach Berlin (West) verlagert worden sind oder die nach der Zusammensetzung ihrer Teilhaber, Gesellschafter oder Genossen Gemeinschaften von Geschädigten sind, und auch nur dann, wenn ein Kreditinstitut die Bürgschaft in Höhe von 10 Prozent des Darlehns übernimmt. [] 2. Von den genannten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Betrieb durch die Inanspruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen instand gesetzt wird, unter besonders günstigen Bedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere Anzahl von Geschädigten zu schaffen. Von der Sicherung der Darlehen durch eine Bürgschaftsleistung eines Kreditinstituts ist abzusehen. Fortfall der Darlehnsgrenze von 75000 DM. [] 3. Die Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich nach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. Zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können bis zu 5000 DM bewilligt werden. Auch einheimische Betriebe können bei Arbeitsplatzdarlehen berücksichtigt werden, wenn sie Dauerarbeitsplätze für Geschädigte zu besonders günstigen Bedingungen schaffen können. Auch von der Bürgschaft durch ein Kreditinstitut ist abzusehen. Streichung der Darlehnsgrenze von 75000 DM. [] 4. Die Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich nach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. Zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können bis zu 5000 DM bewilligt werden, Einheimische Betriebe können berücksichtigt werden, wenn sie Dauerarbeitsplätze für Geschädigte zu besonders günstigen Bedingungen beschaffen können. Streichung der Darlehnsgrenze von 75000 DM. Von der Bürgschaft für die Arbeitsplatzdarlehen durch ein Kreditinstitut ist abzusehen. [] Neue Sätze für Unterhaltshilfe (§§ 291, 293, 299) [] 1. Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 70 DM, für die Ehefrau 30 DM, für jedes Kind 20 DM; Vollwaisen erhalten 35 DM. [] 2. Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 85 DM, für die Ehefrau 37,50 DM, für jedes Kind 27,50 DM; Vollwaisen erhalten monatlich 45 DM. [] 3. Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 85 DM, für die Ehefrau 37,50 DM, für jedes Kind 27,50 DM; Vollwaisen erhalten monatlich 45 DM. [] 4. Die neuen Sätze sind zu billigen, nachdem die Länder größere Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln geben, durch die die bisherigen Teuerungszulagen, die von den Ländern getragen wurden, aufgewogen sind. [] Krankenversorgung (§ 300) [] 1. Empfänger von Unterhaltshilfe und ihre Angehörigen erhalten Krankenversorgung, soweit ihnen eine solche nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften zusteht. Die Kosten tragen der Bund, die Länder und die Gemeinden gemeinsam mit dem Ausgleichsfonds. Dem Bund werden 25 Prozent der Gesamtkosten der Krankenversorgung erstattet. [] [] 2. Die nicht als Rentenempfänger von der Sozialversicherung betreuten Unterhaltsempfänger werden gegen Krankheit in gleicher Art und in gleichem Umfange versichert wie die Unterhaltshilfeempfänger, die als Rentenempfänger von der Sozialversicherung betreut werden. Bund, Länder und Gemeinden tragen die Kosten der Krankenversicherung im Verhältnis der im Rahmen der Kriegsfolgehilfe anfallenden Fürsorgekosten. [] 3. Die Kosten der Krankenversicherung tragen die Bezirksfürsorgeverbände. Der Ausgleichsfonds erstattet von diesen Kosten 25 Prozent. Die restlichen Kosten tragen Bund, Länder und Gemeinden im Verhältnis der im Rahmen der Kriegsfolgehilfe anfallenden Fürsorgekosten. [] 4. Die nicht als Rentenempfänger von der Sozialversicherung betreuten Unterhaltshilfeempfänger werden gegen Krankheit ebenso versichert wie jene. Bund, Länder und Gemeinden tragen die Kosten im Verhältnis der für sie im Rahmen der Kriegsfolgehilfe anfallenden Fürsorgekosten. [] Kriegsschadenrente ab 1. 4. 1952 (§ 309) [] 1. Kriegsschadenrente wird mit Wirkung vom 1. 4. 1952 gewährt, wenn der Antrag vor dem 30. 9. 1952 gestellt wird. [] 2. Kriegsschadenrente wird vom 1. 4. 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum 31. 12. 1952 gestellt wird. [] 3. Kriegsschadenrente wird vom 1. 4. 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum 31. 12. 1952 gestellt wird. [] 4. Kriegsschadenrente wird vom 1. 4. 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum 31. 12. 1952 gestellt wird. [] Erhöhung der Freigrenze der Unterhaltshilfe (§ 291) [] 1. Für Unterhaltshilfeempfänger, die auch für die allgemeine Fürsorge in Frage kommen, ist die Unterhaltshilfe nicht als Vermögen anzurechnen, wenn sie monatlich nicht höher ist als 30 DM. [] 2. Für Unterhaltshilfeempfänger, die auch für die allgemeine Fürsorge in Frage kommen, ist die Unterhaltshilfe nicht als Vermögen anzurechnen, wenn sie monatlich nicht höher ist als 36 DM. [] 3. Für Unterhaltshilfeempfänger, die auch für die allgemeine Fürsorge in Frage kommen, ist die Unterhaltshilfe nicht als Vermögen anzurechnen, wenn sie monatlich nicht höher ist als 36 DM. [] 4. Für Unterhaltshilfeempfänger, die auch für die allgemeine Fürsorge in Frage kommen, ist die Unterhaltshilfe nicht als Vermögen anzurechnen, wenn sie nicht höher als 36 DM ist. [] Beitrag der öffentlichen Haushalte (§§ 5 a, 315) [] 1. Die Haushalte der öffentlichen Hand leisten als Beitrag zur Unterhaltshilfe an den Ausgleichsfonds in den Rechnungsjahren 1952 bis 1956 pro Jahr 250 Millionen DM. In den folgenden 20 Jahren vermindert sich dieser Betrag von Jahr zu Jahr um je 5 Prozent. [] 2. Reichen die Einnahmen des Ausgleichsfonds zur Deckung der Leistungen des Gesetzes nicht aus, so leisten Bund und Länder an den Ausgleichsfonds Beiträge nach Maßgabe ihrer Steuerkraft. [] 3. Bund und Länder leisten an den Ausgleichsfonds jährliche Zuschüsse in Höhe von 410 Millionen DM. Davon leistet der Bund ein Drittel, die Länder zwei Drittel. Die Zuschüsse gelten unter der Voraussetzung, daß die Unterhaltshilfe entsprechend der Schätzung 890 Millionen DM beträgt. Ist sie insgesamt geringer, so fallen die Zuschüsse entsprechend. [] 4. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses wird den Notwendigkeiten der Sicherstellung der Unterhaltshilfe gerecht. Die getroffene Regelung kann deshalb als befriedigend angesehen werden. [] Verbesserte Wohnraumhilfe? (§ 350) [] 1. Für Zwecke der Wohnraumhilfe sind bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1956 jährlich 300 Millionen DM bereitzustellen. In den folgenden Jahren ermäßigt sich dieser Betrag von Jahr zu Jahr um 30 Millionen DM. Der Ausgleichsfonds kann zum Zwecke der Wohnraumhilfe Bürgschaften bis zu einer Milliarde insgesamt übernehmen. [] 2. Für Zwecke der Wohnraumhilfe sind die Reinerträge aus der Hypothekengewinnabgabe, mindestens jährlich jedoch 300 Millionen DM, bereitzustellen. Die Mittel werden den Ländern darlehnsweise zur Verfügung gestellt. [] 3. Für Zwecke der Wohnraumhilfe sind die Erträge aus der Hypothekengewinnabgabe, mindestens jedoch 300 Millionen DM jährlich, bereitzustellen. Die Mittel werden den Ländern darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Der Ausgleichsfonds kann für Zwecke der Wohnraumhilfe bis zu insgesamt einer Milliarde DM an Bürgschaften übernehmen. [] 4. Die SPD hatte im Bundestag beantragt, für Wohnraumhilfe jährlich 600 Millionen DM zur Verfügung zu stellen. Der Antrag war abgelehnt worden. Auch die durch den Vermittlungsausschuß beschlossene Lösung kann nicht befriedigen, da die Hypothekengewinnabgabe von Jahr zu Jahr fällt. [] Einbeziehung der politisch Verfolgten (§ 382) [] 1. Politisch Verfolgte, die am 31. 12. 1951 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet oder in Berlin (West) hatten, können Unterhaltshilfe, Ausbildungshilfe und Hausrathilfe erhalten, wenn die Voraussetzungen dafür auch nach dem Soforthilfegesetz vorlagen, wobei der Stichtag vom 21. 6. 1948 nicht zu beachten ist. [] 2. Im Rahmen des Lastenausgleichs stellt der Bund nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes Mittel zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zur Verfügung. [] 3. Politisch Verfolgte, die am 31. 12. 1951 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet oder in Berlin (West) hatten, können Unterhaltshilfe, Ausbildungshilfe und Hausrathilfe erhalten, wenn die Voraussetzungen dafür auch nach dem Soforthilfegesetz vorlagen, wobei der Stichtag vom 21. 6. 1948 nicht zu beachten ist. [] 4. Die Regelung des Bundestages ist dem Vorschlag des Bundesrates vorzuziehen, damit der Gesetzgeber keine Handhabe erhält, das überfällige Bundeswiedergutmachungsgesetz noch weiter hinauszuschieben. [] Herausgeber: Vorstand der SPD, Bonn [] Druck: Westfalendruck, Dortmund
Published:1952