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Entwurf [] eines [] Gesetzes, betreffend einige Abänderungen der bestehenden Recrutirungs-Vorschriften. [] Wir Ferdinand der Erste, [] konstitutioneller Kaiser von Oesterreich, u. u. [] Da die bisher bestehenden Militär-Recrutirungs-Vorschriften dem Grundsatze der Gleichstellung aller Staatsbürger nicht entsprechen, und mehrere Bestimmungen derselben zur Behebung der aus denselben erwachsenden Uebelstände einer schleunigen Abänderung dringend bedürfen, so haben Wir mit Übereinstimmung des constituirenden Reichstages nachstehende Abänderungen an den bestehenden Recrutirungs-Gesetzen beschlossen, und verordnen, wie folgt: [] §. 1 [] Die in dem provisorisch erlassenen Recrutirungs-Patente vom Jahre 1827 ausgesprochene Befreiung des Adels von der Militärwidmung hat von nun an aufzuhören. [] §. 2. [] Die Berufung zur Armee geschieht durch das Los, welches die Reihenfolge bestimmt, in welcher die Militärpflichtigen zu assentiren sind. [] §. 3. [] Zu diesem Behufe muß von jedem politischen Amtsbezirke alljährlich aus der daselbst vorhandenen Bevölkerungsrolle die Conscriptionsliste hergestellt werden, in welcher die gesammte, diesem Bezirke nach den bestehenden Gesetzen angehörige männliche Bevölkerung vom vollendeten zwanzigsten bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre unter Beifügung des Wohnortes, der Hausnummer, des Alters, der Beschäftigung, der Erwerbszweige und der körperlichen Beschaffenheit, dann ob und aus welchem Grunde dem einen oder andern der Verzeichneten die unbedingte (gänzliche) oder bedingte (zeitliche) Befreiung zukomme, nach den Altersklassen zu verzeichnen sind. [] Die Herstellung dieser Listen liegt den bestellten politischen Aemtern mit Zuziehung der Gemeindevorsteher ob; mit denselben muß bei allen Aemtern in den ersten Tagen des Monats Jänner begonnen werden, in soferne hiezu die Staatsregierung mittelst besonderer Verordnung nicht einen andern Zeitpunct bestimmt. [] §. 4. [] Die politischen Aemter sind verpflichtet, den Tag, an welchem die Zusammenstellung der Conscriptionslisten beginnen soll, wenigstens 14 Tage vorher in allen Gemeinden ihres Bezirkes mit dem Auftrage verkünden zu lassen, daß die Gemeindevorsteher sich die erforderlichen Auskünfte in ihren Gemeinden zu erholen, und solche bei Ausfertigung der Listen den Aemtern mitzutheilen haben. [] §. 5. [] Die Conscriptionslisten müssen mit Ende Jänner jeden Jahres bei allen Aemtern vollendet seyn, sodann auf acht Tage den in dem Amtsbezirke befindlichen Seelsorgern zur Berichtigung auf Grundlage der Geburts-, Tauf- und Sterbe-Register mitgetheilt werden. [] Gleichzeitig ist jeder Gemeinde das Namensverzeichniß ihrer conscribirten Gemeindeangehörigen zuzustellen, und ein zweites öffentlich anzuheften, und auf diese Art acht Tage zur allgemeinen Einsicht mit dem Anhange öffentlich auszustellen, daß nach Ablauf dieses achttägigen Termins in den darauffolgenden von der Behörde unter Einem ausdrücklich zu bezeichnenden Tagen, bei Vermeidung der Präclusion, die gegen die Conscriptionsliste gerichteten Reklamationen bei dieser Behörde unter Anführung der Ursachen angemeldet werden müssen. [] Die Reklamationen können nicht bloß wegen unrichtiger, sondern auch wegen unterlassener Eintragung oder unrichtiger Anwendung der in den Recrutirungsgesetzen enthaltenen Ausnahmen auf einzelne Militärpflichtige sowohl von den Conscribirten als auch von jedem andern Militärpflichtigen des Bezirkes, oder von deren Aeltern und Vormündern angestellt werden. [] §. 6. [] Die Prüfung und Instruirung der an den bestimmten Tagen angemeldeten Reclamationen wird von dem Amte, und nach Verhältniß der geringern oder größern Bevölkerung des politischen Bezirkes, mit Zuziehung von vier bis zehn, durch freie Wahl der Bewohner berufenen Ausschußmännern, welche als stimmberechtigte Mitglieder in Wirksamkeit treten, vorgenommen. Die Untersuchung dieser Reclamationen muß öffentlich, unter freiem Zutritt der auf eine solche Ausnahme Anspruch machenden Militärpflichtigen und Gemeinde-Insassen, stattfinden. Die erwähnten Commissionsglieder berathen collegialisch und beschließen nach Stimmenmehrheit. [] Sobald eine Reclamation auf solche Weise für richtig befunden wird, muß die sogleiche Berichtigung in der Conscriptionsliste vorgenommen, von der Nichtberücksichtigung einer Reclamation aber der betheiligte Militärpflichtige oder dessen Vertreter verständigt werden. [] §. 7. [] Unmittelbar nach dem Schlusse der Reclamations-Verhandlungen müssen auf Grundlage der berichtigten Conscriptionsliste die Classificationslisten verfaßt werden. [] Dieselben bestehen: [] in der ersten Liste, in welcher die gänzlich Befreiten und wegen körperlicher Gebrechen offenbar untauglichen, in der zweiten Liste, in welcher die nach den bestehenden Gesetzen ex offo. zu stellenden, in der dritten Liste, in welcher die übrigen Militärpflichtigen nach den Altersclassen, von der jüngsten angefangen, abgetheilt, in der vierten Liste, in welcher die bedingt oder zeitlich Befreiten eingetragen werden müssen. [] Die Verfassung dieser Listen liegt der im §. 7 bezeichneten Commission ob, welche wieder collegialisch zu berathen, und nach Stimmenmehrheit zu beschließen hat. [] Die Verhandlung dieser Commission ist öffentlich, unter Jedermanns freiem Zutritt, wobei den Conscribirten und Militärpflichtigen des Bezirkes, dann den Aeltern und Vormündern der Conscribirten der Vorzug gebührt, wenn das Locale nicht alle Anwesenden fassen sollte. [] §. 8. [] Am Tage nach Vollendung des Geschäftes, die mit möglichster Beförderung zu bewirken ist, hat das Amt unter Vorlage der Conscriptionsliste, der Reclamationen und deren Belege, mit den betreffs derselben aufgenommenen Verhandlungs-Protokollen, ferner der Classificationslisten und der zum Grunde liegenden Verhandlungs-Protokolle, dann sämmtlicher Berufungen und Beschwerden, dem Kreisamte Bericht zu erstatten. Das Kreisamt prüft ungesäumt diese Operate, veranlaßt die allenfalls nöthigen Berichtigungen und bestimmt unter Rückstellung der Classifications-Listen dem Amte den Tag, an welchem die Losung der Stellungspflichtigen vorgenommen werden soll. Die Landesstelle hat dafür zu sorgen, daß die Losung in der ganzen Provinz gleichzeitig vor sich gehe, und deßhalb vorher wegen Bestimmung des Tages an die Kreisämter die erforderlichen Weisungen zu erlassen. Vor Vornahme der Losung sind Abschriften der berichtigten Classificationslisten, sogleich nach deren Empfang, von der politischen Behörde des Stellungsbezirkes öffentlich auszuhängen, und Jedermann die Einsicht in dieselben zu gestatten. [] §. 9. [] Von den in den 4 Classificationslisten Verzeichneten werden bloß die in der dritten und vierten Liste Aufgeführten nach der Reihenfolge der Altersclassen, von der jüngsten angefangen, der Losung unterzogen. Die gezogenen Nummern bleiben für die Dauer eines ganzen Jahres gültig. [] §. 10. [] Die zur Losung Berufenen werden mittelst öffentlicher Kundmachung aufgefordert, sich am festgesetzten Tage im Amtsorte einzufinden, um sich daselbst der Losung zu unterziehen. [] Die Mitglieder der Behörde, die Gemeindevorsteher, und je zwei aus der Gemeinde gewählte Männer wohnen dem Ziehungs-Acte bei. [] §. 11. [] Zur Grundlage dieser Amtshandlung werden die revidirten und bestätigten Classificationslisten in der Art benützt, daß die Namen der Losungspflichtigen jeder Altersklasse in alphabetischer Ordnung verzeichnet werden. [] Die Losung beginnt damit, daß sämmtliche Buchstaben des Alphabets auf Zetteln geschrieben, und in eine Urne gelegt werden, aus welcher der älteste Gemeinderichter des Bezirkes einen Buchstaben herauszieht. [] Der herausgezogene Zettel gibt die Bestimmung, mit welchem Buchstaben die Hauptziehung der Losenden in jeder Altersklasse anzufangen habe. [] Von diesem Buchstaben ist sodann der Aufruf bis zum Z und so fort vom A bis zum gezogenen Buchstaben fortzusehen. [] §. 12. [] Behufs der hierauf folgenden Ziehung sind, abgesondert für jede Altersklasse der in der dritten und eben so für jede Altersklasse der in der vierten Liste Verzeichneten, so viele Loszettel von gleichem Papiere und gleicher Größe von der Zahl "Eins" angefangen in fortlaufender Zahl zu schreiben, als Losende vorhanden sind. [] Sodann werden die Loszettel der jüngsten Altersklasse zusammengerollt in eine Urne eingelegt, und die Losenden dieser Altersklasse in alphabetischer Ordnung von dem nach §. 11 gezogenen Buchstaben angefangen aufgerufen. [] Jeder Aufgerufene zieht den Losungszettel, nach dessen Nummer ihn die Reihe zur Stellung trifft, für sich selbst, und wenn er nicht selbst ziehen wollte, oder in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter, oder ein Anderer, den die Commission hiezu bestimmt. [] Jener, der den Zettel gezogen hat, liest solchen laut ab, übergibt ihn sodann dem Gemeindevorsteher seines Ortes, welcher ihn dem ämtlichen Commissär zur Eintragung in das vorbereitete Losungs-Protokoll überreicht. [] Auf gleiche Art ist bei den übrigen Altersklassen zu verfahren. Die Ziehung muß mit der größten Oeffentlichkeit geschehen, und die Commission hat mit aller Vorsicht darüber zu wachen, daß kein Pflichtiger sich der Losung entziehe. [] §. 13. [] Sogleich nach Vollendung der Losung und Verkündigung der Resultate derselben muß zum Messen der Losenden geschritten werden. [] Die Messung geht in Gegenwart sämmtlicher Anwesenden vor sich, und deren Resultat ist sogleich in das Losungs-Protokoll einzutragen. [] §. 4. [] Der Lostausch, d. i. der Austausch der von den zur Stellung geeigneten Militärpflichtigen durch das Los gezogenen Nummer wird selbst, wenn die Militär-Pflichtigen von verschiedener Liste sind, wenn sie nur zu derselben Classe gehören, unter der Bedingung gestattet, daß der Substituirte tauglich, und wenn der Lostausch eher angesucht und angenommen worden ist, als derjenige, der sich substituiren lassen will, assentirt wurde. [] Der Lostausch hat keine andere Wirkung, als daß die Tauschenden nach Maßgabe der getauschten Lose zur Stellung berufen werden. [] §. 15. [] Nach vollendeter Losung und Messung werden die Losungslisten sammt den bei diesem Acte aufgenommenen Protokollen und allen früheren Bezugs-Acten dem Kreisamte vorgelegt, welches diese Operate auf das genaueste zu prüfen, und dabei entdeckte Mängel entweder unmittelbar oder durch das untergeordnete Amt zu berichtigen hat. [] §. 16. [] Wäre ein losungspflichtiges Individuum aus was immer für einer Ursache ohne sein Verschulden in die Hauptlosung nicht einbezogen, und nachträglich entdeckt worden, so ist deßhalb der Hauptlosungs-Act nicht ungültig, sondern bei der Behörde eine Nachlosung vorzunehmen. Die Nachlosung hat unter denselben Förmlichkeiten und Vorschriften, welche für die Hauptlosung angeordnet sind, in der Art vor sich zu gehen, daß der später Entdeckte aus eben so vielen Losen ein Los ziehen soll, als bei der Hauptlosung vorhanden waren. [] Das hier nachgezogene Los wird in dem ersten Losungsoperate der gleichen Zahlengröße als Bruchtheil vorgesetzt, und die Berichtigung, wenn die Acten bereits dem Kreisamte eingesendet worden wären, von demselben über den neuerlichen Bericht des Amtes auf Grundlage des vorgelegten Nachlosungs-Protokolls vorgenommen. [] §. 17. [] Das Kreisamt hat mit Rücksicht auf die von den Aemtern vorgelegten und berichtigten Losungslisten das zur Ergänzung der Armee auf den Kreis entfallende Contingent auf die einzelnen politischen Bezirke zu vertheilen, und den vollständigen Repartitions-Ausweis vor der angeordneten Assentirung den Aemtern mitzutheilen. [] §. 18. [] Vor Vornahme der Assentirung wird jeder Kreis in mehrere Assentirungs-Vezirke abgetheilt, in welche eigene Assentirungs-Commissionen abzusenden sind. [] Die Abtheilung der Kreise in Assentirungs-Bezirke, die Feststellung der Anzahl und Größe derselben liegt den Kreisämtern ob, welche dabei den Umfang und die Bevölkerung der einzelnen Amtsbezirke zu berückstchtigen und bei Mittheilung der Reparations-Ausweise zugleich den Aemtern die getroffenen Bezirksabtheilungen, dann den Ort, wo, und den Tag, an welchem sich die Assentirungs-Commission in dem Bezirke versammeln wird, zu eröffnen haben. [] §. 19. [] Die Assentirungs-Commission hat aus folgenden Gliedern zu bestehen: [] a) den Abgeordneten des Kreisamtes; [] b) einem Civilarzte; [] c) einem Stabs- oder Ober-Officiere; [] d) einem Militärarzte; [] e) einem kriegscommissariatischen Beamten; [] f) dem politischen Beamten, und [] g) aus den in den politischen Bezirken zu diesem Behufs gewählten drei Ausschußmännern. [] Die unter a) und b) erwähnten Commissions-Glieder bestimmt das Kreisamt, jene unter c), d) und e) das General- oder Ober-Commando, jene unter f) das politische Amt, und die unter g) gewählten Ausschußmänner die Bevölkerung der einzelnen Bezirke. [] §. 20. [] Vor die Assentirungs-Commission werden vorerst alle in der zweiten Liste verzeichneten ex officio zu Stellenden aller Altersklassen, sodann erst die durch das Los Berufenen der drittten Liste nach der Altersklasse von der jüngsten angefangen, und wenn auch mit diesen das Contingent des Amtsbezirkes nicht abgestellt würde, die in der vierten Liste Verzeichneten in derselben Ordnung und Reihe bis zur gänzlichen Abstellung vorgeführt, gemessen und mit möglichster Beobachtung der Schicklichkeit ärztlich untersucht. Dieß alles muß im Beiseyn sämmtlicher Commissions-Glieder stattfinden. [] §. 21. [] Die Untersuchung der körperlichen Tauglichkeit der Militärpflichtigen nimmt der Militärarzt vor, und spricht bei jedem einzelnen Manne aus, ob er denselben zur Militär-Dienstleistung tauglich oder untauglich finde. [] Erklärt der Militärarzt den Untersuchten für tauglich, so findet keine weitere Verhandlung statt, und der tauglich Befundene wird assentirt. Wenn hingegen der Militärarzt den untersuchten Militärpflichtigen für untauglich erklärt, und der Civilarzt dieser Erklärung nicht beistimmt, sodann hat eine Berathung und Abstimmung sämmtlicher Commifsions-Glieder zu erfolgen, und die Stimmenmehrheit ohne Zulassung eines weitern Recurses zu entscheiden. [] §. 22. [] Wird ein Assentirter wegen eines später entdeckten körperlichen Gebrechens, welches bei der Assentirung bereits wahrgenommen werden konnte, als untauglich entlassen, so haften die an seiner Abstellung schuldtragenden Commissions-Glieder für den Ersatz der aufgelaufenen Kosten. [] Diese Haftung findet jedoch nur dann statt wenn das Gebrechen binnen Monatsfrist vom Tage der Assentirung entdeckt und von der bestehenden militärisch-politischen Superarbitrirungs-Commission nachträglich anerkannt wird. [] §. 23. [] Jeder, der eine Reclamation in Bezug auf Militärbefreiung vorgebracht hat, und mit solcher zurückgewiesen worden ist, kann den Recurs an die Landesstelle ergreifen, welchen er innerhalb dreier Tage, vom Tage der Zustellung der ämtlichen Entscheidung gerechnet, bei dem Amte anzumelden, und binnen den weitern acht Tagen von der Anmeldung bei demselben zu überreichen hat. [] §. 24 [] Wird der Reclamation eines Stellungspflichtigen auf Befreiung vom Militärdienste von der zur Verfassung der Conscriptions-Listen berufenen Commission Statt gegeben, oder ein Stellungspflichtiger sonst für befreit erklärt, und glaubt einer der zur Militärpflicht berufenen Nachmänner eine im Gesetze gegründete Vorstellung dagegen machen zu können, so ist er berechtigt, binnen drei Tagen, vom Tage als ihm die Befreiung seines Vormannes ämtlich zur Kenntniß gekommen, seine mit den nöthigen Behelfen belegte Beschwerde bei dem vorgesetzten Amte, unter sonstigem Verluste des Rechts zu dieser Beschwerde, anzubringen. [] Damit es aber jedem solchen Nachmanne möglich werde, allfällige solche Angaben und unrichtige Befreiungsgründe eines Vormannes zur behördlichen Erhebung und Untersuchung anzuzeigen, wird das Amt verpflichtet seyn, jedem Nachmanne, über dessen Anfrage, sogleich die Gründe bekannt zu geben, aus welchen sein Vormann befreit wurde. Die Bekanntgebung dieser Gründe wird für die ämtliche Verständigung angesehen; sie muß aber, wenn sie zur Berechnung der Recursfrist als maßgebend erscheinen soll, in angemessener Frist vor der anberaumten Assentirung begehrt, und die Recursschrift vor dem Assentirungstage eingebracht worden seyn. [] Das Amt ist verpflichtet, die eingelaufenen Recurse sammt allen Bezugsacten ohne Verzug der Landesstelle durch das Kreisamt vorzulegen. [] §. 25. [] Wer in Bezug auf seine eigene Militärbefreiung einen Recurs ergriffen hat, kann vor Erledigung desselben nicht assentirt, wer aber einmal zur Assentirungs-Commission gestellt worden ist, kann unter dem Vorgeben, daß er betreffs seiner Befreiung einen Recurs ergreifen will, von der Assentirung nicht mehr losgezählt werden. [] §. 26. [] In allen jenen Bestimmungen, in welchen die bisher bestehenden Recrutirungs-Gesetze der Jahre 1805 und 1827 und die nachgefolgten Verordnungen durch dieses neue Gesetz nicht aufgehoben oder abgeändert erscheinen, hat es bei den altern Gesetzes-Vorschriften einstweilen sein Verbleiben. [] So gegeben u. u. [] Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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