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No. 3294 [] Circular [] vom k. k. mähr, schief. Landes-Präsidium. [] Mittelst welchem die Einberufung des Reichstages am 26. Juni l. I. nach Wien, und die Abänderungen der früheren Wahlordnung für den ersten constituirenden Reichstag bekannt gemacht werden. [] Seine k. k. Majestät hatten mit dem A. h. Patente vom 9. Mai d. I. nach dem Antrage des Ministerrathes die unter einem erschienene Wahlordnung für den ersten auf den 26. Juni l. I. einberufenen Reichstag in der Haupt- und Residenzstadt Wien festzusetzen geruht. [] Es traten jedoch die Ereignisse des 15. Mai d. I. in Wien ein, in deren Folge Se. k. k. Majestät nach dem Einrathen des Ministerraths in der Proclamation vom 16. Mai d. I. zu bestimmen fanden, daß die Verfassung vom 25. April d. I. vorläufig der Berathung des Reichstages unterzogen werden soll, und daß die Anordnungen des Wählgesetzes, welche Bedenken hervorgerufen haben, in einer neuerlichen Prüfung zu erwägen seyen. [] Damit endlich die Feststellung der Verfassung durch die constituirende Reichsversammlung auf die zuverlässigste Weise bewirkt werde, haben Se. Majestät beschlossen, für den ersten Reichstag nur Eine Kammer wählen zu lassen, wornach also für die Wahlen gar kein Census bestehen, und jeder Zweifel einer unvollkommenen Vertretung entfallen wird. [] Nach dem Beschluße des Ministerraths wurde mit h. Erlasse des Herrn Ministers des Innern vom 30. Mai d. I., Zahl 235 I., verordnet, daß es bei dem 26. Juni d. I. als dem Tage der Eröffnung des ersten Reichstages in Wien verbleibe, wobei mit Rücksicht auf die Proclamation Sr. Majestät vom 16. Mai d. I. und einiger laut gewordener Wünsche Folgendes bestimmt wurde: [] 1. Von der in der Wahlordnung des 9. Mai d. I. angeordneten Wahl des Senats hat es für die erste constituirende Versammlung ganz abzukommen. [] 2. Hiernach entfällt in dem Texte der provisorischen Wahlordnung: [] a) in der Einleitung die Beziehung auf §. 35. der Verfassungsurkunde. [] b) der Abschnitt I. mit der Aufschrift: "Wahl der Mitglieder des Senats." [] c) Im Abschnitte II., welcher die Aufschrift erhielt: "Wahl der Abgeordneten" im §. 31. der Punct d, im §. 46 die Unterteilung der Bestimmungen zur Wählbarkeit, mit Hinweglassung der Worte: "der Senat oder" §. 62 die Worte: "Mitgliedes des Senates oder der," endlich §. 63 die Worte: "der zweiten Kammer." [] 3. Die Wahlen der Abgeordneten für die constituirende Reichsversammlung sind nun unverzüglich auf der Grundlage der Bestimmungen, welche für die Wahlen der Abgeordneten, für die zweite Kammer in der provisorischen Wahlordnung vom 9. Mai d. I. getroffen wurden, mit folgenden Modifikationen einzuleiten: [] a) Der Unterschied in Beziehung auf die Zahl der Wahlmänner, welche von den Wahldistricten in Städten, welche eigene Abgeordnete zu senden haben, zu wählen kommen, ist zu beseitigen, und es sind daher im §. 28 die Worte: "in welchen jedoch die Gesammtbevölkerung 20,000 Seelen nicht übersteigt" [] 1 [] 2 [] und im §. 29 die Worte: "in Städtenüber 20,000 Einwohner entfällt auf je 500 Einwohner ein Wahlmann", wegzulassen. [] b) Das Alter der Wählbarkeit zum Abgeordneten wird jenem zum Wahlmanne gleich auf das zurückgelegte 24. Lebensjahr festgestellt, und es entfällt daher §. 46 die Zahl "30." [] Was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und im Anhange, die hiernach für dm ersten Reichstag berichtigte Wahlordnung beigefügt wird. [] Brunn am 3. Juni 1848. [] L.S. [] Leopold Graf Lazanzky, [] k. k. Gubernial-Vice-Präsident. [] Provisorische [] Wahlordnung [] für den ersten [] am 26. Juni 1848 nach Wien berufenen [] Reichstag. [] Zur Ausführung der in den §§. 36 und 37 der Verfassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen, werden folgende Anordnungen zur Wahl der Mitglieder der Kammer für den ersten Reichstag getroffen: [] Wahl der Mitglieder in die Kammer der Abgeordneten: [] a) Allgemeine Bestimmungen. [] §. 18. [] Die Kammer der Abgeordneten besteht aus 383 Mitgliedern, die Wahl derselben beruht auf der Volkszahl und auf der Vertretung aller staatsbürgerlichen Interessen. [] §. 19. [] Für je 50,000 Einwohner wird ein Abgeordneter gewählt. [] §. 20. In Berücksichtigung der besonderen Interessen der kommerziellen und gewerbetreibenden Bevölkerung werden die in dem angegebenen Verzeichnisse aufgeführten Städte zur Wahl der nebenbezeichneten Anzahl von Abgeordneten berechtiget. Zugleich weiset dieses Verzeichniß nach, wie viele Abgeordnete außerdem nach der Bestimmung des §. 19 auf jede Provinz nach der Volkszahl entfallen. [] Vertheilung [] der für die Kammer der Abgeordneten zu wählenden 383 Mitglieder unter die einzelnen Länder. [] [Tabelle] [] b) Wahl der Wahlmänner. [] l. Eintheilung in Wahlbezirke und Distrikte. [] §. 21. [] Städte, die mehr als einen Abgeordneten zu wählen haben, werden nach der Anzahl derselben in möglichst gleiche Wahlbezirke abgetheilt. [] §. 22. [] Auf dem Flachlande werden nach der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten Wahlbezirke mit einer Seelenzahl von je 30,000 gebildet, und dabei auf möglichste Abrundung dieser Bezirke Rücksicht genommen. [] §. 23. [] Für jeden Wahlbezirk wird ein Hauptort, in welchem die Wahl des Abgeordneten vorgenommen wird, bestimmt. [] §. 24. [] Die Wahl der Mitglieder zur Kammer der Abgeordneten geschieht durch gewählte Wahlmänner. [] §. 25. [] Jeder Wahlbezirk wird in Wahl-Distrikte eingetheilt. Jeder Ort des flachen Landes mit einer Bevölkerung über 250 Einwohner kann einen Wahl-Distrikt bilden, und hat einen Wahlmann zu ernennen. Für jede weiteren 500 Einwohner wird um einen Wahlmann mehr ernannt, so daß z. B. auf einen Ort mit 1260 Einwohnern drei Wahlmänner entfallen. [] §. 26. [] Kleinere Ortschaften oder einzelne Weiler werden größeren Ortschaften zur Ergänzung der für einen Distrikt erforderlichen Bevölkerungszahl zugewiesen. [] §. 27. [] In der Regel werden für einen Wahl-Distrikt 2500 Einwohner angenommen. Orte über 3000 Seelen werden in zwei oder mehrere Wahl-Distrikte abgetheilt. [] §. 28. [] In Städten, welche eigene Abgeordnete in die Kammer senden, werden Wahl-Distrikte mit einer Bevölkerung von 500 Einwohnern bestellt, von welchen jeder zwei Wahlmänner ernennt. [] §. 29. [] Der Wahlmann ist immer aus den Wahlfähigen des Distriktes zu nehmen, in welchem gewählt wird. [] §. 30. [] Die Eintheilung der Wahl-Distrikte wird von den politischen Obrigkeiten mit Beiziehung der Gemeinde-Vorstände und Ausschüsse vorgenommen, und ist den Kreisämtern anzuzeigen. [] 2.Stimmrecht und Wählbarkeit bei Ernennung der Wahlmänner. [] §. 31. [] Bei Ernennung der Wahlmänner sind stimmfähig und wählbar: [] a) alle österreichischen Staatsbürger ohne Unterschied der Confession, die<NZ>das 24ste Lebensjahr zurückgelegt haben; [] b) sich in der freien Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte befinden; [] c) seit sechs Monaten im Wahlbezirke ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Arbeiter gegen Tag- oder Wochenlohn, Dienstleute und Personen, die aus öffentlichen Wohlthätigkeits-Anstalten Unterstützungen genießen, können nicht als Wähler auftreten. [] 3. Vornahme der Wahlen der Wahlmänner. [] §. 32. [] Als Vorbereitung für die Wahlen der Wahlmänner wird unmittelbar nach bewirkter Eintheilung der Wahldistrikte von dem Ortsvorstande, in Städten von den [] 2 [] Bürger-Ausschuße, unter Beziehung einiger Wähler, das Verzeichniß aller wahlberechtigten Einwohner des Districtes angefertigt, und zu Jedermanns Einsicht im Amtsorte des Wahl-Districtes bereit gehalten, und in größeren Orten jedem Wähler eine vorgedruckte Legitimations-Karte, in welche sein Name eingeschrieben wird, ausgefertigt. [] §. 33. [] Beim Eintritte des Tages, welcher zur Wahl der Wahlmänner durch das Kreisamt bestimmt wird, haben sich die Wähler des Districts in dem bezeichneten Orte desselben zu versammeln, und unter der Leitung des abgeordneten obrigkeitlichen Beamten eine Wahl-Commission niederzusetzen. [] §. 34. [] Diese hat aus dem Ortsvorstande und zwei Ausschüssen und einer der Ausdehnung des Districts entsprechenden Anzahl von mindestens drei, höchstens fünf Wählern, welche diese aus ihrer Mitte bestimmen, zu bestehen, welchen ein geeignetes Individuum für das Schreibgeschäft beigegeben wird. [] §. 35. [] Jeder Stimmberechtigte muß persönlich erscheinen und muß seine Abstimmung vor der versammelten Wahl-Commission abgeben. [] §. 36. [] Jeder Stimmberechtigte hat so viele zu Wahlmännern geeignete Personen zu bezeichnen, als der District, zu dem er gehört, zu ernennen hat. [] Die Nichtausübung dieser vollen Berechtigung ist der Gültigkeit der übrigen Abstimmung nicht abträglich. [] §. 37. [] Streitigkeiten über die Stimmberechtigung entscheidet die Wahl-Commission ohne weitere Berufung. [] §. 38. [] Die Abstimmung kann schriftlich durch Überreichung eines Wahlzettels, oder mündlich geschehen. [] Die mündlichen Abstimmungen werden sogleich in das Wahlprotokoll, und von den zur Führung von Gegenlisten bestimmten Commissions-Gliedern in diese eingetragen. [] Die schriftlichen Abstimmungen werden gesammelt und nach Beendigung der mündlichen Abstimmung in der nämlichen Art zu Protokoll genommen. [] §. 39. [] Die Wahl-Commission hat sich jeder directen oder indirecten Einflußnahme auf die Wahlen zu enthalten. [] §. 40. [] Diejenigen, welche die absolute Stimmenmehrheit erhalten, sind bestimmt, als Wahlmänner zur Wahl des Abgeordneten mitzuwirken. [] Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Wahl nicht erzielt, so wird eine zweite Wahl vorgenommen, und wenn auch bei dieser die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, in der §. 15 vorgezeichneten Art vorgegangen. [] §. 41. [] Die Wahl-Commission theilt der Bezirks-Obrigkeit das Ergebniß der Wahl zur Bekanntmachung an den l f. Commissär des Wahlbezirkes mit, macht es in dem Wahl-Districte öffentlich bekannt und händigt jedem Wahlmanne die in folgender Art abgefaßte Urkunde über seine Ernennung ein: [] Die unterzeichnete Wahl-Commission des Wahl-Districtes [] bestätigt, daß [] zu [] wohnend, am [] zum Wahlmann dieses Districtes für die Wahl eines Abgeordneten zum Reichstag gewählt wurde [] den [] Sämmtliche Unterschriften der Wahl-Commission mit beigedrucktem Siegel der Gemeinde. [] §. 42. [] In Städten und Orten, die in mehrere Wahl-Districte abgetheilt sind, werden die Namen der Wahlmänner jedes Districtes mit thunlichster Beschleunigung bekannt gemacht. [] §. 43. [] Die Protokolle und Register der Wahl sind von der Commission allseitig zu fertigen, und in der Gemeinde- oder obrigkeitlichen Registratur zu verwahren. [] C) Vornahme der Wahlen der Abgeordneten. [] §. 44. [] Für jeden Wahlbezirk wird ein l. f. Commissär ernannt, welcher über die genaue Befolgung der Wahlordnung zu wachen hat. [] §. 45. [] Sämmtliche Wahlmänner eines Bezirks wählen einen Abgeordneten. [] §. 46. [] Wählbar als Abgeordneter ist jeder österreichische Staatsbürger, welcher [] a) das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, und [] b) Wähler für die Kammer der Abgeordneten in einem jener Theile der Monarchie ist, für welche die Verfassungs-Urkunde vom 25. April 1848 erlassen wurde. [] §. 47. [] Sämmtliche Wahlmänner des Wahlbezirkes werden wenigstens 6 Tage vor dem für die Wahl der Abgeordneten bestimmten Tage von dem l. f. Commissär durch ein besonderes Schreiben, dessen Empfang durch Rückstellung eines inliegenden Empfangscheines zu bestätigen ist, von der Vornahme der Wahl in Kenntniß gesetzt. [] §. 48. [] Zur Vornahme einer gültigen Wahl der Abgeordneten ist die Anwesenheit von 3/4 der Wahlmänner des Bezirkes erforderlich. [] §. 49. [] Nur die anwesenden Wahlmänner sind zur Abgabe ihrer Stimme berechtiget. [] §. 50. [] Die Vornahme der Abgeordneten-Wahl beginnt mit Aufstellung einer Wahl-Commission. [] §. 51. []Die Wahlmänner wählen zu diesem Ende aus ihrer Mitte sieben Personen, welche einen von ihnen zum Obmanne bestimmen, und einen Protokollsführer. [] §. 52. [] Die Wahl-Commission hat sich jedes directen oder indirecten Einflusses auf die Wahlmänner und eben so der l. f. Commissär sich jeder Bemerkung über die Wahl-Candidaten, jedes Vorschlages, so wie jeder Empfehlung gewissenhaft zu enthalten. [] Der l. f. Commissär ist in dem Wahlbezirke, für welchen er bestellt ist, nicht wählbar. [] §. 53. [] Die Wahl wird durch absolute Stimmenmehrheit und mittelst geheimer Abstimmung vorgenommen. [] §. 54. [] Jedem Wahlmanne wird ein, mit einem Stempelzeichen versehener Wahlzettel mit einem Umschlage eingehändigt. [] §. 55. [] Der Wahlmann schreibt auf diesen Wahlzettel den Namen des von ihm vorgeschlagenen Abgeordneten, legt den Zettel in den Umschlag und übergibt ihn der Wahl-Commission. [] §. 56. [] Sind alle Stimmzettel abgegeben, so werden in Gegenwart der Wahlmänner die Wahlzettel aus den Umschlagen herausgenommen, und ohne vorläufig eingesehen werden zu dürfen, in einer Urne gemischt und dann eröffnet. [] §. 57. [] Der Obmann der Wahl-Commission liest die Abstimmung ab, der Secretär trägt sie in das Wahlprotokoll ein, und ein oder mehrere Mitglieder der Commission führen die Gegenlisten. [] 8 [] §. 58. [] Wenn bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit erzielt wird, so wird in ganz gleicher Art eine zweite Wahl und Abstimmung vorgenommen. [] §. 59. [] Wird auch bei der zweiten Wahl keine absolute Stimmenmehrheit erreich, so wird zur dritten Wahl geschritten, bei welcher jedoch nur zwischen den bei den Vorgeschlagenen, die in der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten gewählt werden darf. [] §. 60. [] Nach erreichter absoluter Stimmenmehrheit wird das Commissions-Protokoll und die Gegenliste in Gegenwart der Wahlmänner geschlossen, und von allen Commissionsgliedern und wenigstens 10 Wahlmännern gefertigt. [] §. 61. [] Das Protokoll wird mit den Gegenlisten an das Ministerium des Innern eingesendet, und die Wahlzetteln werden versiegelt beigeschlossen. [] §. 62. [] Die zur Wahl eines Abgeordneten zusammengetretene Versammlung von Wählern oder Wahlmännern darf sich mit keinem anderen Gegenstande als mit dieser Wahl beschäftigen. [] §. 63. [] Die Frage über die den Abgeordneten zu gewährende Entschädigung wird von der Reichs-Versammlung bei Abfassung des definitiven Wahlgesetze entschieden werden. [] Bis dahin wird den Abgeordneten, welche ihren ordentlichen Wohnst außer der Residenz haben, die Vergütung der Reisekosten für die Hinreise mit 2 fl. DM. pr. Meile, worin zugleich die Vergütung für die Rückreise begriffe ist, geleistet, und ein Betrag monatlicher Zweihundert Gulden angewiesen werden [] Wien am 30. Mai 1848. [] Pillersdorff, [] Minister des Innern und provisorischer Präsident. [] Sommaruga, [] Minister der Justiz und des Unterrichtes. [] Kranß, [] Finanzminister. [] Latour, [] Kriegsminister.
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