Der Bergbau in die Hände des Volkes!

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Lochung Der Bergbau in die Hände des Volkes! [] Zwei Jahre ist nichts Entscheidendes getan worden, um neue Grundlagen für ein normales Leben zu schaffen. So konnte es kommen, daß in diesem Winter Millionen Deutsche in Kellerlöchern, Dachstube...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), Bezirk Ruhrgebiet/Westfalen, Goldstein, Kurt, R. Krawehl, Dortmund
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 1947
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/E255E7A9-0754-46D0-8634-0AC99E3C0DE2
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Lochung Der Bergbau in die Hände des Volkes! [] Zwei Jahre ist nichts Entscheidendes getan worden, um neue Grundlagen für ein normales Leben zu schaffen. So konnte es kommen, daß in diesem Winter Millionen Deutsche in Kellerlöchern, Dachstuben, Nissenhütten und nichtreparierten Wohnungen hungern und frieren. Hunderte sind schon dem Hunger- und Kältetod zum Opfer gefallen. [] Ein Betrieb nach dem anderen wird stillgelegt. Das Heer der Erwerbslosen wächst erschreckend. [] So wie bisher darf es nicht weitergehen [] Die Kommunistische Partei zeigt euch den Ausweg aus diesem Elend. Sie hat durch ihre Fraktion im Landtag einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Überführung der Bergbaubetriebe in die Hände des deutschen Volkes fordert. Die volksfeindlichen Grubenbesitzer sollen entschädigungslos enteignet werden, weil sie zu den Hauptschuldigen an unserem Elend gehören. Die Enteignung der monopolistischen Grubenbesitzer ist der erste Schritt zur Gesundung unserer Wirtschaft. Mit der Annahme dieses Gesetzes wird auch das entscheidende Mitbestimmungsrecht, das die Bergarbeiter seit zwei Jahren einmütig fordern, verwirklicht. [] Mit der Annahme des Gesetzes wird die Produktionskraft des Bergbaus voll entfaltet. Dadurch gibt es ausreichend Kohle für die Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung. [] Jetzt liegt die Verantwortung für die Zukunft bei den Landtagsabgeordneten aller Parteien. Über Sozialisierungspläne ist in den letzten Monaten ausgiebig geredet und geschrieben worden. [] Nehmt diejenigen, die monatelang die Sozialisierung versprochen haben, beim Wort. [] Werktätige Männer und Frauen! [] Es geht um eure ureigenste Sache. Wenn wir weiterleben wollen, muß endlich Schluß gemacht werden mit den Verderbern unseres Volkes, den Grubenkapitalisten. [] An euch liegt es, von den Landtagsabgeordneten und der Landesregierung zu fordern, daß dieses Gesetz sofort in Kraft gesetzt wird. [] Wenn in allen Betrieben und Gewerkschaften, von der gesamten werktätigen Bevölkerung die Annahme dieses Gesetzes verlangt wird, dann werden die Abgeordneten des Landes Nordrhein-Westfalen dem demokratischen Willen des Volkes Rechnung tragen und das Gesetz annehmen. [] Kommunistische Partei Deutschlands [] Bezirk: Ruhrgebiet/ Westfalen [] Gesetz zur Enteignung des Stein- und Braunkohlenbergbaues im Lande Nordrhein-Westfalen [] Zur Beseitigung des Mißbrauches der wirtschaftlichen Macht der Konzerne und Trusts zum Schaden des deutschen Volkes, im Interesse der Sicherung eines wirklichen demokratischen Staatswesen und eines dauerhaften Friedens, hat der Landtag für Nordrhein-Westfalen die Aufhebung des privaten monopolkapitalistischen Eigentums und der sonstigen dinglichen Rechte an dem für das Leben und die Zukunft des deutschen Volkes notwendigen Rohstoff - Kohle - folgendes Gesetz beschlossen: [] § 1 Alle Bergbaubetriebe, die der Stein- und Braunkohlengewinnung dienen, einschließlich aller Neben- und Veredelungsanlagen mit allen dazugehörigen Vermögen, Vermögenswerten und Rechten im Lande Nordrhein-Westfalen gelegen, werden zugunsten des deutschen Volkes enteignet. [] Unter dieses Gesetz fallen auch alle noch nicht in Betrieb genommenen Kohlenfelder. [] Anlagen oder Vermögenswerte, die nach dem 1. April 1945 aus dem Vermögen dieser Betriebe herausgelöst wurden, unterliegen ebenfalls der Enteignung. [] § 2 Die Enteignung erfolgt ohne Entschädigung. [] § 3 Bis zur Bildung einer Reichsregierung übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen unverzüglich die Treuhänderschaft über die enteigneten Betriebe und Vermögenswerte. [] Anlagen, Bergbaurechte, Immobilien, Patentrechte und ähnliche Rechte dürfen nicht veräußert werden. [] § 4 Die nach dem § 1 enteigneten Bergbaubetriebe bilden das staatliche Sondervermögen "Rheinisch-Westfälischer Bergbau". [] Das staatliche Sondervermögen "RWB" ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. [] § 5 Zur Durchführung der Enteignung wird bei der Landesregierung ein Enteignungsausschuß gebildet, der sich zur Hälfte aus Gewerkschaftsvertretern und zur anderen Hälfte aus Landtagsabgeordneten aller Parteien zusammensetzt. [] § 6 Die Verwaltung des staatlichen Sondervermögens wird einem rheinisch-westfälischen Kohlenrat übertragen. [] § 7 Der rheinisch-westfälische Kohlenrat besteht aus 36 Mitgliedern a) 6 Delegierten des Industrieverbandes Bergbau, die aus dem Lande Nordrhein-Westfalen gewählt sein müssen, b) 6 vom Vorstand des Industrieverbandes Bergbau bestimmte Bergbautechniker, c) 6 Vertreter des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, d) 6 Vertreter des Wirtschaftsministeriums, die vom Landtag zu bestätigen sind, e) 6 vom Wirtschaftsministerium bestimmte im Kohlenbergbau Tätige, die vom Landtag zu bestätigen sind, f) 6 vom Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen gewählte Abgeordnete aller Parteien. Der Kohlenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Alle Beschlüsse müssen mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden. [] § 8 Der Kohlenrat wird alle drei Jahre gewählt. Wiederwahl und Wiederernennung ist zulässig. [] § 9 Der Landtag erläßt ein Verwaltungsgesetz für das staatliche Sondervermögen "RWB", in dem die Verwaltungsorganisation, das Recht der Betriebsräte und des Industrieverbandes Bergbau auf Mitbestimmung festgelegt wird und durch das die Lenkung, Entwicklung und Betreuung der Arbeitskräfte in die Hände von Vertrauensleuten des Industrieverbandes Bergbau gelegt wird. [] § 10 Der Kohlenrat hat mindestens vierteljährlich einmal zu tagen. Er ist für die sachgemäße Verwaltung der Bergbaubetriebe, die volkswirtschaftliche Verwendung der Maschinen, Roh- und Hilfsstoffe, der Arbeitskraft und die Erfüllung des Produktionsplanes der Regierung verantwortlich. [] § 11 Der Kohlenrat hat die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bergleute so zu gestalten, daß sie an der Spitze der Industriearbeiter stehen. [] § 12 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. [] Kommunistische Partei Deutschlands / Bezirk Ruhrgebiet/Westfalen / Für den Inhalt verantwortlich: Kurt Goldstein / Druck: R. Krawehl, R. Dez. 45, Dortmund [] 3192, 400000, 18.1.47, Klasse C
Published:1947