15 Jahre Europarat

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Herkunft: Nachlaß Arthur Bratu im AdsD Textbeilage zur Europa-Bildzeitung, Folge 126 [] 15 Jahre Europarat [] Zusammenarbeit der freien Völker Europas [] Europa am Ende des zweiten Weltkrieges [] Europa stand 1948 am Rande des wirtschaftlich...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: Europa-Union Verlag GmbH, Düsseldorf, Bollens, Reiner, Europa Union Verlag GmbH, Düsseldorf
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 1964
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/F90EF309-663B-45A1-B9E6-E8606F762B2E
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Herkunft: Nachlaß Arthur Bratu im AdsD Textbeilage zur Europa-Bildzeitung, Folge 126 [] 15 Jahre Europarat [] Zusammenarbeit der freien Völker Europas [] Europa am Ende des zweiten Weltkrieges [] Europa stand 1948 am Rande des wirtschaftlichen Abgrundes und der politischen Zersetzung. Deutschland war politisch und wirtschaftlich zerschlagen. Gleiches galt für Österreich. Griechenland wand sich noch in den Nachwehen eines Bürgerkrieges gegen kommunistische Guerillas, der dem im Kriege stark mitgenommenen Lande schier unaufbringbare Opfer abverlangte. Frankreich, Belgien und schließlich auch die Niederlande kämpften verzweifelt, um ihre Wirtschaft wieder in Takt zu bringen. Italien, in weiten Teilen noch ein feudalistisches Entwicklungsland, ächzte unter politischen Wirren. In allen Ländern marschierte der Kommunismus auf maßgebende Positionen zu. All dies wurde verschlimmert durch nationale Ressentiments der Völker gegeneinander angesichts einer geschlossen auftretenden sowjetischen Großmacht, die nur darauf wartete, die noch nicht einverleibten Teile Europas nach der "Salami-Taktik" Scheibe um Scheibe zu verspeisen. [] Ein neuer Start: Die Gründung des Europarates [] In dieser Situation gewann die Idee eines vereinten Europas neue Anziehungskraft. Schon Churchill hatte 1946 in Zürich die Vision einer umfassenden kontinentalen europäischen Zusammenarbeit zur Überwindung der Kriegsfolgen heraufbeschworen. 1948 trafen sich im Haag auf einem Kongreß der Europäischen Bewegung mehr als 1000 Delegierte verschiedener privater Vereinigungen, die alle für die europäische Einheit eintraten. Von ihnen ging die erste konkrete Initiative für eine dauernde, alle freien europäischen Länder einbeziehende Zusammenarbeit aus: die Bildung des Europarates. [] Die Satzung des Europarates wurde am 5. Mai 1949 in London unterzeichnet und trat am 3. August 1949 in Kraft. Sie wurde von zehn Ländern ausgearbeitet, während sieben weitere im Laufe der Zeit betraten. Heute sind Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz, Türkei und Großbritannien Mitglieder des Europarates. [] Ziel des Europarates nach Art. 1 des Statutes ist es, "einen stärkeren Zusammenschluß zwischen den Mitgliedsländern herbeizuführen sowie die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, zu schützen und zu fördern, aber auch ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen". [] Nach Art. 3 erkennt jedes Mitglied des Europarates "den Grundsatz der Herrschaft des Rechts und den Grundsatz an, wonach jede Person im Bereich seiner Gerichtsbarkeit im Besitz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sein muß. Er verpflichtet sich, aufrichtig und tatkräftig an der Verwirklichung der Ziele, wie sie im Art. 1 festgelegt werden, mitzuarbeiten." [] Jedes Land, das gewillt ist, sich den Bestimmungen dieses Artikels anzugleichen, kann Mitglied des Europarates werden. [] Sitz des Europarates ist das Europahaus in Straßburg. Es umfaßt neben einem Plenarsaal Sitzungssäle für Ausschüsse, Büros für die nationalen Vertretungen und die politischen Gruppen, eine Bibliothek, Verwaltungsbüros sowie Anlagen für Presse und Rundfunk. Finanziert wird der Europarat von den Mitgliedsländern im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl. [] Der Europarat hat folgende Organe: der Ministerausschuß, die Beratende Versammlung, den sog. "gemischten Ausschuß" sowie das Generalsekretariat. [] Der Ministerausschuß [] Der Ministerausschuß ist die Vertretung der Regierungen der Mitgliedstaaten, in der Regel der Außenminister oder aber ein Stellvertreter, möglichst im Range eines Regierungsmitgliedes. Wichtige Fragen werden einstimmig entschieden. Von Bedeutung ist, daß Stimmenthaltungen nicht ins Gewicht fallen, da nur die abgegebenen Ja-Stimmen gezählt werden. Fragen von geringerer Bedeutung können mit Zweidrittel-Mehrheit entschieden werden, für die Regelung interner Fragen wie z. B. Budget oder Verfahrensweisen genügt die einfache Mehrheit. [] Da der Ministerausschuß sich nur zwei- oder dreimal im Jahr versammelt, wird die Kontinuität seiner Arbeit durch einen Stellvertreterausschuß gesichert, in dem Diplomaten (in der Regel die ständigen Vertreter der Mitgliedsländer in Straßburg) ständig tagen. Ein Großteil der Entscheidungen auf zwischenstaatlicher Ebene wird heute bereits im Namen des Ministerausschusses von diesem Stellvertretergremium gefällt. [] Der Ministerausschuß handelt als Organ und im Namen des Europarats. Er ist allein berechtigt, Konventionen oder Obereinkommen im Rahmen des Europarates abzuschließen, die für die Unterzeichnerstaaten nach erfolgter Ratifizierung bindend sind. Er kann Empfehlungen an die Regierungen ergehen lassen und Informationen von den Regierungen über die auf Grund der Empfehlung veranlaßten Maßnahmen verlangen. Er überwacht die Ausgaben und entscheidet in allen Angelegenheiten der inneren Organisation und Einrichtungen des Europarates. Darüber hinaus können die Mitglieder des Ministerrates Abkommen schließen, die nur für einen Teil der Europaratmitglieder bindend sind. Auch die Konventionen des Europarates sind nicht von allen Mitgliedern ratifiziert. Grundsätzlich aber muß eine Konvention von einer gewissen Anzahl der Mitglieder ratifiziert sein, um in Kraft treten zu können. [] Der Ministerrat kann zur Erleichterung der Lösung von Sonderproblemen Sachverständigenausschüsse einberufen. Ein Teil dieser Ausschüsse sind Dauerinstitutionen (z. B. der Europäische Kulturrat, der Sozialauschuß [!] und die Rechtssachverständigen) und haben bereits gewisse Entscheidungsbefugnisse im Namen des Ministerrates. [] Die Beratende Versammlung [] Die Beratende Versammlung setzt sich aus Abgeordneten der Parlamente aller Mitgliedstaaten zusammen. Dabei muß die politische Zusammensetzung der nationalen Parlamente berücksichtigt werden, so daß die Beratende Versammlung die demokratischen Strömungen der nationalen Parlamente widerspiegelt. Jeder Abgeordnete hat einen Stellvertreter, der auch in sein Stimmrecht eintreten kann. [] Die Beratende Versammlung ist ein Parlament auf übernationaler Ebene, ohne daß sie die Befugnisse eines normalen Parlamentes hätte. Diese bestehen in der Verabschiedung von Empfehlungen und Entschließungen. Dennoch haben Debatten, Empfehlungen und Entschließungen der Beratenden Versammlung durch das Gewicht der delegierten Parlamentarier und ihr Niveau in der Vergangenheit auf die öffentliche Meinung einen außerordentlich großen Einfluß ausgeübt. [] Die Sitzungsperiode der Beratenden Versammlung wird in drei bis vier Teilen - im Frühling, Herbst und Winter - abgewickelt. Gegenstand der Beratungen sind neben dem statutenmäßig zu erstattenden Bericht des Ministerausschusses Vorschläge aus den Reihen der Parlamentarier oder auch aus dem Ministerausschuß zu Fragen der Politik, Wirtschaft, des Rechtes, der Kultur und der Sozialpolitik. Fragen der Verteidigung sind nach dem Statut ausgeschlossen. Das Parlament kann mit einfacher Mehrheit verabschiedete Richtlinien für das Generalsekretariat oder für seine Ausschüsse erlassen. Ebenfalls mit einfacher Mehrheit werden Stellungnahmen - als Antwort auf Anfragen des Ministerausschusses oder Entschließungen als für die Öffentlichkeit bestimmte Meinungsäußerungen angenommen. Mit Zweidrittel-Mehrheit angenommene Empfehlungen werden dem Ministerrat zur weiteren Bearbeitung zugeleitet. [] Ein ständiger Ausschuß kann vom Präsidenten der Beratenden Versammlung als eine Art "Miniaturausgabe" der Beratenden Versammlung mehrmals im Jahr einberufen werden. Er soll die Vollsitzungen vorbereiten und die einzelnen Ausschüsse der Beratenden Versammlung koordinieren. [] Wie jedes parlamentarische Gremium hat auch die Beratende Versammlung eine Reihe von Ausschüssen, die sich mit Spezialfragen befassen und sporadisch an verschiedenen europäischen Orten tagen. [] Die wichtigsten Ausschüsse sind der Politische Ausschuß, der Wirtschaftsausschuß, der Sozialausschuß, der Rechtsausschuß, der Kultur-, der Verfahrens-, der Landwirtschafts-, der Kommunal-, der Haushaltsausschuß sowie die Ausschüsse für Nichtmitglieder-, Bevölkerungs- und Flüchtlingsfragen. Außerdem können zur Durchführung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einberufen werden. [] Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus je 8 Mitgliedern des Ministerausschusses und der Beratenden Versammlung zusammen und bemüht sich vor allen Dingen um die Koordinierung zwischen Ministerausschuß und Beratender Versammlung. [] Das Generalsekretariat schließlich erledigt alle Aufgaben, die in den Bereich der technischen und organisatorischen Abwicklung der Funktionen des Europarates und seiner Institutionen fallen. [] Wichtigste Ergebnisse: Die Konventionen [] Als bedeutsamste Instrumente zur Harmonisierung der zwischenstaatlichen Beziehungen der europäischen Länder haben sich die Konventionen, die vom Europarat erarbeitet und verabschiedet wurden, erwiesen. Dabei ist vor allen Dingen von Bedeutung, daß der Europarat als multilaterales Diskussions- und Vorbereitungsforum die Möglichkeiten schaden kann, diese Konventionen zu verabschieden und schließlich den Ländern mit der Empfehlung zur Ratifizierung zuzuleiten. Dieses Verfahren erspart eine Fülle von bilateralen Kontakten und sichert den Initiativen auf den verschiedenen Ebenen der Harmonisierung und Angleichung von vornherein eine größere Chance der Realisierung. Das System diente bei vielen anderen lockeren Zusammenschlüssen, besonders Afrika, zum Vorbild. [] Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte [] Als elementarste gilt die Konvention zum Schutz der Menschenrechte, die die beigetretenen Länder verpflichtet, eine Reihe der auch in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen niedergelegten Rechte und Freiheiten im eigenen Lande unbeschadet der Nationalität der Bewohner des Landes zu achten. Das Recht auf Leben, Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Recht auf Freiheit und angemessenes Gerichtsverfahren, Schutz des Privatlebens, der Ehe, Religion, freie Meinungsäußerung und des Rechtes zur Versammlung und Zusammenschlüssen; das Recht auf Eigentum, das Elternrecht, freie und geheime Wahl. In allen Fällen, in denen ein beigetretenes Land eine Person oder Personengruppe nicht nach diesen Grundsätzen behandelt hat, können diese über die nationale letzte Instanz hinaus den Europarat anrufen, der entweder über den Ministerausschuß oder aber durch den Gerichtshof unter Umständen die ungerechtfertigte Behandlung aufheben kann. Allerdings haben das Individualbeschwerderecht und die Zuständigkeit des Gerichts des Europäischen Gerichtshofes noch nicht alle Unterzeichnerstaaten der Konvention anerkannt. [] Weitere Vereinbarungen [] dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag bzw. einem anderen neutralen Schiedskonventionen und Internationale Rechtsfragen. Einen weiteren Bereich bildet der Komplex der Beilegung staatlicher Differenzen allgemeiner Art. Hierzu gehört z. B. die Verpflichtung der Signaturstaaten, völkerrechtliche Streitigkeiten zur Regelung dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag bzw. einem anderen neutralen Schiedsgericht vorzulegen, auf jeden Fall jedoch den Streit mit friedlichen Mitteln beizulegen. In den kulturellen Sektor fallen folgende Konventionen, Protokolle und Verträge: Die europäische Kulturkonvention. Sie verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, die gegenseitige Verständigung der Völker zu fördern und ein gemeinsames Aktionsprogramm zur Erhaltung europäischen Kulturgutes aufzustellen. Hierzu gehört die Förderung des Studiums der Kultur und Sprachen anderer Länder im eigenen Land, die Ermöglichung von Studien außerhalb des eigenen Landes und die Erleichterung des Austausches von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens und Kulturgütern. [] Eine Reihe von Konventionen und Abkommen wurde auf dem Gebiete der Anerkennung von Schul- und Studienzeugnissen abgeschlossen. So anerkennen die Unterzeichnerstaaten gegenseitig die Gültigkeit der Abschlußzeugnisse, die für die Zulassung der Hochschule notwendig sind. Ein weiteres Abkommen garantiert die Anerkennung von Studienzeiten in allen Unterzeichnerstaaten, gleichgültig in welchem Land die Zeit absolviert wurde. Ein drittes Abkommen anerkennt Hochschuldiplome, die im jeweiligen Unterzeichnerland erlangt wurden, auch für den eigenen Kulturhoheitsbereich. Das europäische Abkommen zum Schutze der Fernsehsendungen gestattet in Verbindung mit dem Abkommen zum Austausch von Fernsehsendungen den einzelnen Sendern einen weitgehend freien Austausch von Fernsehfilmen zwischen den Mitgliedsländern bei gleichzeitigem Schutz der Urheberrechte dieser übernommenen Sendungen und Filme. [] Im sozialen Bereich wurden Abkommen und Protokolle über die Regelung der sozialen Sicherheit (Altersfürsorge, Invalidität und Tod) sowie die übrigen Fürsorgefälle ausgearbeitet. Diese Abkommen sollen die gleichwertige Behandlung zwischen Staatsangehörigen und Angehörigen anderer Mitgliedsländer in der sozialen Gesetzgebung gewährleisten. [] Die europäische Sozialcharta und weitere Abkommen [] Die Europäische Sozialcharta stellt eine Ergänzung der in der Konvention der Menschenrechte niedergelegten sozialen Passagen dar. In ihr werden die sozialen Rechte des Individuums in den Mitgliedsländern näher fixiert. Als soziale Ziele gelten: Recht auf Arbeit, auf sichere, gerechte und gesunde Arbeitsbedingungen und angemessenes Entgelt, Vereinigungs-, Streik- und Kollektivverhandlungsrecht, arbeitsrechtlicher Schutz von Minderjährigen und Frauen, Berufsberatungs- und Ausbildungsrecht, Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz in bestimmten Fällen, Recht auf soziale und ärztliche Hilfe, Familien- und Mutterschutz, Hilfe für körperlich und geistig Behinderte sowie die berufliche Freizügigkeit und der Schutz von Wanderarbeitern. Ein weiteres Abkommen sieht vor, allen Kriegsversehrten der Unterzeichnerstaaten die Möglichkeiten einer optimalen Heilbehandlung zu eröffnen. [] Eine Europäische Blutbank erleichtert gemäß des Abkommens vom 15. 12. 1958 den Transfer von Blutkonserven in ein bedürftiges Mitgliedsland wesentlich und stellt die einheitliche Ausführung dieser Konserven sicher. Ein weiteres Abkommen sieht das Ausleihen von medizinisch-chirurgischen und labortechnischen Geräten zwischen den Mitgliedstaaten vor, falls ein akuter Bedarf es erfordert. [] Auf dem staatsrechtlichen Sektor soll die Europäische Niederlassungsordnung die generelle Freizügigkeit der Bürger der Mitgliedstaaten und die Gewährung voller staatsbürgerlicher Rechte im Gastlande sichern. [] In Strafsachen sichern sich die Unterzeichnerstaaten des Europäischen Übereinkommens über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen weitgehende Hilfe bei der Verfolgung von Straffällen zu: Dazu gehören die Durchführung von Untersuchungsaufträgen, Auslieferung von Beweisstücken, Akten und Dokumenten und Auskunft über Strafregister und schwebende Strafanzeigen. Eine Europäische Auslieferungsordnung legt fest, in welchen Fällen Personen ausgeliefert werden sollen und in welchen anderen Fällen ein Staat das Recht hat, eine solche verlangte Auslieferung zu verweigern. [] Eine Reihe weiterer Abkommen sieht die Harmonisierung rechtlicher Vorschriften vor. So wurden die Grenzformalitäten im Abkommen zum grenzüberschreitenden Personenverkehr dahingehend geregelt, daß im Normalfall (Aufenthalt nicht länger als drei Monate) das Vorweisen eines Personalausweises genügt. Ein weiteres Abkommen erleichtert das Reben von Flüchtlingen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Sichtvermerkes und des Visumzwanges, sofern das Individuum ein gültiges Reisedokument (Paß) hat. Für den motorisierten Reisenden ist das Abkommen über die obligatorische Versicherung von Fahrzeugen von Bedeutung. Es sichert durch Verkehrsunfälle Geschädigten die Erfüllung der Haftverpflichtungen des Schadenstifters zu und enthebt den Schadenstifter selbst komplizierten Unannehmlichkeiten im Reiseland. Bedeutend sind auch die Abkommen zur Regelung der Formalitäten bei Patentanmeldungen und der internationalen Klassifizierung von Patenten. Sie sichern Erfindern weitgehend eine Erleichterung bei der Eintragung von Patentansprüchen und ihre Anerkennung auch im Ausland und bilden eine wichtige Voraussetzung für ein Europäisches Patentamt. [] 15 Jahre Europarat - eine erfreuliche Bilanz [] In den 15 Jahren seiner Tätigkeit hat der Europarat sich als außerordentlich wertvolle europäische Koordinierungsinstitution erwiesen. Die auf mannigfachen Gebieten geleistete Arbeit im Sinne einer weitgehenden, integrationsfördernden Harmonisiererung europäischen Lebens und seiner Äußerungsformen hat schon beachtliche Fortschritte gebracht. Ist der Europarat auch nicht vergleichbar mit einem echten europäischen Parlament, so stellt er doch eine wichtige Ebene der Zusammenarbeit dar und ist in der Lage, einen Beitrag zur europäischen Einigung zu leisten. [] Textbeilage zur EUROPA-BILDZEITUNG, 12. Jahrgang, Folge 126 - Herausgeber: Europa Union Verlag GmbH., Düsseldorf, Ludwig-Zimmermann-Str. - Verantwortlich für den Inhalt: Reiner Bollens.
Published:1964