Statuten des Pan-Europa-Bundes

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Eingangsstempel: 31.03.1947<NZ>Risse; Lochung PAN-EUROPA-BUND [] Berlin W 35, von Koester-Ufer 59, Telephon 912924 [] Statuten des PAN-EUROPA-BUNDES. [] Europa ist durch den größten aller Kriege in einer Weise in Mitleidenschaft...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Pan-Europa-Bund e.V.
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 1946 - 1947
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/8857F634-6DFE-4C30-918D-26EB9D49450F
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; Eingangsstempel: 31.03.1947<NZ>Risse; Lochung PAN-EUROPA-BUND [] Berlin W 35, von Koester-Ufer 59, Telephon 912924 [] Statuten des PAN-EUROPA-BUNDES. [] Europa ist durch den größten aller Kriege in einer Weise in Mitleidenschaft gezogen, daß ein Neuaufbau aus eigener Kraft nicht möglich ist. Diejenigen, deren Hilfe in Anspruch genommen werden muß, werden diese aber nur gewähren, wenn sie die Ueberzeugung gewonnen haben, daß diese Hilfe zu einer endlichen Einigung führt, die einen kriegerischen Zusammenstoß ausschließt. Die Notwendigkeit des Neuaufbaues ergibt schon zwangsläufig einen Zusammenschluß. Vom deutschen Standpunkt aus glauben wir noch nicht berechtigt zu sein, konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Wir betrachten uns zunächst als ideologischen Vortrupp mit dem Hauptziel, den Gedanken "PAN-EUROPA" im deutschen Volk tief zu verankern. Dies scheint uns die beste Art Strömungen zu beseitigen, die uns zum Dritten Reich und zwangsläufig zum Kriege und zum Zusammenbruch führten. Wir werfen die große Frage auf, warum nicht PAN-EUROPA? [] Dieses vorausgeschickt, haben wir folgende Satzungen beschlossen: [] §1 Die Vereinigung trägt den Namen: PAN-EUROPA-BUND E. V. [] §2 Der Sitz des PAN-EUROPA-BUNDES ist Berlin. [] §3 Der PAN-EUROPA-BUND sieht seine Aufgabe in erster Linie darin, innerhalb des deutschen Volkes die paneuropäische Idee als endgültige Friedenssicherung für Europa und die Welt zu verbreiten. Der Bund sieht weiterhin seine Aufgabe darin, zu gegebener Zeit an konkreten Vorschlägen für die Vereinigten Staaten von Europa mitzuarbeiten bzw. solche zu unterbreiten. [] §4 Zur Durchführung seiner Aufgaben bildet der PAN-EUROPA-BUND folgende Arbeitsausschüsse: 1. Ausschuß für Organisation und Propaganda 2. Ausschuß für Volksbildung und Kultur 3. Ausschuß für Ernährung und Landwirtschaft 4. Ausschuß für Wirtschaft und Technik, Handel und Verkehr 5. Ausschuß für Wissenschaft und Forschung 6. Rechtsausschuß 7. Ausschuß für Volksgesundheit 8. Ausschuß für Presse und Schrifttum 9. Ausschuß für Arbeitsrecht und Gewerkschaftsfragen 10. Jugendausschuß. [] Im Bedarfsfalle ist das Präsidium berechtigt, die Zuständigkeiten der einzelnen Arbeitsausschüsse zu erweitern. [] §5 Mitglieder können alle werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und das aktive Wahlrecht nach den Bestimmungen des Alliierten Kontrollrates besitzen. Jugend unter 18 Jahren wird der dem PAN-EUROPA-BUND angegliederten Europa-Jugend angeschlossen. Um den Bund verdiente Persönlichkeiten können in Ausnahmefällen die Ehrenmitgliedschaft durch das Präsidium verliehen erhalten. [] §6 Der PAN-EUROPA-BUND wird von einem Präsidium geleitet. Das Präsidium besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sämtlichen Ausschußleitern und dem Generalsekretär. Alle dem Präsidium angehörenden Persönlichkeiten dürfen nicht zu irgend einer Zeit der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen angehört haben oder sonst nazistisch oder militaristisch belastet sein. [] §7 Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ueber die Führung des Vorsitzes innerhalb des Präsidiums und damit des PAN-EUROPA-BUNDES entscheidet das Präsidium. Das Präsidium bestimmt auch die einzelnen Leiter der Arbeitsausschüsse aus der Reihe der gewählten Präsidialmitglieder. Das Präsidium faßt seine Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Gründer des PAN-EUROPA-BUNDES, Oberingenieur Bernhard Kolanczyk, übernimmt gemäß der Gründungsversammlung erstmalig den Vorsitz. [] §8 Der PAN-EUROPA-BUND wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Den Aufgabenkreis des Generalsekretäre und der Ausschußleiter regelt eine Geschäftsordnung, die das Präsidium erläßt. [] § 9 Der Mindestbeitrag beträgt 12,- RM jährlich. Jugendliche unter 18 Jahren bezahlen einen Beitrag von 6,- RM jährlich. Die von den Jugendlichen aufgebrachten Beträge stehen dem Jugendausschuß zur Verfügung. [] § 10 Das Präsidium bestellt einen Kassenführer und Kassenrevisoren. Er trifft besondere Einrichtungen für die Vermögensverwaltung, Kassenführung, einschl. Haushalt. [] §11 Ueber die Aufnahme der Mitglieder entscheidet das Präsidium. Ablehnungsgründe brauchen nicht bekanntgegeben zu werden. Das Ausscheiden aus dem Bunde ist nach vorheriger dreimonatiger Kündigung gegenüber dem Bunde zulässig. Sie hat schriftlich zu erfolgen. [] §12 Das Präsidium ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Bunde auszuschließen, wenn es den Interessen des Bundes zuwiderhandelt. [] §13 Der Bund ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin einzutragen. [] §14 Der Bund ist berechtigt, Außenstellen zu errichten. Die Errichtung erfolgt auf Beschlußfassung des Präsidiums. [] §15 Die Auflösung des Bundes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. [] §16 Alljährlich ist eine Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Präsidiums einzuberufen, zu der mindestens 14 Tage vorher einzuladen ist. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den führenden Tageszeitungen. [] §17 Gegen alle Entscheidungen des Präsidiums besteht das, diese aufschiebende, Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung, welche mit einfacher Stimmenmehrheit über den Einspruch entscheidet. Fernerhin können durch die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen mit einfacher Majorität beschlossen werden. [] §18 Die Statuten treten in Kraft mit Genehmigung der zuständigen Alliierten Behörden.
Published:1946 - 1947