SPD-Richtlinien für ein Besatzungsstatut für Deutschland

Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; SPD-Richtlinien für ein Besatzungsstatut für Deutschland [] In der Sitzung des Vorstandes der SPD vom 19. und 20. Dezember 1947 wurde beschlossen, an den Alliierten Kontrollrat heranzutreten und ihm die Richtlinien für ein Besatzungsstatut f...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Parteivorstand, Hannoversche Presse, Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H., Hannover
Institution:Archiv der sozialen Demokratie (AdsD)
Format: IMAGE
Language:German
Published: 20.12.1947
Subjects:
Online Access:http://hdl.handle.net/11088/4CBA0FA6-9A09-4863-8877-F952C02AA951
Description
Summary:Bemerkungen: [] = Absatzmarken im Volltext des Originals; SPD-Richtlinien für ein Besatzungsstatut für Deutschland [] In der Sitzung des Vorstandes der SPD vom 19. und 20. Dezember 1947 wurde beschlossen, an den Alliierten Kontrollrat heranzutreten und ihm die Richtlinien für ein Besatzungsstatut für Deutschland zu überreichen, die vom Vorstand ausgearbeitet wurden. Die Schaffung eines Besatzungsstatuts stellt nach Ansicht der SPD im gegenwärtigen Augenblick die einzige mögliche organisatorische Maßnahme dar, die in bezug auf Deutschland getroffen werden kann. Bisher haben die Richtlinien, die sich die Besatzungsmächte gegeben haben, nur einseitige Wirkung. Deutsche haben kein Recht, sich darauf zu berufen. Durch die Schaffung eines Besatzungsstatuts würden die Beziehungen mit den Besatzungsmächten in Zukunft auf der Grundlage rechtsstaatlicher Normen stehen, Willkürmaßnahmen würden verhindert und die Begrenzung und Festlegung der Besatzungsleistungen an die Besatzungsmächte erreicht. Gleichzeitig würde es den Ländern und Zonen erstmalig ermöglicht, echte Haushaltspläne aufzustellen. [] Das Schreiben des Vorstandes der SPD sowie die Richtlinien für ein Besatzungsstatut werden nachstehend veröffentlicht: [] An den Alliierten Kontrollrat Berlin [] Die gegenwärtige Form der Ausübung der Besetzungshoheit hält Deutschland in einem Zustande rechtlicher, administrativer und organisatorischer Unsicherheit, der es den deutschen Länder-Regierungen, zonalen und überzonalen Organen unmöglich macht, die ihnen durch die Verhältnisse gestellten Aufgaben zu lösen und die Verwaltung aus dem Stadium der Improvisationen herauszuführen. Die Lebensbedürfnisse der deutschen Bevölkerung und die möglichst rationelle Ausnützung der Deutschland verbliebenen Wirtschaftskraft können aber nur durch eine auf sicherer rechtlicher Grundlage stehende und vor unvorhersehbaren Eingriffen gesicherte deutsche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung gesichert werden. [] Desgleichen wird es so lange unmöglich bleiben, eine geordnete Finanzwirtschaft, und eine geordnete Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und industrieller Erzeugnisse durchzuführen, als die Deutschland zur Durchführung der Besetzungszwecke auferlegten Leistungen nicht in ein erträgliches Verhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit gebracht worden sind. [] Das deutsche Volk hatte sich eine Lösung dieser Probleme von der Londoner Konferenz der Außenminister erhofft. Durch die Vertagung dieser Konferenz ist aber die Herstellung geregelter Verhältnisse für Deutschland auf unbestimmte Zeit verschoben worden. [] Es besteht also die Gefahr, daß der bisherige, nur sehr fragmentar geregelte Zustand der Ausübung der Besetzungshoheit für längere Zeit aufrechterhalten bleiben könnte; dies würde aber die für die wirtschaftliche Erholung Deutschlands und Europas sowie für die Demokratisierung des deutschen Volkes so notwendige Normalisierung des öffentlichen Lebens in unserem Lande unmöglich machen. [] Abhilfe kann nur dadurch geschaffen werden, daß bis zur endgültigen Friedensregelung die für die Ausübung der Besetzungshoheit maßgeblichen Grundsätze klar definiert und für beide Seiten verbindlich gemacht werden. [] Der Vorstand der SPD wendet sich an den Alliierten Kontrollrat als die zur Zeit für die gesamtdeutschen Angelegenheiten zuständige Stelle mit der Bitte, die Frage eines die Ausübung der Besetzungshoheit in Deutschland regelnden Statuts zu prüfen und bittet ihn weiter, sich die in der Sitzung des Parteivorstandes vom 20. Dezember 1947 beschlossenen Richtlinien zu eigen machen zu wollen. [] Richtlinien für ein Besatzungsstatut für Deutschland [] A [] I [] 1. Die Ausübung der Gebietshoheit durch Besatzungsmächte bedeutet, daß sich zwei Rechtsordnungen und zwei Staatsgewalten ineinanderschieben. Soll bei der Abgrenzung der Konkurrenz beider Ordnungen nicht das bloße Recht des Stärkeren maßgebend sein, müssen beide Ordnungen zueinander in ein rechtliches, nicht nur ein faktisches Verhältnis gestellt werden. Nur wenn das der Fall ist, sind die deutschen Länder in der Lage, sich zu Rechtsstaaten im vollen Sinne des Wortes zu entwickeln. Denn wenn der Staat selber nicht in das Recht - das Völkerrecht - eingebettet ist, vermag er auch seinerseits nicht das Leben seiner Bürger ganz auf das Recht zu stellen. 2. Außerdem erfordert es das praktisch-technische Bedürfnis, daß genaue Abgrenzungen der Kompetenzen der Organe der Besatzungsmacht gegenüber denen der landeseigenen Stellen erfolgen, weil diese nur dann in der Lage sind, planmäßig und verantwortlich zu verwalten. 3. Schließlich müssen die durch das Dasein der Besatzungstruppen und Besatzungsorgane und die Durchführung des Besetzungszweckes notwendig werdenden Leistungen des besetzten Gebietes so genau bestimmt sein, daß eine zuverlässige Haushaltsführung, Planung und Lenkung der Wirtschaft, sowie eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung möglich werden. [] II [] Die Besatzungsmächte haben sich in Erklärungen ihrer führenden Staatsmänner dazu bekannt, daß auch für die Handhabung der Besetzung das Recht maßgebend sein müsse, und sie haben für ihren internen Gebrauch Zusammenstellungen von Rechtsregeln geschaffen, nach denen sie ihr Handeln einrichten. Die Besatzungsmächte haben auch allgemein Grundsätze für eine Abgrenzung zwischen ihren Befugnissen und denen der deutschen Behörden aufgestellt. [] Alle diese Regelungen genügen jedoch nicht, um eine wirklich rechtliche Ordnung herzustellen und eine administrative Verwirrung zu vermeiden. Sie sind zu allgemein gehalten und geben der Bevölkerung der besetzten Gebiete nicht die Möglichkeit, sich auf sie zu berufen. Es müssen darum von den Besatzungsmächten ins einzelne gehende Bestimmungen geschaffen werden, die so gefaßt sind, daß sowohl deutsche Behörden als auch einzelne Deutsche sich auf sie berufen können, um von jeder Stelle, die von ihnen etwas fordert, im einzelnen den Nachweis eines Rechtstitels verlangen zu können. [] III [] Solange dieser Zustand nicht erreicht ist, erfolgt die Durchführung des Besatzungsregimes nur via facti und mit einer Vermutung zugunsten der Unbegrenztheit des Eingriffsrechts der Besatzungsorgane - was kein gesunder Zustand ist - während im Falle der Schaffung einer detaillierten Rechtsregelung die Vermutung in anderer Richtung Wirken müßte, was eine größere Berechenbarkeit aller Möglichkeiten und Zustände zur Folge haben würde, also gerade das, was einen Rechtsstaat überhaupt erst ermöglicht und was bestehen muß, wenn ordnungsgemäß verwaltet werden soll. [] IV [] In diesen Richtlinien sollen lediglich einige grundsätzliche Gesichtspunkte angedeutet werden. Von vornherein ist aus dieser Betrachtung alles ausgeschaltet worden, was voll Natur aus zu den Materien gehört, die der Friedensregelung vorbehalten bleiben müssen, wie z. B. das Reparationswesen, die Feststellung des Wirtschaftspotentials usw. Es wird nur einbezogen, was sich aus der Tatsache der Besetzung und der Ausübung von Besatzungsgewalt überhaupt ergibt. [] B [] I [] Die Besetzung Deutschlands ist nicht nur eine rein militärische, lediglich Sicherungszwecken dienende Besetzung, sondern stellt darüber hinaus eine politische Interventions-Besetzung dar. Sie muß sowohl als militärische Besetzung wie als Interventionsbesetzung notwendigerweise zu Beschränkungen der den landeseigenen Organen normalerweise zustehenden Befugnisse führen. [] 1. Diese Beschränkungen ergeben sich zunächst aus dem Besetzungszweck, dessen Durchführung sich die Besatzungsmächte nicht aus der Hand nehmen lassen können. Der mit der Besetzung Deutschlands verfolgte Zweck ist in mehreren Erklärungen der Alliierten niedergelegt, abschließend in dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945. Er ist trotz der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht durch die Treuhänderstellung begrenzt, die die Besatzungsmächte bei der Durchführung des Besatzungsregimes einnehmen. Im einzelnen setzt sich der Besetzungszweck aus folgenden Elementen zusammen: a) Militärische, wirtschaftliche und moralische Demilitarisierung; b) einstweilige Sicherung der Reparationsleistungen; c) Denazifizierung; d) Demokratisierung. 2. Die Beschränkungen ergeben sich ferner aus der Tatsache des Aufenthalts von Truppen und Behörden der Besatzungsmächte auf dem Gebiet des besetzten Landes, so daß ihr Unterhalt, ihre Sicherheit und die Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährleistet werden müssen. [] II [] Die Besatzungsmächte müssen alle Zuständigkeiten haben, die erforderlich sind, um den Besetzungszweck sicherzustellen, sowie den Unterhalt und die Sicherheit von Truppen und Behörden zu gewährleisten. Der Sinn einer Einzelregelung des Besatzungsverhältnisses ist hiernach: [] 1. Die Schaffung eines sinnvollen Ausgleichs und einer klaren Abgrenzung zwischen den Rechten, die der Besatzungsmacht im Rahmen der oben beschriebenen sachlichen Grenzen zustehen müssen und den Befugnissen der Organe des besetzten Landes, die nicht nur nach den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen, sondern schon vom praktischen Bedürfnis her über das erforderliche Maß nicht eingeschränkt werden dürfen; 2. die Herstellung einer gerechten Relation der Besatzungslasten, einschließlich aller Sach- und Dienstleistungen zu den finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten des besetzten Gebietes. [] C [] I. Rechtsetzung [] Auf dem Gebiet der Rechtsetzung sollten die Besatzungsmächte sich darauf beschränken, eigene gesetzgeberische Tätigkeit nur dort zu entfalten, 1. wo bei Vorliegen eines alle vier Zonen betreffenden deutschen Bedürfnisses der Mangel einer zentralen deutschen Legislative die treuhänderische Gesetzgebung des Kontrollrates erforderlich macht; 2. wo dies für die Sicherheit und den Unterhalt der Besatzungstruppen erforderlich ist; 3. wo die Verwirklichung des Besetzungszweckes deutschen Gesetzgebern nicht anvertraut oder zugemutet werden kann. [] Im übrigen sollte die gesetzgebende Gewalt der deutschen Länder und ihnen übergeordneter legislativer Organe grundsätzlich anerkannt werden. Ueber die Gesetzgebung der deutschen Länder und dieser ihnen übergeordneten Organe sollten die Besatzungsmächte eine Kontrolle nur unter dem Gesichtspunkt ausüben, ob durch die erlassenen Gesetze und Verordnungen der Besetzungszweck oder die Sicherheit und der Unterhalt der Besatzungsmächte gefährdet werden. Auf ein Veto wegen Meinungsverschiedenheiten nur technischer Art sollten die Besatzungsmächte verzichten. [] II. Rechtsprechung [] 1. Die Justizhoheit der deutschen Länder sollte durch die Besatzungsmächte grundsätzlich anerkannt und die Unabhängigkeit der Richter auch ihnen gegenüber zugesichert werden. 2. Die Justizhoheit der deutschen Länder sollte sich auf alle in ihrem Gebiete begangenen strafbaren Handlungen erstrecken, gleichgültig, ob der Täter deutscher Staatsangehöriger oder Ausländer ist. 3. Die Militärgerichtsbarkeit der Besatzungsmächte sollte sich nur erstrecken auf: a) Straftaten von Angehörigen der Besatzungstruppen und ihres Gefolges; b) deutsche Staatsangehörige und in Deutschland sich aufhaltende Ausländer, die sich eines Verbrechens oder Vergehens gegen Personen oder Eigentum im Bereich der Besatzungsmächte oder gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden schuldig gemacht haben; c) Kriegsverbrecher im eigentlichen Sinne des Wortes. 4. Verhaftungen deutscher Staatsangehöriger sollten nur auf Grund eines Haftbefehls der Militärgerichte wegen des dringenden Verdachtes einer strafbaren Handlung im Sinne von Ziffer 3 zulässig sein. Der Verhaftete sollte auf Grund der allgemeinen Menschenrechte das Recht auf Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens, das Recht auf Besuch durch nahe Angehörige und das Recht auf Aburteilung innerhalb bestimmter Fristen haben. 5. Sicherheitsverwahrungen von deutschen Staatsangehörigen durch Organe der Besatzungsmächte sollten unverzüglich den deutschen Regierungsstellen unter Bekanntgabe der Gründe mitgeteilt werden. [] III. Verwaltung [] 1. Grundsätzlich sollten auch Eingriffe in die deutsche Verwaltung und unmittelbare Ausübung eigener Verwaltung der Besatzungsbehörden durch den strikten Besetzungszweck begrenzt sein. Interessen der Besatzungsmächte sollten im Grundsatz nur durch Vorstellung bei den obersten deutschen Behörden wahrgenommen werden. 2. a) Die militärische Demilitarisierung kann naturgemäß dem direkten Eingriff der Besatzungsmächte nicht entzogen werden. b) Dagegen sollte bei der wirtschaftlichen Demilitarisierung, weil diese unmittelbar die Kapazität der deutschen Friedenserzeugung bestimmt, im Interesse des für Deutschland lebensnotwendigen Exportes und der allgemein erforderlichen Planung der deutschen Produktion an die Stelle des einseitigen Eingriffes der Besatzungsmächte ein ausgleichendes Verfahren mit Einschaltung deutscher Organe gesetzt werden. c) Maßnahmen, die sich auf die Deutschland aufzuerlegenden Reparationsleistungen beziehen, sollten sich nur auf einstweilige Sicherstellung der Reparationsansprüche beschränken. Jedes andere Verfahren müßte notwendig die Friedensregelung präjudizieren und wäre kaum in Einklang mit dem geltenden Völkerrecht zu bringen, das die einseitige Regelung von Ansprüchen nicht gestattet. d) Bei der Denazifizierung sollten die Entscheidungen der deutschen Stellen, die auf Grund der von den Besatzungsmächten genehmigten Gesetzgebung zuständig sind, unter allen Umständen respektiert werden. Die Besatzungsmächte sollten sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den deutschen Stellen entfalteten Tätigkeit beschränken. e) Auf dem Gebiet der Demokratisierung des deutschen öffentlichen Lebens sollten die Besatzungsmächte nur den obersten deutschen Regierungsstellen Anweisungen erteilen. Im übrigen sollten sie sich darauf beschränken, die Durchführung der Grundsätze der Besatzungspolitik zu kontrollieren. 3) Es ist selbstverständlich, daß die Besatzungsmächte sich eine Generalklausel vorbehalten können, Akte der deutschen Verwaltung daraufhin zu kontrollieren, ob sie die Sicherheit und den Unterhalt der Besatzungstruppen oder die Durchführung des Besetzungszwecks gefährden. Auch hier sollte man jedoch zu klaren Begriffsbestimmungen kommen. [] IV. Inanspruchnahme von Natural- und Dienstleistungen [] Selbstverständlich können zum Unterhalt der Besatzungstruppen und zur Verwirklichung des Besetzungszweckes Natural- und Dienstleistungen in Anspruch genommen. werden. Die in der Haager Landkriegsordnung enthaltene Generalklausel; daß die Natural- und Dienstleistungen im Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Landes stehen müssen und der sich aus der Treuhänderstellung der Besatzungsmächte ergebende Grundsatz eines Verbots der Substanzvernichtung sollten jedoch mit konkretem Inhalt gefüllt werden. [] 1. Besatzungskosten. Die Besatzungskosten im engeren Sinne sollten für längere Zeiträume in Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Jede Entnahme für die Truppen oder die Verwaltung sollte zu Lasten dieses Pauschales gehen. Jede Sach- und Dienstleistung, für die rechtlich keine Ausnahmt [!] [Ausnahme] begründet worden ist, müßte auf dieses [!] Pauschale angerechnet werden. Dieses [!] Besatzungspauschale sollte in ein bestimmtes und gesundes Verhältnis zur Finanzkraft der Länder gebracht werden. 2. Entnahme von Lebensmitteln. Hier sollte der Grundsatz aufgestellt werden, daß für die Versorgung der Besatzungsmacht nur so viel Lebensmittel aus dem besetzten Land entnommen werden dürfen, daß ein bestimmter Mindest-Kaloriensatz - etwa in Höhe des europäischen Durchschnittsstandards - für die Versorgung der deutschen Zivilbevölkerung gewährleistet bleibt. Gegebenenfalls wären gleichwertige Mengen anderer Lebensmittel zurückzuliefern. Eine Privilegierung in der Versorgung der deutschen Angestellten der Besatzungsmächte durch Entnahme aus der Lebensmittelerzeugung des besetzten Landes sollte unterbleiben. 3. Sachleistungen. Sachleistungen sollten entsprechend dem in Artikel 52 der Haager Landkriegsordnung enthaltenen Grundsatz nur für Bedürfnisse von Truppen und Behörden der Besatzungsmacht gefordert werden. Auf die Beschränktheit der Hilfsquellen des Landes müßte im Sinne einer absoluten Schranke Rücksicht genommen werden. 4. Quartierleistungen. Der Umfang der Quartierleistungen müßte in fest umrissener Weise in ein bestimmtes Verhältnis zu der Größe der deutschen Bevölkerung einerseits und zu der Kopfstärke der Besatzung. andererseits gebracht werden. Gewisse Mindestbedürfnisse der deutschen Zivilbevölkerung müßten unter allen Umständen gesichert bleiben. 5. Lieferung von Möbeln und Hausrat. Möbel und Hausrat sollten im Regelfalle ausschließlich und in einem im voraus für bestimmte Zeiträume festzusetzenden Umfange nur aus der laufenden deutschen Produktion, jedoch nicht mehr aus dem Privatbesitz der Zivilbevölkerung entnommen werden. 6. Dienstleistungen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Arbeitskräften sollte eine Höchstgrenze festgesetzt werden, die in vernünftiger Abwägung der Interessen der Besatzungsmächte und des besetzten Landes gefunden werden müßte. [] D [] Es wäre wünschenswert, wenn ein Verfahren entwickelt werden könnte, durch das Streitfragen über die Anwendung des Besatzungsstatutes geschlichtet werden könnten. Für Streitfragen rechtlicher Natur käme ein Schiedsverfahren und für Streitfragen politischer oder technischer Natur eine Erledigung durch Vergleichskommissionen in Betracht. [] Herausgeber: Vorstand der SPD [] Druck: Hannoversche Presse, Druck- und Verlagsgesellschaft m. b. H. Hannover
Published:20.12.1947