Kundmachung

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals Nro. 5744. P. [] Kundmachung. [] Um das Publikum in die Kenntniß der Grundsätze bei Berechnung der Taxe für das Brod und Semmel-Gebäck in Brünn zu setzen, werden hiemit die im Interesse des Publikums in letzter Zeit gepflogenen Verhandlungen w...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: Repräsentions-Comité, Magistrat, Bürgerlicher Commun-Ausschuss
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 13.06.1848
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/604DA839-F65C-4B6E-A6AB-5F8EB1DF4742
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals Nro. 5744. P. [] Kundmachung. [] Um das Publikum in die Kenntniß der Grundsätze bei Berechnung der Taxe für das Brod und Semmel-Gebäck in Brünn zu setzen, werden hiemit die im Interesse des Publikums in letzter Zeit gepflogenen Verhandlungen wegen Einführung eines Provisoriums für Brünn an Stelle der seit dem Jahre 1805 bestehenden Taxnorm, welche bei steigenden Getreidepreisen den Anforderungen des Publikums nicht entsprach, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. [] Mit hohen Guberrialdekrete ddo. 26. März 1848, Zahl 12,883, wurde eine auf neuen, dem Bedürfnisse des Publikums mehr entsprechenden Grundsätzen basirte Brodtaxskala provisorisch festgestellt, welche in Folge der dagegen erhobenen Beschwerde der Backerzunft, und der gemeinschaftlich von dem Magistrate, dem bürgerlichen Comun - Ausschuße und dem Repräsentations-Comite eindringlich gepflogenen Berathungen mit dem hohen Gubernialdekrete ddo. 25. Mai 1848, Zahl 20,972, in nachstehender, auf allseits billigen Grundsätzen beruhenden Art regulirt wurde. [] 1. In Betreff der Berechnung des rein zu verbackenden Mehlproduktes: [] Das Gewicht von einem Metzen Korn mittlerer Gattung ist im Durchschnitt mit 78 Pfd. 24 ¾ Loth, somit bei einem Muth oder 45 Metzen mit 35 Centner 44 Pfd. 25 3/4 Loth anzunehmen. Hievon sind abzuschlagen: [] a) Der Mahlmetzen für den Müller mit 1/16tel, daher vom Muth 2 Ctr. 2l Pfd. 17 2/4 Loth [] b) Die Verstaubung und Ausreuterung in der Mühle im Durchschnitte pr. Metzen 2 Nro. 23 17/24 Loth oder vom Muth 1 - 2.3 - 10 8/4 - [] c) Auf Eintrocknung und Verstaubung im Hause des Bäckers pr. Metzen 11 1/8 Loth, sonach vom Muth - - 15 - - 20 2/4 [] d) Das zum Verkauf verbleibende Fußmehl mit 2 Pfd. 24V3 Lth. pr. Metzen folglich pr. Muth 1 - 24 - 22 - [] e) Auf gleiche Art die Kleye mit 10 Pfd. 11 7/8 Lth. pr. Metzen, sonach vom Muth 4 - 65 - 21 2/4 [] Zusammen 9 - 50 - 28 1/4 - [] Nach deren Abschlag daher vom Muthe Korn an rein verbackenen Mehle verbleiben 25 - 93 - 29 2/4 - [] Wovon an weißem Brodmehl 44 2/4 Metzen oder 21 - 70 - 13 - [] An schwarzem Brodmehl 8 3/4 Metzen oder 4 - 23 - 16 2/4 - [] Zusammen daher 55 1/4 Metzen oder besagte 25 - 93 - 29 2/4 - [] entfalten. [] 2. Das Ausbackungsgewicht wurde auf Grund der früher ämtlich vorgenommenen Proben bei dem Weißbrode mit 133 1/3 Pfd., und beim Schwarzbrode mit 167 Pfd. vom Centner Mehl als das Resultat der Probeverbackung bestimmt. [] 3. In Betreff der Einrechnung der Vermahlungs- und Verbackungskosten sammt bürgerlichen Gewinn mit 15 Procenten. [] Das progreßive Steigen und Fallen dieser Kosten, mit den Getreidepreisen findet künftig nicht mehr statt, und an Stelle des Percentual bürgerlichen Gewinns, welcher bei hohem Getreidepreise sich zu Gunsten des Bäckers vervielfältigt, bei niederen Getreidepreisen aber unter das Billigkeitsmaaß des Bedürfnisses herabfällt, wird in die Regiekosten der Unterhalt für den Bäcker in der weiter sub 5 bezeichneten Betragshöhe einzubeziehen, und die Summe aller Regiekosten dividirt in die Summe des mit jährlichen 1440 Metzen Brodmehl und 540 Metzen Semmelmehl angenommenen Betriebs-Umsatzes, mit dem entfallenden Quotienten aus jeden Metzen den Bäcker zu Gute zu rechnen seie. [] 4. Der künftigen Taxregulirung ist wie bisher der erhobene wirkliche Marktdurchschnittpreis des Kornes und des Holzes zum Grunde zu legen. [] Die Vermahlungskosten sind mit 7 fl. 7 1/2 kr. C. M. berechnet, und zwar in Folge der gepflogenen Erhebungen: [] An Mahllohn pr. Muth 24 kr. [] Für den Mühlgeher 2 fl. - [] Für dessen Verköstigung 1 12 [] Für Kerzen - 9 [] Das Fuhrlohn in und aus der Mühle durchschnittlich 3 - [] Für das Auf- und Abladen a 1/2 kr. pr. Metzen - 22 1/2 - [] Zusammen obige 7 7 1/2 [] 5. In Ansehung der jährlichen Regiekosten wird dem Bäcker bewilligt: [] Für 1 Gesellen und 1 Lehrjungen die auf die Kost a 16 kr. täglich 194 fl. 40 kr. [] Für Lohn dem Gesellen im Durchschnitte 75 - [] Lohn für eine Ladensitzerin 20 - [] Kost für dieselbe 10 kr. täglich 97 20 [] Für Wohnungs- und Werkstattzins sammt Verkaufsladen 300 - [] An Erwerbsteuer im Durchschnitte 15 - [] Der Unterhalt für den Bäcker und seine Familie 400 - [] An Interessen vom Betriebs - Kapital pr. 800 fl. 40 - [] Backofen und Backrequisiten: [] Für Conservation des Backofens 20 fl. [] Getreidesäcke 15 [] Backtrog, Schieber, Kübel und Hopfenkastel - 8 [] Semmeltücher und Backschüßeln 6 [] Stroh und Kehrwische, Schaufeln, Mehlbutten, Kohlengruben, Löschteig 10 [] den Kaminfeger 6 [] Zusammen 1207 fl. C. M. [] Die Regiekosten pr. 1207 fl. C. M. mit der Hälfte pr. 603 fl. 30 kr. auf das Brod, mit dem Betriebs-Umsätze pr. 1440 Metzen Korn ergeben nach buchhalterischer Berechnung 25 1/2 kr. Zuschlag pr. Metzen. [] Obige Bestimmungen wurden bereits bei der Taxbemeßung für die 1te Hälfte des Monats Juni 1848 in Anwendung gebracht. [] Die Zweckmäßigkeit und der Vortheil dieser provisorischen Taxberechnungs-Maximen für das Publikum wird sich augenfällig bei dem Steigen der Getreidepreise herausstellen, weil der bürgerliche Gewinn für den Bäcker nicht mehr in den 15 Procent nach den Einkaufspreisen liegen, sondern mit dem jährlichen Unterhalte des Bäckers pr. 400 fl. C. M. festgesetzt wird. [] Das hohe Gubernialdekret ddo 25. Mai 1848, Zahl 20,972, enthält ferner die Bestimmung, daß das Brodtaxions - Geschäft, welches bisher auf Grundlage der von der k. k. m. s. Prov. Staatsbuchhaltung gepflogenen Berechnungen commissionel durch das k. k. Kreisamt, mit Zuziehung der k. k. Polizeidirektion und des Magistrats bewerkstelligt, und in Folge dessen die Taxe von dem hochlöblichen k k. m. s. Landesgubernium festgesetzt wurde, künftig an den Magistrat als Communal- und Polizeiorts-Behörde übertragen werden wird, jedoch schon gegenwärtig angeordnet wurde, daß jetzt schon drei bis vier Commun-Ausschußglieder der Taxregulirungs Commission beigezogen werden, was auch bei den dießfälligen Commissionen für die erste und zweite Hälfte des Monats Juni 1848 geschah. [] Diese provisorischen Grundzüge der Brodtaxberechnung werde nachweisen, daß man bemüht war, möglichst auf Recht und Billigkeit gestützte Ansätze zu gewinnen, um das Publikum und den Gewerbsmann gegen Bedrückung zu schützen. [] Brünn am 18. Juni 1848. [] Vom Repräsentations-Comité. Vom Magistrate. Vom Bürgerl. Commun-Ausschuße.
Published:13.06.1848