Beschluß des Constitutions-Ausschusses

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals Beschluß [] des [] Constitutions-Ausschusses [] vom 27. September 1848. [] Jeder Reichstags-Abgeordnete, der ein Staatsamt angenommen hat, so wie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte, der in eine höhere Dienstes-Kategorie tritt, oder a...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: Constitutions-Ausschuss des Reichstag Österreichs, k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 27.09.1848
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/11F6A4BB-A43F-4970-99AA-DBA4B5A7C307
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals Beschluß [] des [] Constitutions-Ausschusses [] vom 27. September 1848. [] Jeder Reichstags-Abgeordnete, der ein Staatsamt angenommen hat, so wie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte, der in eine höhere Dienstes-Kategorie tritt, oder außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt erhält, oder bei seiner Wahl den Umstand, daß er aus Regierungs-Cassen einen regelmäßigen Geldbezug genießt, verschwiegen oder verheimlicht hat, muß sich einer neuen von den früheren Wahlmännern vorzunehmenden Wahl unterziehen; hat aber so lange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der Wahl dem Reichstage bekannt wird. [] Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
Published:27.09.1848