Summary: | Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals
Beschluß [] des [] Constitutions-Ausschusses [] vom 27. September 1848. [] Jeder Reichstags-Abgeordnete, der ein Staatsamt angenommen hat, so wie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte, der in eine höhere Dienstes-Kategorie tritt, oder außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt erhält, oder bei seiner Wahl den Umstand, daß er aus Regierungs-Cassen einen regelmäßigen Geldbezug genießt, verschwiegen oder verheimlicht hat, muß sich einer neuen von den früheren Wahlmännern vorzunehmenden Wahl unterziehen; hat aber so lange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der Wahl dem Reichstage bekannt wird. [] Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
|