Kundmachung

Bemerkungen: Fraktur! Eine Einbindung des Volltextes ist aus technischen Gründen noch nicht möglich Kundmachung. [] Mit dem hohen Landes-Präsidial-Dekrete vom 16. April I. J. Z. 2065 wurde dem Magistrate dieser k. Hauptstadt bedeutet, daß, da mit dem A. h. Patente vom 15. März I. J. Se. k. k. Majest...

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Bibliographic Details
Main Author: Der Magistrat der königlichen Hauptstadt Brünn
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 31.03.1848 - 17.06.1848
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/58E1D0A0-EF44-4121-956D-12BC5CEF8EBB
Description
Summary:Bemerkungen: Fraktur! Eine Einbindung des Volltextes ist aus technischen Gründen noch nicht möglich Kundmachung. [] Mit dem hohen Landes-Präsidial-Dekrete vom 16. April I. J. Z. 2065 wurde dem Magistrate dieser k. Hauptstadt bedeutet, daß, da mit dem A. h. Patente vom 15. März I. J. Se. k. k. Majestät den Stadtgemeinden auch eine freie Munizipal-Verfassung allergnädigst zu verleihen geruhte, die bisherigen Komunal-Verwaltungs-Vorschriften, in so lange diese neue Munizipal-Verfassung in Folge der Allerhöchsten Sankzion nickt ins Leben getreten sein wird, zwar in Kraft verbleiben, daß aber, um den Gemeinden der königl. Städte in Angelegenheiten der Komunal-Vermögens Verwaltung gleich ißt eine freiere Bewegung und einen verstärkerten unmittelbaren Einfluß bei den Berathungs-Verhandlungen zu verschaffen, und auf solche Weise den Uebergang zur künftigen freien Verfassung gleichsam schon vorzubereiten, das hohe k. k. Landespräsidium sich bestimmt finde, den Stadtkomunen der königl. Städte gleich dermalen einen vergrößerten Wirkungskreis in Komunalsachen einzuräumen und anzuordnen, daß die ökonomisch administrativen Geschäfte, nämlich jene der Vermögens Verwaltung, bei den königl. Städten bei einem Senate zu verhandeln seien, welcher unter dem Vorsitze des Bürgermeisters, oder seines Stellvertreters blos zu bestehen hat. [] a. Aus einem referirenden Magistratsrathe, den der Komunausschuß zu wählen hat. [] b. Aus einem zweiten vom Magistrats-Gremium zu dessen Vertretung zu wählenden Magistratsrathe als Votanten; und [] c. aus - bei dieser königl. Hauptstadt - sechs Mitglieder des Gemeinde-Ausschußes als Repräsentanten und Votanten, welche gleichfalls der bürgl. Komunausschuß zu erwählen hat. [] Bei diesem so bestellten Komunalverwaltungs-Senate, welchem gegenüber der bisherigen Komunalverwaltungs-Vorschriften ein ausgedehnterer Wirkungskreis eingeräumt worden ist, entscheidet über die Berathungs Gegenstände die Stimmenmehrheit nach Anzahl der Votanten, wobei auch jeder der sechs Komunausschuß Repräsentanten sein freies Votum hat. [] Der gegenwärtig bestehende bürgl. Komunausschuß dieser k. Hauptstadt hat, von diesem hohen Landespräsidial-Dekrete vom 16. April I. J. in die Kenntniß gesetzt, und zur Wahl des referirenden Magistratsrathes, dann der sechs Komunausschuß-Repräsentanten und Votanten, aufgefordert, diese Wahl am 11. Mai I. J. vorgenommen, zugleich aber auch erklärt, daß es derselbe für angemessen finde, womit eine aus Urwahlen hervorgehende Repräsentation der Brünner Bürgerschaft, der bürgerl. Komunausschuß für die Angelegenheiten der Komunalvermögens-Verwaltung neu gewählt werde, welcher neu erwählte Ausschuß die Wahl der für den Komunalverwaltungs Senat bestimmten Glieder zu erneuern haben wird. - Weiter hat der bürgerl. Komunausschuß beantragt, daß für wichtigere Komunalberathungs-Gegenstände der aus 24 Gliedern bestehende bürgerl. Komunausschuß durch 12 außerordentliche Glieder verstärkt, und die Wahl dieser Glieder gleichfalls mittelst Urwahl veranlaßt werden soll. [] Nachdem das hierländige hohe k. k Landespräsidium mit hohem Dekrete vom 19. Mai I. J. Z. 2845 diesen Antrag des bürgerl. Komunausschußes sofort genehmiget hat, daß sich der bürgl. Komunausschuß mittelst Urwahl der Bürgerschaft in der vollen Zahl von 24 Gliedern ganz erneuere, und sich für wichtigere Komunalberathungs-Gegenstände mit weitern auf gleiche Weise zu wählenden 12 außerordentlichen Komunausschußgliedern - mithin gleichfalls aus der Mitte seiner Mitbürger verstärke, so wird dieß der hierortigen Bürgerschaft mit dem Beisatze zur Kenntniß gebracht, daß die gegenwärtig den Komunausschuß bildenden Glieder für den neuen bürgl. Komunausschuß in Folge der bestehenden Vorschriften und insbesondere des vorbezohenen hohen Landespräsidial-Dekretes wieder wählbar sind, und daß das Verzeichniß der Wahlberechtigten und wählbaren Bürger dieser k. Hauptstadt, zugleich auch die Legitimationskarte der wahlberechtigten Bürgerschaft unter Einem zu dem Ende mitgetheilt wird, damit allenfällige Reklamationen - für welche der 10. und 13. Juni I. J. bestimmt werden - geltend gemacht, und damit jeder Wähler die für den bürgerl. Komunausschuß gewählten 24 ordentliche und 12 außerordentliche, zusammen 36 Glieder, auf dieser Legitimationskarte ersichtlich mache, und die hiernach ausgefertigte Legitimationskarte an den zur Urwahl bestimmten Tagen zu Händen der bestellten Wahl-Commission persönlich übergebe; wobei bemerkt wird, daß bei der Wahl des neuen mit 36 Gliedern bestehenden Komunausschußes die relative Stimmenmehrheit entscheiden werde, und daß von den hiernach gewählten 36 Gliedern die ersten 24 dem ordentlichen, die weitern 12 Glieder dem außerordentlichen oder verstärkten Komunausschuße angereiht werden. [] Zur Wahl dieses bürgerlichen Komunausschußes wird der 16. und 17. Juni d. I. bestimmt, und bekannt gegeben, daß die mit der Wahlstimmung versehenen Legitimationskarten Vormittag von 8 bis 12 und Nachmittag von 3 bis 6 Uhr im hierstädtischen Rathhause und zwar in dem Büreau der Wirtschaftskommission zu Händen der Wahlkommission persönlich abzugeben sein werden. [] Der Magistrat setzt in die Bürgerschaft das Vertrauen, daß sie sich diesem für die Komunität höchst wichtigen Wahlgeschäfte mit dem entsprechenden Eifer unterziehen, und die Wahl durch solche Bürger treffen werde, welche nach der Ueberzeugung des Wählenden nebst strenger Rechtschaffenheit auch eine reife Beurtheilungskraft und den guten Willen vereinigen, ihre Thatigkeit dem Besten der Stadtgemeinde zu widmen. [] Uebrigens wird der Wahlbürgerschaft noch bedeutet, daß das Wahlprotokoll nach Ablauf der für die Urwahl bestimmten Zeit geschlossen, und diejenigen, welche keine Wahlstimmen abgegeben haben, als der Mehrheit der eingelangten Wahlstimmen beitretend werden angesehen werden. [] Vom Magistrate der k. Hauptstadt Brünn am 31. Mai 1848.
Published:31.03.1848 - 17.06.1848