Das neue Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Faltblatt entnommen aus: Sozialdemokratische Wählerinitiative (SWI): Argumente? Hier sind sie! Informationen für junge Wähler, Bonn 1972. <NZ>Vgl. AdsD-Bestand: Sozialdemokratische Wählerinitiative (SWI) 1.10.1971 [] Das neue Bu...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Elsner-Druck, Berlin
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 01.10.1971
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/D0D485CE-0574-498E-B491-857069D67755
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Faltblatt entnommen aus: Sozialdemokratische Wählerinitiative (SWI): Argumente? Hier sind sie! Informationen für junge Wähler, Bonn 1972. <NZ>Vgl. AdsD-Bestand: Sozialdemokratische Wählerinitiative (SWI) 1.10.1971 [] Das neue Bundesausbildungsförderungsgesetz [] Was bringt es dem Schüler und Studenten? [] Das gibt es monatlich pauschal für Unterhalt und Ausbildungskosten: [] Wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt: [] 160DM bei Besuch von Gymnasien ab Klasse 11, Berufsfachschulen mit Realschulabschluß als Zugangsvoraussetzung, Fachoberschulklassen ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung, [] 320DM bei Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Fachoberschulklassen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung, Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs, [] 340 DM bei Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen. [] Der Bedarfssatz für Schüler an Fachschulen, Abendgymnasien, Kollegs sowie Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhöht sich, wenn sie zur Schule pendeln müssen, um monatlich 30 DM. [] Wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt: [] 320 DM* bei Besuch von Gymnasien ab Klasse 11, Berufsfachschulen mit Realschulabschluß als Zugangsvoraussetzung, Fachoberschulklassen ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung, [] 380 DM* bei Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Fachoberschulklassen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung, [] 400 DM bei Besuch von Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs, [] 420 DM bei Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen. [] Bei einer Ausbildung im Ausland erhält der Auszubildende besondere Zuschläge. [] * Nur bei berechtigter auswärtiger Unterbringung. [] Vom Einkommen des Auszubildenden wird nur der Betrag auf den Ausbildungsbedarf angerechnet, der nach Abzug der anrechnungsfreien Beträge übrig bleibt. [] Beispiel: [] Ein Student wohnt bei seinen Eltern, besucht die Uni und hat einen Nebenverdienst von 250 DM netto. Von diesen 250 DM werden nach Abzug des anrechnungsfreien Betrages von 125 DM nur noch 125 DM auf den Ausbildungsbedarf von 340 DM angerechnet. Der Auszubildende bekommt also 215 DM aus der Ausbildungsförderung, wenn die Eltern keinen Beitrag zur Ausbildung zu leisten haben. [] Vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten werden zunächst alle anrechnungsfreien Beträge abgezogen. Was übrig bleibt, ist zu einem weiteren Teil anrechnungsfrei, und zwar für die Eltern, einen Elternteil oder den Ehegatten 40% und zuzüglich für jedes Kind 5%. [] Beispiel: [] Ein Fachschüler wohnt nicht bei seinen Eltern und hat keinen Nebenverdienst. Die Eltern, mit insgesamt 3 Kindern, haben ein Einkommen von 1500 DM. Der anrechnungsfreie Betrag setzt sich wie folgt zusammen: für die Eltern 800DM für den Auszubildenden 50DM für ein Kind (16Jahre) 270DM für ein Kind (11 Jahre) 200DM [] 1320DM [] Diese 1320 DM werden zunächst von den 1500 DM abgezogen. Das ergibt einen Restbetrag von 180 DM. Von diesen 180 DM bleiben weitere 55% (Eltern 40%, jedes Kind 5%) anrechnungsfrei. Das sind 99 DM. Von den 180 DM abgezogen, verbleiben 81 DM, die auf den Ausbildungsbedarf von 400 DM angerechnet werden. Der Fachschüler erhält somit 319 DM Ausbildungsförderung. [] Wer erhält Ausbildungsförderung? [] Jeder, der an einer der folgenden Ausbildungsstätten ausgebildet wird: Gymnasien und Fachoberschulen ab Klasse 11, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, Berufsfachschulen, soweit für deren Besuch der Realschulabschluß oder eine vergleichbare Vorbildung Voraussetzung ist, Fachschulen, Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen, Fernunterrichtslehrgänge, die auf einen Abschluß vorbereiten wie die vorstehend genannten Ausbildungsstätten (für die Teilnahme wird Ausbildungsförderung höchstens für die unmittelbar vor der Abschlußprüfung liegenden 6 Kalendermonate geleistet), Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten und Fernunterrichtslehrgänge. [] Ausbildungsförderung Hat der Auszubildende eigenes Einkommen *, dann wird es ab einer bestimmten Höhe auf den Ausbildungsbedarf angerechnet. [] Anrechnungsfrei bleiben: 75 DM bei Besuch von Gymnasien, Berufsfachschulen und Fachoberschulklassen ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung, 100 DM bei Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung, 125 DM bei Besuch von Abendgymnasien, Kollegs, Fachschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Hat der Auszubildende für seinen Ehegatten zu sorgen, bleiben weitere 350 DM anrechnungsfrei. Gehört zumindest ein Kind unter 10 Jahren zum Haushalt des Auszubildenden, erhöht sich dieser Betrag auf 500 DM. [] Für jedes Kind des Auszubildenden bleiben außerdem je 175 DM anrechnungsfrei. [] Auch das Einkommen* der Eltern wird ab einer bestimmten Höhe auf den Ausbildungsbedarf angerechnet. [] Anrechnungsfrei bleiben: 800DM sofern die Eltern miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben. Haben beide Eltern Einkommen, erhöht sich dieser Betrag um das niedrigere Einkommen, jedoch höchstens um 130 DM. [] 500DM für jeden Elternteil, wenn die Eltern nicht (mehr) miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben oder wenn nur noch ein Elternteil lebt. [] Ist der Auszubildende verheiratet, dann wird das Einkommen * des Ehegatten ab einer bestimmten Höhe auf den Ausbildungsbedarf angerechnet. [] Anrechnungsfrei bleiben: 500DM für den Ehegatten selbst. [] 50DM werden den obigen Beträgen für jedes Kind (auch den Auszubildenden selbst) zugeschlagen, das in einer förderungsfähigen Ausbildung steht. [] 200DM für jedes andere Kind, wenn es das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 270DM für jedes andere Kind, wenn es das 15. Lebensjahr vollendet hat. [] * Gesamtes Nettoeinkommen ohne Steuern, Versicherungsbeiträge und Werbungskosten. [] Wo wird der Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt? [] Bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Für Studierende an Hochschulen nehmen diese die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr. Hochschulstudenten stellen deshalb ihren Antrag bei ihrer Hochschule. Im Saarland: Sonderregelung. [] Wenn Sie sich über das Bundesausbildungsförderungsgesetz genauer informieren wollen, benutzen Sie bitte den Coupon auf der Rückseite. Sie erhalten damit eine Broschüre, die den Gesetzestext in vollem Wortlaut wiedergibt. [] Coupon [] Bundes-Ausbildungs-Förderungs-Gesetz [] Bundesausbildungsförderungsgesetz [] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung [] 53 Bonn 1 [] Postfach 1000 [] Bitte senden Sie mir die Broschüre [] "Bundesausbildungsförderungsgesetz" [] Name [] Anschrift [] (Wenn Sie das Poster nicht zerstören wollen, übertragen Sie den Coupontext bitte auf eine Postkarte) [] Herausgeber: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung - Druck: Elsner-Druck, Berlin - Gestaltung: acon, Köln
Published:01.10.1971