Summary: | Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Gestaltung: acon; handschriftlicher Vermerk: 5-4d7
Doch ein Erfolg! [] Der Deutsche Bundestag hat am 12. Juni 1969 beschlossen, die Versicherungspflichtgrenze für Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung anzuheben: [] Ab 1.8.1969 von jetzt DM 900,- auf DM 990,- monatlich [] Ab 1.1.1970 auf DM 1.200,- monatlich [] Ebenso soll die Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden. [] Der DGB, die stärkste Angestellten-Organisation der Bundesrepublik, hatte mehr gefordert: [] Fort mit der Versicherungspflichtgrenze und für die Krankenversicherung die gleiche dynamische Beitragsbemessungsgrenze wie in der Rentenversicherung. [] oder mindestens [] Der Bundestag sollte noch in dieser Legislaturperiode die Stufen zu diesem Ziel unwiderruflich festlegen. [] Der Mehrheitsbeschluß des Bundestages ist ein bedeutender Erfolg des DGB. Die erste Stufe des DGB-Planes wird mit dem 1.1.1970 erreicht. [] DM 1.200,- monatliche Versicherungspflichtgrenze ab 1.1.1970 bedeuten: [] Über 1,6 Mio Angestellte werden jeden Monat zwischen DM 45,- und DM 60,- mehr Gehalt bekommen. [] Mit diesem Teilerfolg werden sich die Angestellten natürlich nicht zufrieden geben. Auch der DGB nicht! Dennoch ist es nötig und gut, ihn festzuhalten. [] Erinnern wir uns an die Ausgangspositionen der Bundestagsparteien! [] Die CDU/CSU wollte die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze auf DM 990,- erhöhen. Sie wollte eine "Als-ob-Lösung", die lediglich kaschieren sollte, daß sie am liebsten nichts tun möchte. [] Der SPD-Vorschlag sah vor, die Versicherungspflichtgrenze ab 1.8.1969 auf DM 1.200,- zu erhöhen, sie dann stufenweise bis 1972 auf DM 2.000,- anzuheben. Ab diesem Zeitpunkt sollte sie der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angekoppelt, also fortlaufend an die Einkommen der Versicherten angepaßt werden. [] Nach den Vorstellungen der SPD soll die Versicherungspflichtgrenze im Rahmen der Krankenversicherungsreform vollständig wegfallen. [] Die FDP forderte - allerdings reichlich spät -, die Versicherungspflichtgrenze auf 65 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung festzulegen, sie also bei diesem Prozentwert zu dynamisieren. Sie verlangte weiter - das schon früh -, die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, an alle Angestellten eine Beitragshälfte zu zahlen, wenn ihr Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt. [] Dieser Vorschlag hätte die Versicherungspflichtgrenze für alle Zeiten zementiert. [] Der DGB wird vom nächsten Bundestag die völlige Beseitigung der Versicherungspflichtgrenze für Angestellte verlangen. Nachdem der Bundestag die arbeitsrechtliche Lohnfortzahlung für Arbeiter eingeführt hat und damit die Arbeiter mit den Angestellten in dieser Frage gleichstellte, wird der DGB mit allen Kräften darauf drängen, daß der Gesetzgeber nunmehr auch die Angestellten in der Frage der Versicherungspflichtgrenze gegenüber den Arbeitern nicht mehr länger benachteiligt. Wer vom nächsten Bundestag diese bessere Lösung erwartet, sollte die Vorstellungen der Parteien beachten. [] Bessere Lösungen verlangen eine Mehrheit fortschrittlich eingestellter Abgeordneter. [] Angestellte, Befreiungsanträge gut überlegen! [] Wer wegen der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze am 1. August 1969 oder am 1. Januar 1970 erstmals in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird oder wieder versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn er bei einem privaten Krankenversicherer versichert ist. Diese Versicherung muß allerdings garantieren, daß er für sich und seine Angehörigen Leistungen erhält, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die private Krankenversicherung muß also Leistungen für ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln und die Zahlung von Kranken- oder Hausgeld einschließen. Eine Tagegeld- oder Zusatzversicherung genügt nicht. [] Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muß innerhalb eines Monats nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Für Angestellte, die am 1. August versicherungspflichtig werden, läuft demnach die Frist für den Befreiungsantrag am 31. August 1969 ab. [] Für Sie ist dabei wichtig zu bedenken, daß die Befreiung unwiderruflich ist. Sie können also später nicht wieder in die Versicherungspflicht eintreten. [] Die Angestellten sollten deshalb sehr genau prüfen, ob ein Befreiungsantrag für sie günstig ist. Im Falle der Befreiung besteht z. B. keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Beitragshälfte zu zahlen. Auch die Höhe der Beiträge bzw. Prämien, die die gesetzliche Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung bei einem vollkostendeckenden Versicherungsschutz erheben, sollte der Angestellte sorgfältig prüfen. [] Wichtig ist auch, daß derjenige Angestellte, der privat gegen Krankheit versichert ist und nun versicherungspflichtig wird, den Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung zum Ende des Monats kündigen kann, wenn er den Eintritt in die Versicherungspflicht nachweist. [] Wir empfehlen allen Angestellten, bevor sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, bei den Verwaltungsstellen des DGB die Vor- und Nachteile zu erfragen. [] Angestellte sind im DGB und seinen Industriegewerkschaften! [] Herausgeber: Deutscher Gewerkschaftsbund, Abt. Angestellte
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