Zum Schutze der Republik

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals Zum Schütze der Republik [] haben die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen und sozialistischen Parteien Deutschlands an Reichsregierung und Reichstag folgende Forderung gestellt: [] Das Gesetz zum Schutze der Republik muß enthalten: [] Sof...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: N.N., H. Baerer & Co., Harburg a. d. Elbe
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 1920
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/6BFA458D-13A8-4439-9A96-14DD25A446BD
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals Zum Schütze der Republik [] haben die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen und sozialistischen Parteien Deutschlands an Reichsregierung und Reichstag folgende Forderung gestellt: [] Das Gesetz zum Schutze der Republik muß enthalten: [] Sofortiges Verbot und strenge Bestrafung jeder monarchistischen oder antirepublikanischen Agitation in Wort, Bild und Schrift. Bestrafung auch derjenigen, die solche Agitation oder Angriffe auf die Republik und ihre Organe irgendwie verherrlichen, belohnen oder begünstigen. Verbot und sofortige Auflösung aller monarchistischen oder antirepublikanischen Verbindungen. Verbot der monarchistischen Fahnen und Farben. Sofortige Beseitigung aller monarchistischen Embleme in den öffentlichen Gebäuden und Anstalten. Bestrafung jedes Angriffes in Tat, Wort oder Schrift auf die republikanischen Farben und Fahnen. Strenge Vorschriften zur Säuberung der Regierungsstellen und Behörden, einschließlich der Gerichte und der Reichswehr von allen monarchistischen oder antirepublikanischen Elementen. Aufhebung derjenigen Rechte, die dieser Säuberung entgegenstehen. Verbot des Waffentragens außerhalb des Dienstes. Verbot des Uniformtragens für ehemalige Offiziere. Untersagung weiterer Ernennung von Reserveoffizieren. Einsetzung eines Außerordentlichen Gerichtshofes in Berlin, dessen Kammern aus je einem Richter und sechs Laienbeisitzern bestehen, die vom Reichspräsidenten zu ernennen sind. Uebertragung der Anklageerhebung an einen vom Reichsjustizminister zu ernennenden republikanischen Reichskommissar. Schaffung einer Reichsexekutive, insbesondere einer Reichskriminalpolizei. Vorschriften zur Erleichterung der Verhaftung und Anordnung sofortiger Verhaftung solcher Personen, die gegen Gesetze zum Schutze der Republik verstoßen. Bestimmungen über Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens der Verurteilten sowie über Entziehung von Pensionen und Bezügen. [] Die Geltungsdauer des Gesetzes ist zunächst auf mindestens zwei Jahre festzusetzen. Vom Reichstag erwarten wir, daß er dieses Gesetz in kürzester Frist verabschiedet und nicht früher auseinandergeht, bis es in Kraft getreten ist. [] Unabhängig hiervon fordern wir: Sofortige Amnestie im Reiche und in den Ländern für alle wegen politischer Vergehen Verurteilten mit Ausnahme derjenigen, die im Sinne dieses Gesetzes strafbare Handlungen begangen haben. Amnestie auch für die aus Anlaß des Eisenbahnerstreiks zur Verantwortung Gezogenen. Einstellung aller aus denselben Anlaß eingeleiteten Disziplinarverfahren. [] Druck und Verlag von H. Baerer & Co., Harburg a. d. Elbe.
Published:1920