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Gute Fahrt [] mit der neuen Straßenverkehrsordnung wünscht Ihnen Ihre SPD [] Liebe Mitbürger! [] Am 1. März mußten alle Verkehrsteilnehmer umdenken: die neue Straßenverkehrsordnung trat in Kraft. Was manchem zunächst als ein "Buch mit sieben Siegeln" erschien, erwies sich endlich als sinnvolle Regelung des ständig zunehmenden Straßenverkehrs. Heute sind diese Regeln den meisten bereits in Fleisch und Blut übergegangen. Um noch vorhandene Wissenslücken füllen zu helfen, überreiche ich Ihnen dieses Faltblatt und wünsche Ihnen [] GUTE FAHRT [] Hans Koschnik [] ... übrigens: auch Fußgänger und Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer, auf die wir jederzeit Rücksicht nehmen sollten! [] Die Verkehrszeichen nach dem 1.3.1971 [] Neue Einteilung: Gefahrzeichen (bisher "Warnzeichen"), Vorschriftzeichen (bisher "Ge- und Verbotszeichen") Richtzeichen (bisher "Hinweiszeichen") [] Neue Symbole: [] Straßenbahn [] Krafträder, auch mit Beiwagen [] Kraftomnibus [] Pkw mit Anhänger [] Lkw mit Anhänger [] Kfz, die nicht schneller als 20 km/h fahren können [] Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor [] Kennzeichnungspflichtige Kfz mit explosionsgefährlichen Stoffen [] Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen [] Gespannfuhrwerke [] Mit der neuen StVO kommen auch eine Anzahl neue Verkehrszeichen auf uns zu; bei einigen bekannten Zeichen ändert sich die Bedeutung, in anderen Fällen ändert sich bei gleichbleibender Bedeutung das Bild des Verkehrszeichens. Alles darüber Wissenswerte enthält die nachfolgende Übersicht. [] Schwarze Schritt: die herkömmliche, weiter gültige Bedeutung (z.T. sinngemäße, wenn auch nicht wörtliche Übereinstimmung zwischen früherer und zukünftiger Bedeutung) [] Rote Schrift: die neue Bedeutung (falls sich eine wesentliche Änderung ergibt, bzw. das Zeichen neu ist) [] Linke Spalte: die schon bekannten Verkehrszeichen [] Rechte Spalte: die neuen oder geänderten Zeichen [] Einiges wird anders - ab 1.3.71 [] Grundregeln [] Zu der bekannten Forderung des § 1 StVO, daß man keinen Anderen gefährden, schädigen oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen darf, kommt diese neue Klarstellung: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." [] Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen [] Ergänzend herausgestellt: Für Schienenbahnen können besonders Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; diese Zeichen gelten auch für Linienbusse, die einen vomübrigen Fahrverkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen. Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt. [] Für die Zukunft ist vorgesehen, mehrspurige Ein- und Ausfallstraßen so anzulegen, daß je nach Verkehrslage eine Spur dem einfallenden oder ausfallenden Verkehr zugeordnet werden kann. Dafür will man Dauerlichtzeichen über den einzelnen Fahrstreifen verwenden. Hier die in diesem Zusammenhang in der neuen StVO enthaltenen Vorschriften: [] Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassenden Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden." Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben. [] Besondere Verkehrslagen (Neu, deshalb ungekürzt) [] Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte. [] Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. [] Straßenbenutzung durch Fahrzeuge [] Nach wie vor muß man rechts fahren, und zwar so weit rechts wie möglich, und das "nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven und bei Unübersichtlichkeit"! [] Neue Regel: "Davon dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dann abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt." [] Geschwindigkeit [] Der Kraftfahrer darf weiterhin nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann, auf schmalen Fahrbahnen jedoch schon innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke. [] Wichtiger neuer Grundsatz: Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. [] Die für bestimmte Kfz-Typen verfügte Höchstgeschwindigkeit beträgt in Zukunft ("auch unter günstigsten Umständen"!): [] 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, [] 2. außerhalb geschlossener Ortschaften [] a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, [] für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h. [] b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h. [] Abstand (Neu, deshalb ungekürzt) [] Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß grundsätzlich so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. [] Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß überholende Kraftfahrzeuge einscheren können. Das gilt nicht, wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben - wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist -- auf Strecken, auf denen das überholen verboten ist. [] Überholen [] Es bleibt im wesentlichen bei der bisherigen Regelung. Neu ist lediglich, daß das Ausscheren mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen ist. Ferner wird gefordert, daß ein langsames Fahrzeug an geeigneter Stelle seine Geschwindigkeit zu ermäßigen, notfalls sogar zu warten at , wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das überholen möglich ist. [] Innerhalb von Ortschaften darf man die Überholabsicht künftig weder durch Schall-, noch durch Lichtzeichen ankündigen. [] Vorbeifahren (Neu, deshalb ungekürzt) [] Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren - wie beim Überholen - anzukündigen. [] Nebeneinanderfahren (Neu, deshalb ungekürzt) [] Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. Dann darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; nach rechts darf nur ausscheren, wer dort halten, nach rechts abbiegen, . r einer durch Pfeile auf der Fahrbahn vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen will. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. [] Vorfahrt [] An den Regeln der Vorfahrt hat sich im wesentlichen nichts geändert: Immer rechts vor links, es sei denn, die Vorfahrt ist durch Verkehrszeichen geregelt. Auch im Kreisverkehr (bisher bevorrechtigt) heißt es in Zukunft: rechts vor links, sofern keine Verkehrszeichen etwas anderes bestimmen. [] Es ist jedoch damit zu rechnen, daß in den meisten Fällen durch vorfahrtregelnde Verkehrszeichen den in den Kreisverkehr Einfahrenden die Wartepflicht zugeordnet wird. [] Neu in der Formulierung, wenn auch nicht im Prinzip, ist diese Vorschrift: Wer die Vorfahrt zu beachten hat. muß rechtzeitig. durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern. [] Neu in der Vorfahrtregelung ist auch, daß Fußgänger mit Handwagen ("Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen") stets warten müssen. Auch Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg kommen, müssen stets die Vorfahrt beachten. [] Abbiegen Wenden und Rückwärtsfahren [] Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Als Abbieger muß man Schienenfahrzeuge und Radfahrer auch dann durchfahren lassen, wenn sie neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Sonst bleibt alles beim alten. [] Einfahren und Anfahren [] Neue Regeln: Beim Anfahren vom Straßenrand muß künftig auch der Fahrtrichtungsanzeiger benutzt werden. Bei Kraftfahrstraßen ist das Einfahren und Ausfahren nur an Kreuzungen und Einmündungen erlaubt. [] Halten und Parken (ungekürzt) [] Das Halten ist unzulässig: - an engen und unübersichtlichen Straßenstellen - im Bereich von scharfen Kurven - auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen - auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor - auf Bahnübergängen und soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: - Haltverbot - eingeschränktes Haltverbot - Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie) - Richtungspfeile auf der Fahrbahn und - rotes Dauerlicht. [] Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt. [] Das Parken ist unzulässig: - vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten - bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Vorfahrt gewähren!" und "Halt, Vorfahrt gewähren!", wenn sie dadurch verdeckt werden - vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber - bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern - an Taxenständen - vor und hinter Andreaskreuzen -innerhalb von Ortschaften bis zu je 5 m - außerhalb von Ortschaften bis zu je 50 m - über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch das Zeichen "Parken auf Gehwegen" oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist und soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: - Vorfahrtstraße - Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie) - Parken auf Gehwegen - Grenzmarkierung für Parkverbotsstrecken und - Parkplatz mit Zusatzschild. [] Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren, Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß er auch dazu auf der rechten Seite rechts bleiben. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen, darf links gehalten und geparkt werden. Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. [] Parkuhr und Parkscheibe (Neu, deshalb ungekürzt) [] An Parkuhren darf nur gehalten werden: zum Ein- oder Aussteigen - zum Be- oder Entladen - während des Laufes der Uhr. Die längste auf der Uhr angebenen Parkzeit darf nicht überschritten werden. [] Das Haltverbot kann durch Aufschrift auf der Uhr auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. [] Im Bereich eines Zonenhaltverbots oder wo durch ein Zusatzschild zum Zeichen "Parkplatz" die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, ist das Parken nur erlaubt - für die Zeit, die auf dem Zeichen "Zonenhaltverbot" oder dem Zusatzschild zum Zeichen "Parkplatz" an geben ist und - wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. [] Wo in der Haltverbotszone Parkuhren aufgestellt sind, gelten deren Anordnung. [] Liegenbleiben von Fahrzeugen [] Sofortiges Einschalten des Warnblinklichts ist vorgeschrieben. Bei Schnellverkehr muß das Warndreieck in etwa 100 m Entfernung vom Pannenfahrzeug aufgestellt werden. [] Warnzeichen (Neu formuliert, deshalb ungekürzt) [] Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben: - wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt - wer sich oder andere gefährdet sieht. [] Warnblinklicht darf außer beim Liegenbleiben nur einschalten - wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet - der Führer eines Schulbusses, solange Kinder ein- oder aussteigen. [] Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen. [] Beleuchtung [] Wichtige neue Vorschrift: Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden und nur dann, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Sonst ist an den bekannten Regeln nichts geändert. [] Autobahnen und Kraftfahrstraßen [] Kraftfahrstraßen (bisher "Kfz-Straßen") werden in der neuen StVO den Autobahnen weitgehend gleichgestellt: beide Straßentypen dürfen nur von Kfz befahren werden, die schneller als 60 km/h (bisher 40!) fahren können. [] Die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ist beschränkt: [] 1. für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht mehr als 2,8t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, LKW mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder Gepäckanhänger 80 km/h [] 2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhängern oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen. 60 km/h [] Wer auf Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn - die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder wenn - der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. [] Stockt der Verkehr auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, so müssen die Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Fahrbahn eine freie Gasse bilden. [] Haltverbot, Wende- und Rückwärtsfahrverbot, Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs an Einfahrten usw. sind wie bisher gültig, jetzt aber auch ausgedehnt auf Kraftfahrstraßen. [] Bahnübergänge [] Die bisherigen Verhaltensmaßregeln gelten weiter. Hinzu kommt: .Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten." Lkw's über 7,5 t zul. Gesamtgewicht und Züge müssen, wenn der Übergang durch Schranken oder rotes Blinklicht gesperrt ist, außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake warten. [] Ladung [] Neu: Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrsicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern. [] Es bleibt im wesentlichen bei den bekannten Vorschriften. Für 1 m über die Rückstrahler hinausragende Ladung (nur bei Beförderung bis zu 100 km erlaubt), gilt (neben dem Sichern durch rote Fahne oder pendelnd aufgehängtes Schild) in Zukunft auch die Sicherung durch einen senkrecht angebrachten zylinderischen Körper von 30 cm Höhe und 35 cm 0, hellrot, als ausreichend. [] Bei Dunkelheit muß an der überstehenden Ladung zusätzlich zur roten Leuchte in Zukunft ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein. [] Fußgängerüberwege [] Ergänzende Vorschrift: Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten. Wartet ein Fahrzeug vor dem Überweg, weil Fußgänger die Fahrbahnüberschreiten, so dürfen andere Fahrzeuge es nicht überholen. [] Lärmschutz [] Bei der Benutzung von Fahrzeugen ist unnötiges Lärmen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotore unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnötiges Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. [] Unfall [] Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte sofort zu halten, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern. Unberührt bleiben die Pflichten, die sich aus den Vorschriften über die Hilfeleistung bei Unglücksfällen (§ 142 des Strafgesetzbuches) ergeben. [] Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. [] Herausgeber: SPD Landesorganisation, Bremen - Verantwortlich: Arno Koch - Herstellung: Druckhaus Schmalfeldt, Bremen
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