Du gehörst Dir. Nicht den Bossen! . Reform des Jugendhilferechts

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Herkunft: DGB-Archiv, Sammlung Flugblätter und Flugschriften, Signatur: 516 Fl.; Stempelaufdruck: DGB Bundesvorstand, Archiv Du gehörst Dir. Nicht den Bossen! [] Reform des Jugendhilferechts [] [] Der junge Mensch dieser Gesellschaft befinde...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Bundesvorstand
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 1971
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/0CEC77DA-5902-4D16-AC7D-D8E58791C071
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Herkunft: DGB-Archiv, Sammlung Flugblätter und Flugschriften, Signatur: 516 Fl.; Stempelaufdruck: DGB Bundesvorstand, Archiv Du gehörst Dir. Nicht den Bossen! [] Reform des Jugendhilferechts [] [] Der junge Mensch dieser Gesellschaft befindet sich in einem konfliktreichen Prozeß des Hineinwachsens in die Erwachsenengeneration und unterliegt gleichzeitig schon den Anforderungen der Berufs- und Ausbildungswelt. Beide Faktoren stehen miteinander in Beziehung und stellen für viele Jugendliche fast unüberwindliche Schwierigkeiten dar. [] [] Reform des Jugendhilferechts* [] Nicht wenige Jugendliche scheitern schon früh an den sozialen Anforderungen. Davon sind insbesondere jene Jugendlichen betroffen, die aufgrund mangelnder Schulbildung und unzureichender häuslicher Bedingungen ohnehin bei der Wahrnehmung ihrer Lebenschancen benachteiligt sind. Jugendhilfe hat daher die Aufgabe, gerade dieser Bevölkerungsgruppe bei dem Prozeß ihrer Einordnung in das Erwachsenenleben und in die Arbeitswelt behilflich zu sein. Ferner muß die Jugendhilfe, all jenen helfen, die aus individuellen Gründen zu scheitern drohen. Unabhängig davon muß das neue Jugendhilferecht einen eindeutigen Förderungscharakter erhalten, der die Verwirklichung der individuellen als auch der gesellschaftlichen Bedürfnisse der Jugendlichen ermöglicht. [] Leistungsrecht statt Maßnahmerecht [] Ein neues Jugendhilferecht muß seinem Wesen nach ein eindeutiges Leistungsrecht werden, das sich positiv an den Bedürfnissen der jungen Menschen orientiert. Der Maßnahmecharakter, der als Ausdruck obrigkeitlichen Denkens das Jugendhilferecht bis heute bestimmt, ist aufzugeben. Öffentliche Erziehungshilfen können nicht erst dann geleistet werden, wenn die Familie ihrem erzieherischen Auftrag nicht mehr nachkommen kann, sondern müssen als Förderungsleistungen begriffen und unabhängig von Versagenssituationen generell und individuell angeboten werden. [] Übersichtlich und verständlich [] Das geltende Jugendhilferecht ist jedoch nicht nur inhaltlich, sondern ebenso von seinem formalen Aufbau her reformbedürftig. [] Das neue Jugendhilferecht muß übersichtlich und verständlich sein. [] Stärkung des Erziehungs- und Bildungsanspruchs [] Um die Wahrnehmung der sozialen Lebenschancen der Jugendlichen sicherzustellen, muß das Recht auf Erziehung und Bildung als Leitgedanke im Mittelpunkt eines modernen Jugendhilferechtes stehen. Nicht die soziale Situation des Elternhauses hat die Zukunft des jungen Menschen zu bestimmen, sondern seine Talente, Fähigkeiten und Lernmotivationen, die in spezifisch bereitzustellenden Bildungseinrichtungen ermittelt und gefördert werden müssen. [] Förderung neuer Erziehungskonzeptionen [] Die öffentliche Förderung von neuen Erziehungskonzeptionen, die von den Bedürfnissen des Kindes ausgehen und die eigenständige Persönlichkeit des jungen Menschen nicht nur respektieren, sondern darüber hinaus zum Ausgangspunkt ihres erzieherischen Handelns machen, ist eine Notwendigkeit. [] Erweiterung der Jugendhilfe [] Die Gesundheitshilfe, soweit sie Jugendliche betrifft, muß ins Jugendhilferecht aufgenommen werden. [] Gesundheitshilfe als Bestandteil der Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Gesundheitsfürsorge für die Jugendlichen auszubauen. Damit verbunden muß die Institutionalisierung der laufenden Gesundheitsüberwachung von Jugendlichen einhergehen. [] Außerschulische Jugendbildung [] Die außerschulische Jugendbildung muß als eigenständiger Bereich in der Jugendhilfe durch ein reformiertes Jugendhilferecht gefördert und ausgebaut werden. [] Außerschulische Jugendbildung, die ein wesentliches Element der Jugendhilfe ist, ist gekennzeichnet durch das Prinzip der freiwilligen Teilnahme, Flexibilität des Angebotes in Inhalt und Form sowie der Betonung von Kreativität und des daraus folgenden Abbaus von Leistungszwängen. Mit dieser Akzentuierung stellt die außerschulische Jugendbildung einen notwendigen und ergänzenden Ausgleich zum Schulbereich dar. [] Reform der Heimerziehung [] Junge Menschen, die aufgrund sozialer, familiärer und/oder individueller Schwierigkeiten in Heimen aufwachsen müssen, dürfen gegenüber Kindern in Vollfamilien in ihrer Entwicklung und ihren Lebenschancen nicht benachteiligt werden, da dieses dem Charakter der "Heimerziehung als eineröffentlichen Aufgabe" nicht entspricht. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Maßnahmen einzuleiten, wie sie die Gewerkschaftsjugend in ihren "Jugendpolitischen Forderungen" vorgeschlagen hat. [] * Konkretere Vorschläge zur Reform des Jugendhilferechts hat die Gewerkschaftsjugend in ihren "Jugendpolitischen Forderungen" gemacht. [] [] '71 Jahr des jungen Arbeitnehmers [] DGB-Gewerkschaftsjugend [] [] Herausgeber: DGB-Bundesvorstand [] Gestaltung: Arno Ploog [] [] Du gehörst Dir. [] Nicht den Bossen! [] Darum: [] Mehr Rechte für Jugendvertreter [] Reform des Bildungswesens [] 15 Tage bezahlten Bildungsurlaub [] Reform des Jugendarbeitsschutzes [] Mit 18 volljährig [] Reform des Jugendrechts [] [] '71 Jahr des jungen Arbeitnehmers [] DGB Gewerkschaftsjugend
Published:1971