Instruktion über die Vornahme der Wahl der Abgeordneten [...]

Bemerkungen: Fraktur! Eine Einbindung des Volltextes ist aus technischen Gründen noch nicht möglich Instruction [] über die Vornahme der Wahl der Abgeordneten zu dem provisorisch-constituirten Provinzial-Landtage. [] I. [] Für Corporationen als große Grundbesitzer. [] §. 1. Jede Corporation, welch...

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Main Author: N.N.
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 05.1848
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Online Access:http://hdl.handle.net/11088/91910081-A881-4BEA-BBE6-2A2B44D8D7C2
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Summary:Bemerkungen: Fraktur! Eine Einbindung des Volltextes ist aus technischen Gründen noch nicht möglich Instruction [] über die Vornahme der Wahl der Abgeordneten zu dem provisorisch-constituirten Provinzial-Landtage. [] I. [] Für Corporationen als große Grundbesitzer. [] §. 1. Jede Corporation, welches sich im Besitze eines zur Vertretung am Provinziallandtage geeigneter Grundbesitzer befindet, muß zur Vornahme der Wahl ihrer dießfälligen Vertreter in einer solchen Anzahl der Mitglieder versammelt seyn, welche nach der Verfassung dieser Corporation zur Fassung eines gültigen Beschlußes erfordert wird. [] §. 2. Der gewählte Vertreter muß die im §. 1 der Wahlordnung angeführten Eigenschaften und eine solche Anzahl von Stimmen für sich haben, als nach der Verfassung der Corporation zur Wahl eines Bevollmächtigten erforderlich sind. [] §. 3. Ueber die Höhe der Diäten hat sich der gewählte Vertreter mit der Corporation einzuverstehen, und die Vollmacht wird demselben in jener Art, wie jedem andern Bevollmächtigten der Corporation ausgefertigt. [] II. [] Für Gemeinden zur Wahl der Abgeordneten für den großen Grundbesitz. [] §. 1. Zur Wahl der Vertreter den für großen Grundbesitz von Städte und Gemeinden sind nur jene Bürger und Gemeindeglieder berechtiget, welche überhaupt rechtsfähig sind, und denen ein Antheil an dem Kammeral-Vermögen gebührt. [] §. 2. In Gemeinden, in welchen die Anzahl der durch Urwahl der Bürgerschaft bestellten Communs-Ausschußglieder 24 Personen beträgt, ist der Vertreter des großen Grundbesitzes durch diesen Kommun-Ausschuß mit Zuziehung einer Gerichtsperson als Vorsitzenden zu wählen. [] §. 3. Besteht die Anzahl der Kommunausschußglieder aus weniger als aus 24 Personen, so ist derselbe für diesen Fall aus den im §. 1 bezeichneten Gemeindegliedern durch Urwahl derselben bis auf die Zahl von 34 Personen zu ergänzen. [] 2 [] § 4. Bei Vornahme der Wahl müssen alle 24 Wähler, nebst der zum Vorsitzenden bestimmten Gerichtsperson zu gleicher Zeit gegenwärtig seyn. [] 5. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche der Vorsitzende zuübernehmen, und sobald alle abgegeben sind, zu eröffnen hat, wornach in das zu führende Wahl-Protokoll sowohl der Wahlmann, als der gewählte Abgeordnete mit Vor- und Zuname nebst Charakter genau verzeichnet werden muß. [] §. 6. Der gewählte Abgeordnete muß die in §. 1 der Wahlordnung angeführten Eigenschaften haben. [] §. 7. Zur Wahl desselben ist die absolute Stimmenmehrheit nothwendig. Sollte daher der Vorgeschlagene nicht mindestens 13 Stimmen für sich haben, so muß die Wahl in so lange erneuert werden, bis eine solche Stimmenmehrheit erzielt ist. [] §.8. Sobald durch Stimmenmehrheit der Abgeordnete gewählt ist, wird der Wahlakt geschlossen, und das Protokoll von allen Commissionsgliedern gefertigt. [] §. 9. Der Komunausschuß hat zuvor das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu machen, und den Abgeordneten eine von sämmtlichen Gliedern gefertigte, und mit dem Gemeindsiegel versehene Urkunde seiner Ernennung einzuhändigen. [] §. 10. In diese Urkunde ist auch die Höhe der Reiseentschädigungen, und Diäten welche für den Abgeordneten ermittelt wurden aufzunehmen, und diese Entschädigungen demselben zur Erhebung bei der Gemeindekasse anzuweisen. [] III. [] Für die Städte. [] A. Wahl der Wahlmänner: [] §. 1. Jede Stadt wird nach der Große ihrer Einwohnerzahl in mehr oder weniger Wahldistricte eingetheilt, jedoch darf der geringste nicht weniger als 200 Einwohner enthalten. [] §. 2 Jeder Einwohner eines solchen Distriktes, welcher die in dem §. 8 der vierten Ordnung vorgeschriebenen Eigenschaften hat, ist stimmfähig und zur Wahl eines Wahlmannes berechtiget. [] §. 3. Die Wähler eines Districtes sind in ihrer Wahl an die in ihrem Bezirke wohnenden Individuen gebunden. [] 7 [] §. 4. Zum Behufe der Wahl sind die Erfordernde der aktiven und passiven Wahlfähigkeit in einer öffentlichen Kundmachung genau und umständlich anzuführen, die Dokumente welche zur Legitimation des Wahlrechtes dienen zu bezeichnen, die Verzeichnis der nach den obigen Kategorien stimmberechtigten Wähler in jedem Wahldistrikte zur Einsicht angefertigt zu halten, und zur Anbringung allenfälliger Reklamationen ein angemessener Präklufivtermin festzusetzen. [] §. 5. Die Leitung der Wahl, so wie die Entscheidung über alle Reklamationen (gegen welche letztere keine Berufung statt findet) steht dem Gemeinde- oder Comunausschuße zu, welcher für jeden Wahldistrikt eine Wahlkommission, bestehend aus einem Gerichtsbeamten, wenigstens 2 Gemeindausschüßen, und 4 Gliedern aus der wahlfähigen Einwohnerschaft zu bestimmen hat, welche Commissionsglieder jedoch ihr Stimmrecht hiedurch nicht verlieren, sondern gleichfalls stimmfähig bleiben. [] Diese Commission wählet den Vorstand aus ihrer Mitte und bleibt für den gewissenhaften Vollzug der Wahlen verantwortlich. [] §. 6. Der Wahlort des Distriktes, so wie der Tag der Wahl und die Stunde bis zu welcher die Abgabe der Wahlzettel zu geschehen hat, ist öffentlich bekannt zu machen. [] §. 7. Jedem Wähler wird eine Legitimations-Karte mit der Aufforderung zugestellt, daß er mit derselben an dem zur Wahl bestimmten Tage und in dem dazu bezeichneten Orte zur Abgabe der Stimme sich einzufinden habe. [] §. 8. Jeder Wähler, der sein Wahlrecht ausüben will, hat innerhalb der bestimmten Zeit bei der Wahlkommission persönlich zu erscheinen, und unter Vorweisung der Legitimationskarte, seinen gefertigten und gesiegelten Stimmzettel in welchem so viel Wahlmänner als auf den Bezirk entfallen, mit Vor- und Zunamen nebst Charakter genau bezeichnet seyn müssen, abzugeben, welcher Stimmzettel von der Kommission zu präsentiren und uneröffnet in eine verschlossene Urne zu hinterlegen ist. [] §. 9. Abwesende werden zur Stimmgebung durch Abgeordnete nicht zugelassen. [] §. 10. Die Wahlkommission hat ein genaues Wahlprotokoll aufzunehmen, in welchem das namentliche Verzeichniß aller zur Stimmgebung erschienenen Wähler enthalten seyn muß. [] B 2 [] 8 [] §. 11. Die Wahlkommission darf weder durch Empfehlung oder Vorschläge noch auf sonst irgend eine Weise sich erlauben, die Wahlfreiheit der Abstimmenden zu beschränken. [] §. 12. Nach geschlossenem Wahlakte wird am Wahlorte von der Wahlkommission die Eröffnung der Wahlurne und Wahlzettel und die Stimmzählung und Registrirung derselben vorgenommen. [] §. 13. Zur Giltigkeit jeder Wahl der Wahlmänner ist die relative Mehrzahl der Stimmgebenden genügend, und es entscheidet bei eintretender Stimmengleichheit das Loos, dessen Ziehung die Wahlkommission durch Vorladung der Betheiligten anordnet. [] §. 14. [] Streitigkeiten über die Stimmfähigkeit der zum Abstimmen erschienenen Personen entscheidet die Wahlkommission durch Stimmenmehrheit ohne Zulassung einer Berufung, wohl aber steht es dem Betheiligten frei, über die in Zweifel gezogenen staatsbürgerlichen Rechte den Ausspruch der ordentlichen Behörde zu veranlassen, der jedoch nicht rückwirken kann. [] §. 15. [] Das Ergebniß der Wahlen wird öffentlich bekannt gemacht und jedem Wahlmanne eine von sämmtlichen Mitgliedern der Wahlkommission gefertigte und mit dem Gemeindsiegel versehene Urkunde seiner Ernennung zugestellt. [] §. 16. Die Annahme des Wahlmann darf von Niemanden ohne hinreichende Ursache verweigert werden, und es ist im letztem Falle oder im Falle des Absterbens eines Wahlmannes, derjenige der die nächst meisten Stimmen hat, als Wahlmann zu ernennen. [] §. 17. Dagegen müssen in den Fällen wenn der Wahlkandidat der Abgeordneten, außerhalb des Wahldistriktsortes der Wahlmänner gelegen, auch denselben die nötigen Reisekosten und Diäten aus dem Gemeindevermögen angewiesen werden, [] §. 18. Die Wahlprotokolle sind von allen Gliedern der Wahlkommission zu fertigen, und deren Einsichtsnahme Jedermann gestattet. [] B. Wahl der Abgeordneten. [] §. 19. Die Leitung der Wahl der Abgeordneten steht in jenen Städten, welche für sich Wahlen dem Comunausschuße der Wahlstadt, in jenen Städten aber wovon je zwey einen Abgeordneten zu wählen haben, dem Comunausschuße jener Stadt zu, deren Einwohnerzahl überwiegender ist, und es liegt zur Begegnung aller Streitigkeiten das Schema über die Wahlorte und die [] 9 [] Zahl der für jeden zu wählenden Abgeordneten sub % bei. [] §. 20. Die aus diesem Comunausschuße Zusammenzusetzende Wahlkommission hat aus einer Gerichtsperson und 12 Ausschußgliedern, welche den Vorsitzenden aus sich zu wählen haben, zu bestehen. [] §. 21. Die aus dem Comunausschuße gewählten Wahlmänner dürfen keine Mitglieder der Wahlkommission bilden, daher falls der Comunausschuß zur Bildung der Wahlkommission nicht hinreichend wäre, die abgängigen aus der Wählerschaft durch Stimmenmehrheit der Gemeindausschüße ergänzt werden müßten. [] §. 22. Zur Wahl der Abgeordneten ist von der Wahlkommission Ort, Tag und Stunde zu bestimmen und hievon sämmtliche Wahlmänner mit dem Bedeuten zu verständigen, daß sie zuversichtlich zu der festgesetzten Stunde bei eigener Verantwortung und Ersatz der verursachten Kosten der hiedurch vereitelten Wahl zu erscheinen haben. [] §. 23. Zur giltigen Wahl der Abgeordneten wird erfordet, daß mindestens drey Viertel der Wahlmänner gegenwärtig seyen, daher im Falle mehr als ein Viertel sämmtlicher Wahlmänner ausbliebe, ein zweiter Wahltag angeordnet werden müßte. [] §.24. Jeder Wahlmann muß persönlich erscheinen kann seine Stimme einem andern nicht übertragen, und darf sich vor dem Schluße des Wahlaktes nicht entfernen. [] §. 25. Die Wahl der Abgeordneten hat mittelst von den Wahlmännern abzugebenden gefertigten Wahlzetteln zu erfolgen, welche von dem Vorsitzenden zu übernehmen und in die hiezu bestimmte Urne zu erlegen kommen. [] §. 26. Vor Abgabe der Wahlzetteln steht es den Wahlmännern frei, allenfalls abzutreten, und sich über die zu wählenden Abgeordneten zu besprechen, um hiedurch wiederholten Wahlen zu begegnen. [] §. 27. Die Wahlkommission darf aber weder durch Empfehlung oder Vorschlage, noch auf sonst irgend eine Weise sich erlauben, die Wahlfreiheit der Abstimmenden zu beschränken. [] §. 28. Bei der Wahl der Abgeordneten find die Wahlmänner nicht an die in ihrem Bezirke oder in der Stadt wohnenden wahlfähigen Personen gebunden, sondern es kann Jedermann, der überhaupt zum Abgeordneten im Lande Mähren geeignet ist, ohne Rücksicht welchem Bezirke er [] 10 [] seinem Wohnorte nach angehören mag, gewählt werden. [] §. 29. Sobald alle Wahlmänner ihre Stimmzetteln abgegeben haben, sind selbe zu eröffnen und in das Wahlprotokoll der Name des Wahlmannes so wie der Vor und Zuname, dann Charakter und Wohnort des von ihm gewählten Abgeordneten genau zu verzeichnen. [] §. 30. Bei der Wahl der Abgeordneten ist absolute Stimmenmehrheit nothwendig; sollte daher einer der Vorgeschlagenen nicht mindestens eine Stimme mehr erhalten, als die Hälfte der gegenwärtigen Wahlmänner ausmacht, so muß die Wahl in so lange erneuert werden, bis eine solche Stimmenmehrheit erzielt ist. [] §. 31. Sind für eine Stadt mehrere Abgeordnete zu wählen, so muß die Abstimmung für jeden abgesondert erfolgen. [] §. 32. Sobald durch Stimmenmehrheit die Abgeordneten gewählt und gegen deren Wahlfähigkeit von der Wahlkommission kein Bedenken erhoben ist, wird der Wahlakt geschlossen, das Protokoll von allen Commissionsgliedern und mindestens sechs andern Wahlmännern, eben so wie die Zusammenstellung der Abstimmungen unterschrieben und sodann dem Comunausschuße der Wahlstadt übergeben. [] §. 33. Der Comunausschuß hat sofort das Grgebniß der Wahlenöffentlich bekannt zu machen, und jedem Abgeordneten eine von sämmtlichen Gliedern gefertigte und mit dem Gemeindsiegel versehene Urkunde seiner Ernennung zuzustellen. [] §. 34. In diese Urkunde ist auch die Hohe der Reiseentschädigungen und der Diäten, welche für die Abgeordneten ermittelt wurden, aufzunehmen, und diese Entschädigungen denselben zur Erhebung bei der Gemeindekassa des Wahlortes anzuweisen, wogegen bei Städten welche je zwey zusammen einen Abgeordneten zu senden haben, von der konkurrirenden Stadt an die Gemeindkasse des Wahlortes, die Hälfte der auf diese Art beausgabten Kosten ersetzt werden muß. [] IV. [] Für die Landgemeinden und unterthänigen Städte. [] Allgemeine Bestimmungen. [] §. 1. Die Leitung der Wahlen und zwar sowohl der Abgeordneten zum Landtage, [] 11 [] als auch der Wahlmänner für die Abgeordneten liegt den k. k. Kreisämtern ob. [] §. 2. Die Wahlbezirke sind dekanatsweise und in der Art auszumitteln, daß auf jeden Wahlbezirk nach Ausscheidung der Einwohnerzahl der bereits abgesondert vertretenen Städte eine Bevölkerung von 15000 Seelen entfalle. [] §. 3. Ueber diese der Art ausgemittelten Wahlbezirke ist ein verläßliches Schema zu entwerfen, darin genau ersichtlich zu machen, welche Gemeinden jedem Wahlbezirke zugewiesen werden und dieses Schema jeder Gemeinde mitzutheilen und öffentlich bekannt zu geben. [] Besondere Bestimmungen. [] A. Wahl der Wahlmänner. [] §. 4. Die k. k. Kreisämter haben die dekanatsweise ausgemittelten Wahlbezirke zum Vollzug der Wahl der Wahlmänin Wahldistrikte einzutheilen. [] §. 5. Jede Gemeinde, welche 300 oder mehr Einwohner hat, bildet für sich einen Wahldistrikt, kleinere Gemeinden sind mit der nächsten in einen Wahldistrikt jedoch derart zu vereinen, daß der geringste Distrikt nicht weniger als 300 Einwohner enthalte. [] §. 6. Jeder Einwohner eines Wahldistriktes, welcher die in dem §. 8 der Wahl-Ordnung vorgeschriebenen Eigenschaften hat, ist stimmfähig und zur Wahl eines Wahlmannes berechtiget. [] §. 7. Die Wähler eines Distriktes sind in ihrer Wahl an die in ihrem Wahldistrikte wohnenden Individuen gebunden. [] §. 8. Zum Behufe der Wahl sind die Erforderiße der aktiven und passiven Wahlfähigkeit in einer öffentlichen Kundmachung genau und umständlich anzuführen, die Dokumente welche zur Legitimation des Wahlrechtes dienen, zu bezeichnen, die Verzeichniße der nach den obigen Kategorien stimmberechtigten Wähler in jedem Wahldistrikt zur Einsicht angefertigt zu halten, und zur Anbringung allen fälliger Reklamationen ein angemessener Präklusivtermin festzusetzen. [] §. 9. Die Leitung der Wahl, so wie die Entscheidung über alle Reklamationen (gegen welche Letztere keine Berufung statt findet) steht der Wahlkommission des Wahldistriktes zu, welche von dem k. k. Kreisamte für jeden einzelnen Wahldistrikt zu ernennen ist, und aus einer Gerichtsperson und 6 Gemeindegliedern aus der wahlfähigen Einwohnerschaft des Wahldistrikts zu bestehen hat, [] C 2 [] 12 [] Diese Kommission wählet der Vorstand aus ihrer Mitte und bleibt für den gewissenhaften Vollzug der Wahlen verantwortlich; jedoch verlieren die Kommissionsglieder für diese Ernennung ihr Stimmrecht nicht, vielmehr bleiben dieselben gleichfalls stimmfähig. [] §. 10. Der Wahlort des Districtes, so wie der Tag und die Stunde der Wahl ist von dem k. k Kreisamte festzusetzen und zugleich von der Wahlkommission öffentlich bekannt zu machen. [] §. 11. Jedem Wähler wird von der Wahl kommission eine Legitimationskarte mit der Aufforderung zugestellt, daß er mit derselben an dem zur Wahl bestimmten Tage und in dem dazu bestimmten Orte zur Abgabe der Stimme sich einzufinden habe. [] §. 12. Jeder Wähler, der sein Wahlrecht ausüben will, hat an dem bestimmten Tage bei der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und unter Vorweisung der Legitimationskarte seine Stimme ordnungsmäßig abzugeben. [] §. 13. Abwesende werden zur Stimmgebung durch Abgeordnete nicht zugelassen. [] §. 14. Jeder Stimmende hat so viel Wahlmänner in Vorschlag zu bringen, als der Distrikt wozu er gehört, zu ernennen hat. [] §. 15. Die Abstimmung erfolgt in der Art, daß der Stimmgeber in das zu eröffnende Register die Namen der in Vorschlag gebrachten Personen mit der erforderlichen Bezeichnung ihres Standes oder Gewerbes einträgt, oder durch den Protokollsführer in seiner Gegenwart eintragen läßt, und seine<NZ>Namensunterschrift oder Handzeichen beifügt. [] §. 16. Die Wahlkommission hat ein genaues Wahlprotokoll aufzunehmen, in welchem das namentliche Verzeichniß aller zur Stimmgebung erschienenen Wähler enthalten seyn muß. [] §. 17. Die Wahlkommission darf weder durch Empfehlung oder Vorschläge noch auf sonst irgend eine Weise sich erlauben, die Wahlfreiheit der Abstimmenden zu beschränken. [] §. 18. Nach geschlossener Wahl wird am Wahlorte von der Wahlkommission die Stimmzählung sogleich vorgenommen. [] §. 19. Zur Giltigkeit jeder Wahl der Wahlmänner ist die relative Mehrzahl der Stimmgebenden genügend, und es entscheidet bei eintretender Simmengleichheit das Los, dessen Ziehung die Wahlkommission [] 13 [] durch Vorladung der Betheiligten anordnet. [] §. 20. Streitigkeiten über die Stimmfähigkeit der zum Abstimmen erschienenden Personen entscheidet die Wahlkommission durch Stimmenmehrheit ohne Zulassung einer Berufung, wohl aber steht es dem Betheiligten frei über die in Zweifel gezogenen staatsbürgerlichen Rechte den Ausspruch der ordentlichen Behörde zu veranlassen, der jedoch nicht rückwirken kann. [] 21. Das Ergebniß der Wahlen wird öffentlich bekannt gemacht an das k k. Kreisamt angezeigt, und jedem Wahlmann eine von sämmtlichen Mitgliedern der Wahlkommission gefertigte und mit dem Gemeindesiegel versehene Urkunde seiner Ernennung zugestellt. [] §. 22. Die Annahme als Wahlmann darf von Niemanden ohne hinreichende Ursache verweigert werden, und es ist im letztern Falle oder im Falle des Absterbens eines Wahlmannes, derjenige der die nächst meisten Stimmen hat, als Wahlmann zu ernennen. [] §. 23. Dagegen müssen in dem Falle wenn der Wahlbezirken für die Abgeordneten außerhalb des Wahldistriktes der Wahlmänner gelegen, denselben auch die Reisekosten und Diäten aus dem Gemeindevermögen und zwar jener Gemeinde, zu der sie gehören, angewiesen werden. [] §. 24. Die Wahlprotokolle sind von allen Gliedern der Wahlkommission zu fertigen und deren Einsichtsnahme Jedermann gestattet. [] B. Wahl der Abgeordneten. [] §. 25. Für die Wahl der Abgeordneten haben die k. k. Kreisämter in jedem Wahlbezirke den geeignetsten Wahlort zu bestimmen und in dem entworfenen Schema ersichtlich zu machen. [] §. 26. Den k. k. Kreisämtern liegt zugleich ob zur Leitung der Wahl eine Kommission zusammenzustellen, welche aus einem Gerichtsbeamten und 12 das besondere Vertrauen genießenden Gliedern der verschiedenen zu dem Wahlbezirke gehörigen Gemeinden zu bestehen, und welche den Vorsitzenden aus sich selbst durch Stimmenmehrheit zu wählen haben. [] §. 27. Diese Kommissionsglieder dürfen keine Wahlmänner seyn, und sind sonach auch nicht berechtiget irgend eine Stimme bei der Wahl der Abgeordneten abzugeben. [] D [] 14 [] §. 28. Der Tag und die Stunde zur Vornahme der Wahl der Abgeordneten ist gleichfalls von den k. k. Kreisämtern festzusetzen und hievon sämmtliche Wahlkommissionsglieder und die Wahlmänner mit dem Bedeuten zu verständigen, daß sie zuversichtlich zu der festgesetzten Stunde bei eigener Verantwortung und Erfaß der verursachten Kosten der hiedurch vereitelten Wahl zu erscheinen haben. [] §. 29. Zur giltigen Wahl der Abgeordneten wird erfordert, daß mindestens drei Viertel der Wahlmänner gegenwärtig seien, daher im Falle mehr als ein Viertel sämmtlicher Wahlmänner ausbliebe, ein zweiter Wahltag angeordnet werden müßte. [] §. 30. Jeder Wahlmann muß persönlich erscheinen, kann seine Stimme einem andern nicht übertragen, und darf sich vor dem Schluße des Wahlaktes nicht entfernen. [] §. 31. Die Wahl der Abgeordneten hat mittelst von den Wahlmännern abzugebenden gefertigten Wahlzetteln zu erfolgen, welche von dem Vorsitzenden zu übernehmen und in die hiezu bestimmte Urne zu erlegen kommen. [] §. 32. Vor Abgabe der Wahlzetteln steht es den Wahlmännern frei, allenfalls abzutreten und sich über die zu wählenden Abgeordneten zu besprechen, um hiedurch wiederholten Wahlen zu begegnen. [] §. 33. Die Wahlkommission darf aber weder durch Empfehlung oder Vorschläge noch auf sonst irgend eine Weise sich erlauben, die Wahlfreiheit der Abstimmenden zu beschränken. [] §. 34. Bei der Wahl der Abgeordneten sind die Wahlmänner nicht an die in dem Wahlbezirke wohnenden wahlfähigen Personengebunden, sondern es kann Jedermann, der überhaupt zum Abgeordneten im Lande Mähren geeignet ist, ohne Rücksicht, welchem Bezirke er seinem Wohnorte nach angehören mag, gewählt werden. [] §. 35. Sobald alle Wahlmänner ihre Stimmzetteln abgegeben haben, sind selbe zu eröffnen und in das Wahlprotokoll der Name des Wahlmannes so wie der Vor- und Zuname, dann Charakter und Wohnort des von ihm gewählten Abgeordneten genau zu verzeichnen. [] §. 36. Bei der Wahl der Abgeordneten ist absolute Stimmenmehrheit nothwendig; sollte daher einer der Vorgeschlagenen nicht mindestens eine Stimme mehr erhalten, als die Hälfte gegenwärtiger Wahlmänner ausmacht, so muß die Wahl in so lange erneuert [] 15 [] werden, bis eine solche Stimmenmehrheit erzielt ist. [] §. 37. Sobald durch Stimmenmehrheit der Abgeordnete gewählt und Hegen dessen Wahlfähigkeit von der Wahlkommission kein Bedenken erhoben ist, wird der Wahlakt geschlossen, und das Protokoll von allen Commissionsgliedern und mindestens sechs andern Wählmännern, eben so wie die Zusammenstellung der Abstimmungen unterschrieben. [] §. 38. Die Wahlkommission hat sofort das Ergebniß der Wahlen öffentlich bekannt zu geben, dem k. k. Kreisamte anzuzeigen, und den Abgeordneten eine von sämmtlichen Gliedern gefertigte und mit dem Gemeindesiegel des Wahlbezirksortes versehene Urkunde seiner Ernennung zuzustellen. [] §. 39. In diese Urkunde ist auch die Höhe der Reiseentschädigungen und der Diäten, welche für den Abgeordneten ermittelt wurden, aufzunehmen, und diese Entschädigungen demselben zur Erhebung bei der Gemeindekassa des Wahlbezirksortes anzuweisen, wogegen die übrigen Gemeinden im Verhältnisse der abgesendeten und ihnen zustehender Wahlmänner die beausgabten Kosten an diese Gemeinde zu ersehen haben. [] Brunn am 2. Mai 1848. [] V. [] Für die Wahl der Abgeordneten der Olmützer Universität. [] §. 1. Die Wahl hat unter dem Vorsitze des Rector magnifikus für jede der 3 Fakultäten und für die medicinisch-chirurgische Studienabtheilung abgesondert zu geschehen. [] §. 2. Alle in dem §. 3 der Wahlordnung angeführten Personen genießen, wenn sie die volle Rechtsfähigkeit haben, die active und passive Wahlfähigkeit. [] §. 3. Dieselben müssen von dem Tage und Stunde der Wahl gehörig mit dem Bedeuten verständiget werden, sich zu dem Wahlakt persönlich einzufinden. [] §. 4. Die Wahl geschieht durch Abgabe von Stimmzetteln, welche der Rector magnifikus als Vorsitzender zuübernehmen, und sobald alle abgegeben sind, zu eröffnen hat, wornach in das zu führende Wahlprotokoll sowohl der Wahlmann, als der gewählte Abgeordnete mit Vor- und Zuname nebst Charakter genau verzeichnet werden muß. [] D 2 [] 16 [] §. 5. Der gewählte Abgeordnete muß Mitglied u. z. ein immatrikulirter Docter der Fakultät, oder ein k. k. Professor der Medicinisch - chirurgischen Studienabtheilung seyn. [] §. 6. Zur Wahl desselben ist absolute Stimmenmehrheit nothwendig, sollte daher der Vorgeschlagene nicht mindestens eine Stimme mehr erhalten, als die Hälfte der anwesenden Wähler ausmacht, so muß die Wahl in so lange erneuert werden, bis eine solche Stimmenmehrheit erzielt ist. [] §. 7. Sobald durch Stimmenmehrheit der Abgeordnete gewählt ist, wird der Wahlakt geschlossen, das Wahlprotokoll von allen Anwesenden gefertigt, und dem Abgeordneten die unter der gewöhnlichen Fertigung der Universität versehene Urkunde seiner Ernennung zugestellt. [] §. 8. In diese Urkunde ist auch die Höhe der Reiseentschädigungen und Diäten, einzubeziehen, und der Fond anzuweisen, aus welchem dieselben zu beziehen kommen.
Published:05.1848